Demobilmachungs- und Landsturmauflösungsbefehl

Gesetzestext
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Titel: Demobilmachungs- und Landsturmauflösungsbefehl.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 31. Dezember 1918
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Januar 1919
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 6614) Demobilmachungs- und Landsturmauflösungsbefehl. Vom 31. Dezember 1918.

1. Das Heer und die Marine sind unter Anlehnung an die Bestimmungen des Demobilmachungsplans demobil zu machen. Über die weitere Gestaltung des Heeres wird später entschieden werden.
2. Als Tag des Befehls zur allgemeinen Demobilmachung gilt der 10. Januar 1919, und zwar mit der Maßgabe, daß alle Formationen, die sich bereits im Demobilmachungsorte befinden, am 10. Januar 1919, alle anderen Formationen am Tage nach dem Eintreffen im Demobilmachungsorte demobil werden.
3. Sicherheits-, Kranken- und Arbeitsdienst, Rückführung der Feldtruppen, Gefangenenbewachung und Grenzschutz sowie Durchführung und Abwicklung der Demobilmachungsgeschäfte müssen unter allen Umständen gewährleistet bleiben.
4. Über die Entlassung der Angehörigen des Heeres, soweit es die Aufgaben unter 3 zulassen, trifft das Kriegsministerium, über die der Marine das Reichs-Marineamt Bestimmung. Zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte werden wie die anderen Angehörigen ihres Jahrgangs behandelt.
5. Der Landsturm wird aufgelöst, die Landsturmpflichtigen werden entlassen, sobald es die unter 3 genannten Aufgaben zulassen.
6. Für Bayern wird Demobilmachung und Auflösung des Landsturms besonders befohlen.
Berlin, den 31. Dezember 1918.
Die Reichsregierung
Ebert   Scheidemann

Der Kriegsminister   Der Unterstaatssekretär
Scheüch   Göhre