Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
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(Nr. 1711.) Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln. Vom 17. März 1887.
Die Kaiserlich deutsche Regierung einerseits und die Kaiserlich Königlich österreichische und die Königlich ungarische Regierung andererseits haben gegenseitig von den in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und im Deutschen Reich in Geltung stehenden Gesetzen Kenntniß genommen, welche übereinstimmend bestimmen, daß, unter Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitigkeit, die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind.
- Mit Rücksicht hierauf wird durch den Austausch der gegenwärtigen Erklärung anerkannt, daß bei der Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmung im Deutschen Reich die Gegenseitigkeit in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und bei der Anwendung dieser Bestimmung in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie die Gegenseitigkeit im Deutschen Reich verbürgt ist.
- Berlin, den 17. März 1887.
- Die vorstehende Erklärung ist gegen eine entsprechende Erklärung der Kaiserlich Königlich österreichischen und der Königlich ungarischen Regierung ausgetauscht worden.