Bundesgerichtshof - Schallplattenvermietung
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UrhG §§ 17 Abs. 2, 27, 32, 85. – „Schallplattenvermietung“.
Amtlicher Leitsatz:
Die mit Zustimmung des Tonträgerherstellers erfolgte Veräußerung von Schallplatten führt grundsätzlich auch dann zu einer uneingeschränkten Erschöpfung seines ihm nach UrhG § 85 Abs. 1 zustehenden Verbreitungsrechts, wenn er sich bestimmte Formen der Weiterverbreitung (z.B. durch Vermietung) durch einen auf den Schallplatten befindlichen Vermerk ausdrücklich vorbehält.
BGH, Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 208/83 (LG München I)
[1] Die Kl. ist Herstellerin von Schallplatten, darunter auch der beiden Produktionen „Ludwig Hirsch – Bis ins Herz“ (Katalog-Nr. 810 779-1) und „Barclay James Harvest – Live Tapes“ (Katalog-Nr. 2 679 054). Auf beiden Schallplatten befinden sich Aufkleber, die neben den Angaben über Titel und Interpreten folgenden Vermerk enthalten:
- “Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Kein Verleih! Keine unerlaubte Vervielfältigung, Vermietung, Aufführung, Sendung!“
[2] Die Bekl. zu 1, deren Geschäftsführer der Bekl. zu 2 ist, betrieb bis 1983 in M. ein Schallplattengeschäft. Dort gab sie an ihre Kunden Schallplatten ab – darunter auch die erwähnten Platten der Kl. – verbunden mit dem Recht, diese innerhalb einer Frist von einigen Tagen wieder zurückzugeben. In diesem Fall zahlte die Bekl. du 1 dem Kunden eine bereits bei der ursprünglichen Abgabe mitgeteilte Summe aus, die unter dem ursprünglichen Abgabepreis lag. Die zurückgegebenen Schallplatten kennzeichnete sie als gebraucht und gab sie erneut – allerdings zu einem niedrigeren Preis – an Kunden ab. Der Anteil der zurückgegebenen Schallplatten betrug ca. 25 % aller Umsätze.
[3] Mangels Erfolges stellte die Bekl. zu 1 ihren Geschäftsbetrieb im Juli 1983 ein, behält sich aber vor, ihn jederzeit wiederaufzunehmen.
[4] Die Kl. sieht in dem Verhalten der Bekl. eine Verletzung ihres Verbreitungsrechts aus § 85 Abs. 1 UrhG. Bei der Abgabe der Schallplatten mit Rückgabemöglichkeit handele es sich um eine Vermietung, die sie sich – was nach § 32 UrhG möglich sei – ausdrücklich vorbehalten habe.
[5] Die Kl. hat beantragt, die Bekl. als Gesamtschuldner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Tonträger aus dem Katalog der Kl. in der Weise zu verkaufen, daß dem Käufer ein Rückgaberecht eingeräumt wird gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Entgeltes für die zeitliche Überlassung. Ferner hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung begehrt über die Anzahl der verkauften und zurückgegebenen Tonträger aus ihrem Katalog unter Angabe des jeweils einbehaltenen Teils des Verkaufspreises.
[6] Die Bekl. sind dem entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, daß die Schallplatten nicht vermietet, sondern verkauft worden seien; im übrigen sei das Verbreitungsrecht der Kl. dadurch erschöpft, daß die Tonträger von ihr durch Veräußerung in Verkehr gebracht worden seien.
[7] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Zustimmung der Bekl. eingelegte Sprungrevision, mit der die Kl. ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Bekl. beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
[8] I. Das Landgericht hat ausgeführt:
[9] Es könne offenbleiben, ob die zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemachte Verhaltensweise der Bekl. wie eine Vermietung zu beurteilen sei. Denn die Kl. könne auch eine Vermietung der mit ihrer Zustimmung veräußerten Schallplatten nicht untersagen. Dies ergebe sich aus dem Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG), der auf das Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 UrhG anwendbar sei. Zu einer Einschränkung dieses Grundsatzes könne auch § 32 UrhG nicht führen, der im Falle der rechtsgeschäftlichen Einräumung von Nutzungsrechten eine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung ermögliche. Der Umstand, daß – anders als dem Urheber (§ 27 UrhG) – dem Leistungsschutzberechtigten im Falle der Vermietung kein Vergütungsanspruch eingeräumt sei, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise, da der Gesetzgeber diesem bewußt nur Rechte geringeren Umfangs habe einräumen wollen. Es sei der Zweck des § 17 Abs. 2 UrhG, eine Aufsplitterung der Verwertungsrechte in Bezug auf die Vertriebsart im Interesse der ungehinderten Verbreitung geschützter Werke zu verhindern. Werde dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben, sich einzelne Nutzungsarten vorzubehalten, so drohe der Erschöpfungsgrundsatz demgegenüber leerzulaufen.
