Deutsch-Äthiopischer Freundschafts- und Handelsvertrag
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(Nr. 3237.) Deutsch-Äthiopischer Freundschafts- und Handelsvertrag. Vom 7. März 1905.
Seine Majestät Wilhelm II., Deutscher Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs und Seine Majestät Menelek II., König der Könige von Äthiopien, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen der beiden Reiche dauernd freundschaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, sind übereingekommen, zur Erreichung dieser Zwecke einen Vertrag abzuschließen.
- Demgemäß haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, durch Seinen Gesandten in außerordentlicher Mission Dr. Friedrich Rosen, dessen Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden sind, Seine Majestät der Kaiser Menelek, in eigenem Namen als König der Könige von Äthiopien handelnd, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, welche für sie selbst sowie für ihre Erben und Nachfolger bindend sein sollen.
Artikel I.
- Die Angehörigen und Schutzgenossen eines jeden der vertragschließenden Staaten sollen volle Freiheit des Aufenthalts, der Reise, des Handels und Gewerbes in den Gebieten des anderen Staates genießen.
Artikel II.
- Jeder der vertragschließenden Staaten sichert den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen Staates, welche sich in seinem Gebiet aufhalten, Sicherheit der Person und des Eigentums zu.
Artikel III.
- Jeder der vertragschließenden Staaten gewährt den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen Staates alle Rechte, Vorteile und Privilegien, welche er den [471] Angehörigen eines dritten Staates insbesondere auch in Ansehung der Zölle, inneren Abgaben und Gerichtsbarkeit zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird.
Artikel IV.
- Den Angehörigen des Deutschen Reichs und den Schutzgenossen soll das Recht zustehen, die in Abessinien befindlichen Telegraphenlinien, Posteinrichtungen und alle sonstigen Verkehrsmittel zu denselben Bedingungen und Gebührensätzen wie die Einheimischen oder die Angehörigen eines dritten Staates zu benutzen.
Artikel V.
- Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann im Lande des anderen Teiles beglaubigte Vertreter bestellen, die an solchen Plätzen residieren sollen, wo Handels- oder sonstige Interessen ihre Anwesenheit nötig oder wünschenswert erscheinen lassen, dabei aber auch das Recht haben, jeden Teil des Landes zu jeder Zeit aufzusuchen.
Artikel VI.
- Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage des Inkrafttretens an 10 Jahre lang in Geltung bleiben. Wenn weder der eine noch der andere der beiden Teile 12 Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine amtliche Erklärung seine Absicht ankündigt, die Wirksamkeit des Vertrags aufhören zu lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in Geltung bleiben und so fort bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem die erwähnte Ankündigung stattgefunden haben wird.
- Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten einen Monat nach dem Tage, an welchem die Ratifikation durch die Deutsche Regierung Seiner Majestät dem Kaiser von Äthiopien mitgeteilt worden sein wird.
- Urkundlich dessen haben Seine Majestät Menelek II., König der Könige von Äthiopien, im Namen seines Reichs, und der Kaiserlich Deutsche Gesandte Dr. Friedrich Rosen für Seine Majestät den Deutschen Kaiser, König von Preußen, diesen Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren in deutscher und amharischer Sprache unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
- So geschehen zu Adis Abeba, den 7. März im Jahre des Heils 1905 (nach äthiopischer Zeitrechnung den 28. Yekatit 1897).
- Der vorstehende Vertrag ist durch Seine Majestät den Kaiser ratifiziert und die Ratifikationsurkunde Seiner Majestät Menelek II., König der Könige von Äthiopien, am 16. Mai 1906 mitgeteilt worden. Der Vertrag tritt am 16. Juni 1906 in Kraft.