Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

Gesetzestext
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Titel: Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 30, Seite 305 - 307
Fassung vom: 30. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juni 1908
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[305]

(Nr. 3482.) Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

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Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1910, in Kraft.

Artikel 2.

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Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und dieses Gesetzes erlangen im Königreiche Bayern für das Immobiliarversicherungswesen nur mit Zustimmung der Königlich Bayerischen Regierung Geltung. Die erfolgte Zustimmung wird vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt gemacht.

Artikel 3.

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Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nach dem Inkrafttreten für den ersten Termin gekündigt, für den beide Teile nach den bisherigen Gesetzen zur Kündigung berechtigt sind, so finden von diesem Termin an die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Anwendung. [306]

Artikel 4.

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Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden von dieser Zeit an die folgenden Vorschriften des Gesetzes Anwendung:
1. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2 über den Versicherungsschein und über das Recht des Versicherungsnehmers, Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen zu verlangen;
2. die Vorschriften des § 11 und des § 12 Abs. 2 über die Fälligkeit der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines nicht rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 3, soweit sie sich auf die Verwirkung des Anspruchs bezieht;
3. die Vorschriften des § 13 über den Konkurs des Versicherers;
4. die Vorschriften der §§ 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer nach dem Beginne der Versicherung zu entrichtenden Prämie sowie die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf die nicht rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen;
5. die Vorschriften über die Befugnisse der Versicherungsagenten;
6. die Vorschriften der §§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sachverständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers;
7. die Vorschriften des § 94 Abs. 2, 3 und des § 124 über die Verpflichtung des Versicherers zu einer Abschlagszahlung;
8. die für Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken geltenden Vorschriften der §§ 99 bis 107;
9. die Vorschriften des § 183 über die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls zu sorgen.

Artikel 5.

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Die Rechte, welche einem Hypothekengläubiger oder einem anderen, für den ein Recht an einem Grundstücke begründet ist, gegenüber dem Versicherer zustehen, bestimmen sich, bis das Grundbuch für das belastete Grundstück als angelegt anzusehen ist, nach den bisherigen Gesetzen.

Artikel 6.

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Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Verjährung der Ansprüche aus dem Vertrage betreffen, finden auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten nach den bisherigen Gesetzen.
Ist die Verjährungsfrist nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten [307] des Gesetzes über den Versicherungsvertrag an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die in dem Gesetz über den Versicherungsvertrag bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.