Der Blutmord in Konitz/Selbsthilfe - Schutz der Christenkinder

« Staatsrechtliche Stellung der Juden Der Blutmord in Konitz Vereinigung Mordaufklaerung »
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
[76]

Selbsthilfe zum Schutze der Christenkinder.

——

Wir leben in einem Zeitalter der Selbsthilfe, und da vorläufig zu befürchten ist, daß die Bürokratie in Deutschland immer weiter mit jüdischen und jüdischrechtlichen Anschauungen und Ideen angefüllt werden wird, so muß zur Selbsthilfe, natürlich streng im Rahmen des Gesetzes, geraten werden. Der Konitzer Mord legt in erster Linie die Sorge um das Wohl unserer Kinder uns ans Herz. Sind die Christenkinder noch vor dem Abschlachten sicher? Wo die Macht des Staates versagt, da muß die Hilfe aus dem Schoße der Familie sich herausbilden. Auch an die Geistlichen, an die Volkslehrer, en die Hausväter wenden wir uns und geben die nachstehenden Ratschläge:

Die Eltern mögen rechtzeitig ihre Kinder mit dem Schicksal des Gymnasiasten Winter und mit dem Blut-Aberglauben einer Judensekte bekannt machen. Unsere Kinder werden sich dann schon von selbst hüten, mit jüdischen Kindern Freundschaft zu schließen und jüdische Häuser allein zu betreten.

Die Geistlichen und Lehrer mögen die Landbevölkerung, namentlich die jungen Knechte und Mägde, warnen.

In der Umgegend von Konitz haben sich noch in den letzten Jahrzehnten Fälle ereignet, wo Dienstmädchen, die in jüdischen Familien dienten, plötzlich spurlos verschwanden.

Deshalb müssen Mägde, besonders solche, die keine Anverwandte haben, ernstlich gewarnt werden, bei Juden Dienste zu nehmen; jedenfalls dürfen sie ihre jüdische Herrschaft niemals auf Reisen begleiten, ohne ihren Verwandten stetig, wenigstens durch Postkarte Nachrichten zukommen zu lassen.

Bei Abschluß von Geschäften, wobei das Betreten jüdischer Häuser unvermeidlich ist, nehme der junge Christ einen Begleiter mit, der draußen wartet.

Wenn ein christliches Kind, Jüngling oder Jungfrau, verschwindet, so muß sofort Anzeige bei der lokalen Polizeibehörde und dem Staatsanwalt gemacht werden. Man möge auch sogleich an eine nichtjüdische Zeitung schreiben.

Ist ein ähnlicher Mord wie in Konitz und Xanten geschehen, so sollten die christlichen Einwohner des Ortes sofort zu einem „Rechtsschutz−Verein“ zusammentreten, der ganz offen mit der Verfolgung der Mörder sich befasst, Geldmittel sammelt und nach Möglichkeit verhindert, dass „wieder nichts herauskommt“. [77] Es ist nicht allein ein gutes Recht jedes Staatsbürgers, zur Ermittelung von Verbrechen beizutragen, sondern auch seine Pflicht, und niemand ist berechtigt, ihn daran zu hindern.

Der christliche Rechtsschutz-Verein hat sowohl mit der Presse sich in Verbindung zu setzen als auch die Bevölkerung der Gegend eindringlich vor Zusammenrottungen und Begehung von Gewaltthätigkeiten zu warnen; letztere nützen nur den Mördern und ihren Helfern.

[Eingefügtes Bild:]
Evangelischer Kirchhof zu Konitz
[Siehe: Scan: Der Blutmord in Konitz, S. 77]