Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 21, Seite 332 - 341
Fassung vom: 17. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Mai 1898
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(Nr. 2478.) Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung. Vom 17. Mai 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

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Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung, tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

Artikel II.

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Das Gesetz, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung, wird dahin geändert:
1. Der §. 5 erhält folgenden Abs. 2:
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
2. An die Stelle des §. 11 tritt folgende Vorschrift:
Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.
3. Im §. 15 werden
a) im Abs. 1 die Nr. 2 bis 5 durch folgende Vorschriften ersetzt:
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Körperschaft oder Stiftung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
4. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifizirten [333] Lehens, zu einem Stammgute, Familienfideikommiß oder Anerbengute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden.
b) der Abs. 2 gestrichen.
4. An die Stelle des §. 16 treten folgende Vorschriften:
Unberührt bleiben:
1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbefälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen abgegeben werden;
2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides;
3. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können.

5. Als §. 24 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht wird.

Artikel III.

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Im §. 4 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 242) wird die Nr. 4 dahin geändert:
4. insoweit der Gesammtbetrag der Vergütung (§§. 1, 3) die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt.

Artikel IV.

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Das Gerichtskostengesetz (Reichs-Gesetzbl. 1878 S. 141 und 1881 S. 178) wird dahin geändert:
1. An die Stelle des §. 4 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung, in Strafsachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt. [334]
2. Als §. 9a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethverhältnisses für einen längeren als einjährigen Zeitraum streitig, so wird der Werth auf den Betrag des einjährigen Zinses berechnet.
Bei Ansprüchen auf Alimente, welche auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, wird der Werth des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Gesammtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, auf den fünffachen Betrag des einjährigen Bezugs berechnet. Das Gleiche gilt bei Ansprüchen auf Entrichtung einer Geldrente, welche nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§. 3, 3a, 7 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 erhoben werden.
Ist für die Dauer des Rechtsstreits, welcher eine Ehesache betrifft, über die Unterhaltspflicht der Ehegatten zu entscheiden, so wird der Werth des Rechts auf Entrichtung einer Geldrente auf den einjährigen Betrag derselben berechnet.
3. Als §. 10a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Im Falle des §. 230a der Civilprozeßordnung ist für die Werthsberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend.
4. Der §. 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgte Festsetzung des Werthes ist, unbeschadet der Vorschrift des §. 9a, für die Berechnung der Gebühren maßgebend.
5. An die Stelle des §. 16 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
6. Im §. 20 wird die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, in den vor die Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen und in dem Verfahren über die gegen eine Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage, sofern der Kläger verhandelt; [335]
7. Im §. 26 Abs. 1 erhalten die Nr. 2, 3, 8 im Eingang und die Nr. 10 folgende Fassung:
2. die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, . . . . . .
3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Civilprozeßordnung §§. 72 bis 73a), . . . . . .
8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage beantragt oder angefochten wird (Civilprozeßordnung §§. 667, 670d, 670h, 670k, 670l Abs. 2, §§. 670p, 687), . . . . . .
10. die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens oder die Aufhebung eines Schiedsspruchs (Civilprozeßordnung §. 871a).
8. An die Stelle des §. 34 treten folgende Vorschriften:
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung einschließlich des Verfahrens:
1. über Anträge auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung §§. 593 bis 603b, 616 bis 619, 621 bis 623, 625);
2. über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 871).
9. Im §. 35 werden die Nr. 1, 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Abs. 3, §§. 696d, 696e, 710 Abs. 4, §. 714 Abs. 2);
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Abs. 1, §§. 736, 738, 743, 745 bis 747, 754, 754a, 771 Abs. 4, §§. 772, 781 Abs. 3, §§. 782, 810 Abs. 3);
10. An die Stelle des §. 38 treten folgende Vorschriften:
Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:
1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten, sofern dieselbe im besonderen Verfahren erfolgt (Civilprozeßordnung §. 99), oder auf Abänderung der Kostenfestsetzung (Civilprozeßordnung §. 100a);
