Dienstrecht der Soldaten (Großh Hess)

Gesetzestext
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Titel: Edict die öffentlichen Dienst-Verhältnisse der Staats-Beamten vom Militair-Stand so wie der wirklichen Offiziers betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie: Dienstrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 27 S. 231-234.
Fassung vom: 25. April 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Mai 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Edict die öffentlichen Dienst-Verhältnisse der Staats-Beamten vom Militair-Stand so wie der wirklichen Offiziers betreffend.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.,

Wir haben durch Unser Edict vom 12. dieses Monats die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten gleichförmig festgesetzt. Wir verordnen hierdurch weiter, daß dieses Edict seinem ganzen Umfange nach auch auf diejenigen Staatsbeamten vom Militärstande Anwendung finden soll, welche bei den Militär-Verwaltungsbehörden angestellt sind, desgleichen auf diejenigen, welche mit Offiziersrang bei Unserm wirklichen Militär angestellt und unter der Benennung der Nichtstreitenden begriffen sind (als Militärgeistliche, Auditoren, Aerzte, Rechnungsbeamten etc.)

Hinsichtlich der Militärstaatsdiener vom wirklichen Offiziersstande aber können die Bestimmungen jenes Edicts wegen Eigenthümlichkeit der Verhältniße, namentlich wegen der bestehenden Grundsätze der Anciennetät und wegen der besonderen Militärdienstreglements entweder gar nicht oder nur mit Modification angewendet werden. Da es nun zugleich Unser gnädigster Wille ist, dem Offiziersstande nicht minder beruhigende Aussichten für die Versorgung im Ruhestande, besonders nach treuen, zu Unserer Zufriedenheit geleisteten Diensten, zu eröffnen und denselben hinsichtlich dieses und einiger anderen Gegenstände in möglichst gleiche Lage mit Unseren übrigen Staatsdienern zu setzen, so verordnen Wir hinsichtlich des Offiziersstandes hierdurch Folgendes:

Artikel 1.

Jeder Offizier wird nach 50 Dienstjahren auf sein Nachsuchen in Ruhestand versetzt mit Belassung des Characters und des vollen Gehalts.

[232]

Artikel 2.

Der Offizier wird nach 40jährigem Dienstalter oder nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre auf Nachsuchen in Ruhestand versetzt und behält den Character und neun Zehntheile des Gehalts.

Artikel 3.

Bei einer hinlänglich erwiesenen Dienstesunfähigkeit, als Folge physischer Gebrechlichkeit vermöge Dienstesanstrengung oder unverschuldeten Unglücks, wird der Offizier auf Ansuchen in Ruhestand versetzt und behält den Character, sodann in den ersten 10 Jahren seit Erlangung des Offiziersgrades 7/10 in den zweiten 10 Jahren 8/10 und bei späterem Austritte 9/10 seines Gehalts. Ist aber der Offizier durch den activen Felddienst zu jedem weiteren Militärdienste, sowohl im Felde als in der Garnison, untauglich geworden, so wird er auf sein Nachsuchen zu jeder Zeit in Ruhestand versetzt, mit Beibehaltung des Characters und des vollen Gehalts seines Grades.
Jeder, in Folge des gegenwärtigen Artikels in Ruhestand versetzte Offizier muß sich bei der Militäradministration oder im Civildienste, wenn er dazu brauchbar gefunden wird, anstellen oder gebrauchen lassen, erhält jedoch alsdann seinen früheren Gehalt oder den mit seiner neuen Dienstleistung verbundenen Gehalt in dem Falle, wenn derselbe größer ist, als jener.

Artikel 4.

Zum Erkenntniße, ob einer der im Art. 3. erwähnten Fälle vorhanden sey, soll eine permanente Commission, bestehend aus einem Mitgliede Unseres Oberkriegs-Collegs, mehreren Offizieren und Militärärzten, unter dem Vorsitze eines Generals niedergesetzt werden, bei welchem sich jeder Offizier, welcher im Falle des Art. 3. zu seyn glaubt, anzumelden und sodann, in Gemäsheit des Erkenntnißes der Commission, die weitere Verfügung von Seiten Unseres Oberkriegs-Collegs zu erwarten hat.

Artikel 5.

