Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln

Gesetzestext
fertig
Titel: Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 12, Seite 153
Fassung vom: 17. März 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. April 1887
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[153]


(Nr. 1711.) Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln. Vom 17. März 1887.

Die Kaiserlich deutsche Regierung einerseits und die Kaiserlich Königlich österreichische und die Königlich ungarische Regierung andererseits haben gegenseitig von den in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und im Deutschen Reich in Geltung stehenden Gesetzen Kenntniß genommen, welche übereinstimmend bestimmen, daß, unter Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitigkeit, die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind.

Mit Rücksicht hierauf wird durch den Austausch der gegenwärtigen Erklärung anerkannt, daß bei der Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmung im Deutschen Reich die Gegenseitigkeit in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und bei der Anwendung dieser Bestimmung in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie die Gegenseitigkeit im Deutschen Reich verbürgt ist.
Berlin, den 17. März 1887.
In Vertretung des Reichskanzlers.

Graf von Bismarck.




Die vorstehende Erklärung ist gegen eine entsprechende Erklärung der Kaiserlich Königlich österreichischen und der Königlich ungarischen Regierung ausgetauscht worden.