Einberufung des Provinzialraths von Rheinhessen (Großh. Hessen)(1819)
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Die Zusammenberufung des Provincialraths der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Auf Uns erstatteten Vortrag haben Wir verordnet, wie folgt:
Artikel 1.
- Der Provinzialrath Unserer Provinz Rheinhessen ist zusammengerufen auf den 27ten dieses Monats.
Artikel 2.
- Er wird sich in der Provinzial-Hauptstadt Mainz vereinigen und spätestens 14 Tage nach dem Beginn des ihm übertragenen Geschäfts sich wieder auflösen.
Artikel 3.
- Er hat sich mit keinen andern, als den, vermöge des Gesetzes vom 28ten Pluviose des Jahres VIII (1800) und der Ministerial-Instruction vom 16ten Ventose IX. (1801) in seinen Amtsbefugnissen begriffenen Gegenständen zu beschäftigen.
Artikel 4.
- Unsere betreffenden Behörden sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt. Darmstadt den 8ten December 1819.
Auf besondern Allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Freiherr von Gruben. Wernher.
vt. Hoppé.