Die Entlassung mit Verzichtleistung auf Character und Gehalt wird einem Offizier im Friedensstande zu keiner Zeit, Nothfälle ausgenommen, verweigert werden.

Artikel 6.

Bei jeder nachgesuchten Entlassung kann von Uns der wirkliche Austritt aus dem Dienste bis auf 6. Monate, bei ausbrechendem oder ausgebrochenem Kriege und während des Krieges aber bis zu Endigung des laufenden Feldzugs aufgeschoben werden. Auch setzt jede auf Ansuchen bewilligte Entlassung voraus, daß der Offizier alle Dienstaufträge und Geschäfte beendigt habe.

Artikel 7.

Jeder Offizier kann durch Unsere Verfügung zu jeder Zeit in Ruhestand gesetzt werden. Er behält alsdann den Character des Grads, sodann von seinem Gehalte 7/10 in den ersten 10 Dienstjahren,8/10 in den zweiten 10 Jahren und 9/10 bei späterer, jedoch vor 50 Dienstjahren eintretender Versetzung in den Ruhestand.

[233]

Artikel 8.

Ein auf Ansuchen oder durch Unsere Verfügung in Ruhestand versetzter Offizier darf, bei Verlust des Characters und der Pension, ohne Unsere besondere Erlaubniß weder fremde Dienste annehmen, noch auf eine andere Art sich in ein Verhältniß setzen, welches Uns hindern würde, von seinen Diensten etwaigen weiteren Gebrauch zu machen. Auch muß er die Pension im Lande verzehren.

Artikel 9.

Jeder Offizier kann zu einem anderen Regiment, Bataillon oder Corps versetzt werden, jedoch ohne Zurücksetzung in der Anciennetät und im Gehalte. Der ohne Nachsuchen und ohne Verbesserung Versetzte erhält Vergütung der nothwendigen Ueberzugskosten.

Artikel 10.

Bei Berechnung der Dienstjahre kommt blos die im Offiziergrade, nicht die in niederen Graden geleistete Dienstzeit in Anrechnung. Den von anderen Staaten durch Vertrag übernommenen Offizieren werden die in diesen Staaten früher bekleideten Offiziersstellen angerechnet.

Artikel 11.

Bei Bestimmung der Größe der Pensionen — die Versetzung in den Ruhestand mag auf Nachsuchen oder durch Unsere Verfügung erfolgt seyn, — so wie bei Bestimmung der Größe des Gehalts im Falle einer Versetzung, wird unter dem Gehalte der Offiziere nur Gage, Holz- und Quartiergeld, nicht aber Bureaugelder, Commandeurszulagen, Adjutantenzulagen, Fouragerationen etc. begriffen.

Artikel 12.

Ausserordentliche und ausgezeichnete Dienste können bei Offizieren, welche auf ihr Ansuchen oder durch Unsere Verfügung in Ruhestand versetzt werden, ausnahmsweise mit Belassung des ganzen Gehalts belohnt werden.

Artikel 13.

Die Gehalte und Pensionen der Offiziere können nur zu Einem Fünftheil von Gläubigern in Anspruch genommen werden. Da indessen die dermalen bereits immittirten Gläubiger auf den bisher gesetzlichen Abzug eines Drittheils ein erworbenes Recht haben, so findet jene Bestimmung erst hinsichtlich derjenigen Immissionen, welche von jetzt an erkannt werden, Anwendung. Der Abzug eines Fünftheils wird übrigens nicht von Repräsentationskosten, Commandeurs- und Adjutantenzulagen, Fouragerationen etc. sondern lediglich, von Gage und Service, jedoch ohne Rücksicht auf die sonstigen Abzüge für die Wittwen- und Kleiderkassen etc., gemacht.

Artikel 14.

Jeder Offizier muß Nebenaufträge, wenn sie seinem Geschäftskreise nicht durchaus fremd sind, ohne besondere Vergütung übernehmen.

[234]

Artikel 15.

Kein wirklicher Offizier kann ein Handels- oder Fabrikgeschäft oder ein anderes, mit der Landwirthschaft nicht in Verbindung stehendes Gewerbe, ohne besondere Erlaubniß Unseres Oberkriegs-Collegs, betreiben. Bei Versetzung eines Offiziers wird auf solche Verhältnisse keine Rücksicht genommen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 25ten April 1820.
(L.S.)
LUDEWIG
v. Weyhers.