Datei:Aufhebung der universitären Gerichtsbarkeit der Universität Marburg durch Einrichtung der Friedensgerichte.pdf

Link zur Indexseite
Gehe zu Seite
nächste Seite →
nächste Seite →
nächste Seite →

Originaldatei(1.064 × 1.754 Pixel, Dateigröße: 41,32 MB, MIME-Typ: application/pdf, 5 Seiten)


Wikimedia Commons Logo Diese Datei wird direkt von Wikimedia Commons aus eingebunden.

Quellenangaben und Lizenzbedingungen befinden sich auf der unten zusätzlich eingeblendeten Commons-Beschreibungsseite.

Zur Beschreibungsseite auf Commons

Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Im Zuge der Anpassung an die Verwaltungsstruktur des Königreichs Westphalen 1808 wurde die Gerichtsbarkeit der Universität Marburg aufgehoben. In dieser Korrespondenz wird der Prorektor der Universität durch den Präfekt des Werra-Départements entsprechend angewiesen.
Datum
Quelle Akte im Archiv der Philipps-Universität Marburg (UniA Bestand 305a, Nr. 6640), siehe auch https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=v7156731.
Urheber Administration of Kingdom of Westphalia: August von Reiman (1771–1847), Joseph Jérôme Siméon (1749–1842).
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Dieses Bild ist gemeinfrei, weil es ein rein mechanischer Scan oder eine rein mechanische Fotografie eines gemeinfreien Originals ist, oder – wenn anders belegbar – es einem solchen Scan oder einer solchen Fotografie so ähnlich ist, dass das Entstehen eines Copyright-Schutzes nicht erwartet werden kann. Das Original selbst ist gemeinfrei aus folgendem Grund:
Dieses Werk wurde nicht vor dem 1. Januar 2003 veröffentlicht und ist derzeit in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, weil es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
  • sein Autor starb vor 1954;
  • Das Todesdatum des Autors ist nicht bekannt, und es wurde vor 1904 erstellt;
  • es handelt sich um ein anonymes Werk, ein pseudonymes Werk oder ein Auftragswerk, und es wurde vor 1904 erstellt;

Die oben genannten Bestimmungen sind in 17 U.S.C. enthalten. § 303. Siehe auch diese Seite für weitere Informationen.


Dieser Hinweis wurde für Fälle entworfen, in denen erklärt werden muss, dass jegliche Verbesserungen (zum Beispiel von Helligkeit, Kontrast, Farbabgleich, Schärfe) für sich selbst nicht ausreichend sind, um ein neues Copyright zu schaffen. Er kann verwendet werden, wenn unbekannt ist, ob Verbesserungen vorgenommen wurden, oder wenn Verbesserungen erkennbar, aber nicht ausreichend sind. Für bekanntermaßen unbearbeitete Scans kannst Du statt dessen den passenden {{PD-old}}-Hinweis verwenden. Anwendungshinweise findest Du unter Commons:When to use the PD-scan tag.


Beachte: Dieser Hinweis gilt nur für Scans und Fotos. Für Fotos von gemeinfreien Originalen aus der Ferne kann {{PD-Art}} anwendbar sein. See Commons:When to use the PD-Art tag.
Public domain

Der Urheber dieses Werks ist 1847 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.

Kurzbeschreibungen

Korrespondenz über die Aufhebung der universitären Gerichtsbarkeit der Universität Marburg

In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

application/pdf

a35e46c3dc9d7de0285063ebb79072fc7cb9970a

43.325.922 Byte

1.754 Pixel

1.064 Pixel

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell20:08, 13. Jan. 2021Vorschaubild der Version vom 20:08, 13. Jan. 20211.064 × 1.754, 5 Seiten (41,32 MB)Aktive Autorin Nr. 111Uploaded a work by Archiv der Philipps-Universität Marburg (https://www.uni-marburg.de/de/uniarchiv). from Akte im Archiv der Philipps-Universität Marburg (UniA Bestand 305a, Nr. 6640), siehe auch https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=v7156731. with UploadWizard

Metadaten