Eichung neuer Flüssigkeitsmaaße (Großh. Hessen)(1819)
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Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über den Gebrauch des durch die allerhöchste Verordnung vom 10. Dezember 1817 Artikel 10. eingeführten neuen Flüßigkeit-Maaßes, hat mehrere Zweifel erzeugt, zu deren Beseitigung, in Gemäßheit des Artikel 18. dieser Verordnung, und auf den Antrag der Maas- und Gewicht-Commission, Folgendes zur allgemeinen Nachachtung und Wissenschaft bekannt gemacht wird:
§. 1.
Um den Gebrauch des gesetzlichen neuen Flüßigkeit-Maaßes, bei dem inländischen Verkauf und dem Ausschenken von geistigen Getränken und sonstigen Flüßigkeiten zu erleichtern, sind die Eichämter angewiesen, auf Verlangen der Besitzer, Bouteillen und Krüge, zu dem Inhalt von einem halben, einem ganzen, anderthalb, zwey - und wenn es gefordert wird, auch zu zwei und einem halben, drei, drei und einem halben, und vier Schoppen, zu eichen, und solche mit nachbemerkten Zeichen am Eichstriche zu versehen:
Ein halber Schoppen | ─┴─ |
Ein Schoppen | ─┼─ |
Anderthalb Schoppen | ─┼┴─ |
Zwei Schoppen | ─┼┼─ |
Zwei und ein halber Schoppen | ─┼┼┴─ |
Drei Schoppen | ─┼┼┼─ |
Drei und ein halber Schoppen | ─┼┼┼┴─ |
Vier Schoppen | ─┼┼┼┼─ |
Andere Bruchtheile, als halbe Schoppen, zur Eiche auf Bouteillen oder Krügen anzumerken, ist den Eichämtern untersagt.
§. 2.
Nach Ablauf von zwei Monaten, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Regierungsblatte an, dürfen im ganzen Umfange des Großherzogthums, bei dem inländischen Verkaufe, und bei dem Ausschschenken von geistigen Getränken und sonstigen Flüßigkeiten,[54] keine anderen Bouteillen und Krüge, auch selbst wenn sie das richtige Maas halten sollten, als solche gebraucht und angetroffen werden, welche mit den im §. 1. bemerkten Eichzeichen versehen sind. Zuwiderhandlungen unterliegen den im Artikel 23. und 24. der Verordnung vom 10. Dezember 1817. und im §. 13. der Verordnung vom 8. Jenner 1819, ausgesprochenen Strafbestimmungen.
§. 3.
Ausgenommen von den Bestimmungen des §. 2. sind diejenigen feineren ausländischen Weine, Liqueure, und sonstigen Flüßigkeiten, welche gewöhnlich nicht anders, als in verschlossenen Bouteillen oder Krügen, aus dem Auslande eingeführt werden. Sie können in denjenigen Bouteillen und Krügen, worin sie ankommen, verkauft werden, - und es wird insoweit, die von der Maas- und Gewicht-Commission unterm 10. Dezember 1818. bekannt gemachte Verfügung, außer Kraft gesetzt.
Für den Groshandel mit dem Auslande gilt übrigens die Vorschrift des Artikel 28. der Verordnung vom 10. Dezember 1817.
§. 4.
Alle Fässer, welche beim Handel gebraucht werden, und welche 600 neue Maas und darunter halten, müssen entweder bei einem Eichamte, oder bei einer nach Vorschrift der Verordnung vom 14. September 1818. eingerichteten Communal-Faßeiche, geeicht seyn. Die Besitzer von dergleichen Fässern, sind verbunden, solche, welche dermalen leer sind, längstens binnen der im §. 2. vorbestsmmten Frist von zwei Monaten, solche aber, welche gegenwärtig gefüllt sind, sobald sie ausgeleert, und bevor sie wieder gefüllt werden, und endlich neue Fässer, jedesmal sogleich nach ihrer Verfertigung, und bevor sie gebraucht werden, auf die angegebene Weise, vorschriftmäßig eichen zu lassen. Sollten Fässer beim Handel gebraucht werden, welche nach Maasgabe dieser Bestimmungen nicht geeicht sind; so unterliegen dergleichen Zuwiderhandlungen den im §. 2. angezogenen gesetzlichen Strafverfügungen.
§. 5.
Die Eichgebühr von Fässern ist nach Anleitung des Tarifs vom 8. Jenner 1819. dergestalt festgesetzt, daß von einer Ohm und darunter, sechs Kreuzer, und von je zehn Maas weiter zwei Heller, zu entrichten sind, wobei das, was unter fünf Maas bleibt, für Nichts, und das, was fünf Maas übersteigt, für voll gerechnet wird. Für das Eichen der Legel[WS 1] sind drei Kreuzer vom Viertel zu entrichten.
Die Gebühren für das nach §. 1. zu bewirkende Eichen von Bouteillen und Krügen, bleiben, nach dem Tarif vom 8. Jenner 1819. Abtheilung VII., auf einen Kreuzer vom Stück, festgesetzt.
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§. 6.
Von den, bei den öffentlichen Communal-Faßeichen, eingehenden Eichgebühren, wird, nach Vorschrift des §. 2. der Verordnung vom 14. September 1818., ein Zehntheil an die Eich-Inspections-Casse abgeliefert, zwei Zehntheile fallen der Communal-Casse, zur Unterhaltung der Anstalt anheim, und die übrigen sieben Zehntheile dienen zur Belohnung des Eichmeisters.
§. 7.
Die einschlagenden Behörden haben sich nach dieser Bekanntmachung zu bemessen, und über deren Befolgung zu wachen.
Darmstadt am 10. September 1819.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Ein tonnenfömiges hölzernes Gefäß, das weiter als hoch ist. Wurde oft als Eßgefäß bei der Feldarbeit verwendet.