2. auf Bestimmung einer Frist zur Rückgabe und auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit in den Fällen des §. 101a Abs. 1, 2 der Civilprozeßordnung; [336]
3. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen, in welchen dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge nicht im Wege der Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung §§. 664 bis 666, 668, 670d, 670h, 670k, 670l Abs. 2, §§. 670p, 703, 704 Abs. 1, §. 705 Abs. 3, §. 809), oder auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669).
11. Der §. 39 erhält folgenden Abs. 3:
Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und die Abänderung der Kostenfestsetzung (§. 38 Nr. 1) gelten als Ein Rechtsstreit. Das Gleiche gilt von dem Verfahren über die im §. 38 Nr. 2 bezeichneten Anträge.
12. Der §. 42 erhält im Eingange folgende Fassung:
Für das Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 754a Abs. 6, §§. 758 bis 763; 768) . . . . . . .
13. An die Stelle des §. 43 treten folgende Vorschriften:
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseides bestimmten Termine werden im Falle des §. 774a der Civilprozeßordnung zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Das Gleiche gilt für die Fälle der §§. 781, 782 der Civilprozeßordnung, sofern nicht über einen Widerspruch des Schuldners oder über einen spätestens im Termine gestellten Antrag auf Erzwingung der Eidesleistung zu entscheiden ist.
14. Der §. 44 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 836n, 836s bis 850f) wird ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben:
1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Erlassung des Aufgebots;
2. für die vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens erfolgende Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre;
3. für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
4. für die Endentscheidung.
15. Im §. 47 erhalten
a) im Abs. 1 die Nr. 3 am Schlusse und die Nr. 9, 12, 16 folgende Fassung:
3. . . . . . . über die Bestimmung des zuständigen Gerichts (Civilprozeßordnung §. 36), die Uebernahme eines Entmündigungsverfahrens [337] (Civilprozeßordnung §. 596c Abs. 3, §. 596d Abs. 2), die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (Civilprozeßordnung §. 728 Abs. 1, §. 751 Abs. 1) oder eines Sequesters (Civilprozeßordnung §§. 747, 752);
9. über die Bestellung eines Vertreters für eine nicht prozeßfähige oder unbekannte Partei, für ein von dem Eigenthümer aufgegebenes Grundstück oder für einen Erben, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat (Civilprozeßordnung §§. 55, 55a, 455, 609, 620, 626, 693, 696f);
12. über die Zulassung einer Zustellung oder eines Aktes der Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertage (Civilprozeßordnung §§. 171, 681);
16. über Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit im Falle des §. 653a der Civilprozeßordnung, sowie über Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei, oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der Zustellung eines Schriftsatzes (Civilprozeßordnung §. 646).
b) der Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
16. An die Stelle des §. 48 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
17. Der §. 53 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Konkursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §§. 201a, 205 Abs. 2, §. 205a Abs. 2, §. 206f, Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 §. 93 Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben.
18. An die Stelle des §. 57 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 174, 206 Abs. 2, §. 206f) finden die Vorschriften des §. 52 Anwendung. [338]
19. Im §. 92 werden die Worte „der Civilprozeßordnung §. 697“ ersetzt durch die Worte:
„der Civilprozeßordnung §. 95 Abs. 4, §. 697“.

Artikel V.

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Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (Reichs-Gesetzbl. 1878 S. 166 und 1881 S. 178) wird dahin geändert:
1. Im §. 4 wird
a) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:
Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist der in dem Arrestbefehle nach §. 803 der Civilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maßgebend. Bei der Pfändung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes (Civilprozeßordnung §. 810a) ist der Mindestbetrag der Gebühr drei Mark.
b) der bisherige Abs. 3, jetzt Abs. 4, durch folgende Vorschrift ersetzt:
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren oder die Pfändung nach §. 708 Abs. 2, §. 715a der Civilprozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr.
2. Im §. 10 werden die Worte „in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1 bestimmten Gebühr“ ersetzt durch die Worte:
„in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1, 2 bestimmten Gebühr, im Falle des §. 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch nicht unter zwei Mark“.
3. Im §. 12 tritt an die Stelle der Nr. 1 folgende Vorschrift:
1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§. 678, 679, 715b, 716);
4. Der §. 16 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Dem in den Fällen der §§. 715b, 716 der Civilprozeßordnung zugezogenen Sachverständigen kann eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preise einer solchen Leistung gewährt werden.

Artikel VI.

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Der §. 17 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) wird dahin geändert:
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des [339] §. 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Strafsachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt.

Artikel VII.

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Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) wird dahin geändert:
1. Der §. 12 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Gegen den im §. 16 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Beschluß steht dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 Absatz 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung zu.
2. Im §. 16 Abs. 1 tritt an die Stelle des Satzes 2 folgende Vorschrift:
Diese Minderung tritt in den im §. 20 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Rechtsstreitigkeiten nicht ein, sofern der Kläger verhandelt.
3. Im §. 22 tritt an die Stelle des Satzes 1 folgende Vorschrift:
Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) oder eine gerichtliche Entscheidung über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 871) betrifft.
4. Im §. 23 wird die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. die im Gerichtskostengesetze §. 27 Nr. 1, §. 35 Nr. 1, 3, §. 38 Nr. 1, 2, §. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Angelegenheiten;
5. An die Stelle des §. 24 tritt folgende Vorschrift:
Zwei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 3, §. 47 Nr. 15, 16 bezeichneten Anträge oder Gesuche betrifft.
6. Der §. 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. Im §. 29 erhält die Nr. 4 am Schlusse folgende Fassung:
. . . . . . . (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Absatz 3, §§. 696d, 696e, 710 Absatz 4, §. 714 Absatz 2), soweit das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist; [340]
8. Im §. 30 werden
a) im Abs. 1 die Nr. 2, 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 688, 690 Absatz 3, §§. 696d, 696e, 710 Absatz 4, §. 714 Absatz 2), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Hauptsache getrennt ist;
3. die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 1, 2 bezeichneten Angelegenheiten.
b) als Abs. 3 folgende Vorschriften hinzugefügt:
Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und die Abänderung der Kostenfestsetzung (Gerichtskostengesetz §. 38 Nr. 1) bilden Eine Instanz. Das Gleiche gilt von dem Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 2 bezeichneten Anträge.
9. An die Stelle des §. 31 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den Vorschriften der Civilprozeßordnung nicht unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
10. Der §. 35 erhält im Eingange folgende Fassung:
Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeßordnung §. 646) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 662 bis 666, 670d, 670h, 670k, 670l Absatz 2, §§. 670p, 703, 704 Absatz 1, §. 705 Absatz 1, 2, §. 809) . . . . . .
11. An die Stelle des §. 37 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:
Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgellenden Sühneverfahren (Civilprozeßordnung §§. 471, 571, 572) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des §. 9.
12. Der §. 39 erhält im Eingange folgende Fassung:
Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 754a Absatz 6, §§. 758 bis 763, 768) . . . . . . .
13. An die Stelle des §. 40 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 836n, 836s bis 850f) stehen dem Rechtsanwalt, als Vertreter des Antragstellers (Civilprozeßordnung §. 824), drei Zehntheile der Sätze des §. 9 zu:
1. für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information;
2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots; [341]
3. für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, sofern derselbe vor dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird;
4. für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins.
14. Der §. 59 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Gebühren der §§. 54 bis 56 sowie des §. 58 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 174, 206 Absatz 2, §. 206f) werden, wenn der Auftrag von dem Gemeinschuldner ertheilt ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (Gerichtskostengesetz §. 52) berechnet.

Artikel VIII.

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Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Vollstreckbarkeit von Hypothekenurkunden bleiben in Ansehung der Hypotheken in Kraft, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.

Artikel IX.

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Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung, läuft, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet.
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn der Zahlungsbefehl vor dem Inkrafttreten des im Abs. 1 bezeichneten Gesetzes erlassen ist.

Artikel X.

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Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß §. 114 der Rechtsanwaltsordnung bei einem Oberlandesgerichte zugelassenen Rechtsanwälte kann diese Zulassung mit Zustimmung des Bundesraths von der Landesjustizverwaltung über den bezeichneten Zeitpunkt hinaus erstreckt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.