[10] II. Die Beurteilung des Landgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
[11] Das Landgericht hat die auf §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG gestützte Klage zu Recht abgewiesen. Die Bekl. zu 1 hat das der Kl. zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist zwar – mit dem Landgericht – zugunsten der Kl. zu unterstellen, daß die Bekl. zu 1 die Schallplatten vermietet hat; wenn es auch zweifelhaft erscheinen mag, ob die mit einer Rückverkaufsmöglichkeit verbundene Veräußerung der Platten durch die Bekl. zu 1 der Vermietung gleichzustellen ist, zumal auch nur ein Viertel der Kunden von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die zu unterstellende Vermietung ist auch ebenso wie das Verleihen neben der Veräußerung als eine Form der Werkverbreitung anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1971 – I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 – Konzertveranstalter). Gleichwohl hat die Bekl. zu 1 damit nicht in das Verbreitungsrecht der Kl. eingegriffen; denn die Kl. hatte bereits zuvor mit der Veräußerung der Platten die Erschöpfung ihres Rechts herbeigeführt.
[12] 1. Nach § 85 Abs. 1 UrhG steht dem Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu ver-[737] breiten. Die Weiterverbreitung ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die Erstverbreitung mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung erfolgt ist (§ 17 Abs. 2 UrhG). Dieser Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts, bei dem es sich um eine allgemeine, auch auf das Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers anwendbare Rechtsregel handelt, besagt, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verbreitungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutz erfaßt werden. Hat der Rechtsinhaber alle in seinem Recht liegenden Vorteile wahrgenommen, so ist sein Schutzbedürfnis entfallen, die weitere Verwertung ist grundsätzlich frei geworden und kann von ihm nicht mehr verboten werden (BGHZ 80, 101, 103, 105 – Schallplattenimport I[1]; 92, 54, 56 f. – Zeitschriftenauslage in Wartezimmern[2]).
[13] Im Streitfall sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Kl. erfüllt; denn die Schallplatten sind mit ihrer Zustimmung im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden. Damit ist auch die weitere Verbreitung in Form des Vermietens frei geworden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist auch das Vermieten als Weiterverbreitung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG anzusehen (vgl. BVerfGE 31, 248, 251 – Bibliotheksgroschen; BGHZ 92, 54, 57 – Zeitschriftenauslage in Wartezimmern). Andernfalls wäre die Regelung des § 27 UrhG entbehrlich.
[14] 2. Dem Eintritt der Erschöpfung steht der auf den Schallplatten befindliche Vermerk, wonach sich die Kl. u.a. das Vermietungsrecht vorbehält, nicht entgegen. Ein solcher Vorbehalt ist abweichend von der von der Revision vertretenen Auffassung urheberrechtlich unbeachtlich.
[15] a) Es geht im Streitfall nicht darum, ob der Vorbehalt der Kl. schuldrechtliche Wirkungen hat. Das Landgericht hat mangels eines entsprechenden Vorbringens der Kl. – von der Revision unbeanstandet – keine Feststellungen zu der Frage einer vertraglichen Einbeziehung des auf den Platten befindlichen Vorbehalts getroffen.
[16] Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es vielmehr maßgebend darauf an, ob – wie die Revision meint – das Vermietungsrecht mit dinglicher Wirkung vom Verbreitungsrecht abgespalten und damit von der Erschöpfungswirkung ausgenommen werden kann. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, urheberrechtlich unzulässig.
[17] b) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 UrhG ist vor dem Hintergrund des früheren Rechts zu sehen, dem die Neuregelung in diesem Punkt folgen wollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 48). Die in den Jahren 1901 und 1907 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetze (LUG und KUG) kannten keine ausdrückliche Regelung der Erschöpfung; vielmehr gingen die Motive für das LUG davon aus, daß sich das Verbreitungsrecht des Urhebers auch durch das Inverkehrbringen nicht verbraucht (RT-Verhandlungen, 10. Leg.Per., II Sess. 1900/1902, Drucks. Nr. 97, 386, 396; vgl. dazu Mitteis, Recht X 1906, 533, 539; Ahlberg, GRUR 1985, 362, 364). Dennoch hat das Reichsgericht den im Patentrecht bereits zuvor anerkannten (RGZ 51, 139, 141) Erschöpfungsgedanken schon im Jahre 1906 auch auf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht angewandt (RGZ 63, 394, 398 f. – Koenigs Kursbuch). An dieser Rechtsprechung hat nicht nur das Reichsgericht, sondern auch der Bundesgerichtshof festgehalten (RGZ 69, 242, 243 – Journal-Lesezirkel; 136, 377, 389 – Lautsprecherwiedergabe; BGHZ 5, 116, 120 – Parkstraße 13[3]). Das Verleih- und Vermietungsrecht war allerdings in § 11 Abs. 1 Satz 1 LUG und in § 15 Abs. 1 Satz 1 KUG ohnehin vom Verbreitungsrecht des Urhebers ausgenommen. Nach der Anerkennung des Erschöpfungsgrundsatzes in der Rechtsprechung des Reichsgerichts kam dieser Bestimmung aber im wesentlichen nur mehr eine deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Marwitz/Möhring, LUG, § 11 Anm. 20; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. 1960, S. 197). Im geltenden Urheberrechtsgesetz bedurfte es wegen der ausdrücklichen Regelung des urheberrechtlichen Verbrauchs in § 17 Abs. 2 UrhG einer darüber hinausgehenden Beschränkung des Verbreitungsrechts nicht mehr, um die rechtmäßig in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270, S. 48, 53 f.). Eine Fehleinschätzung der früheren Rechtslage durch den Gesetzgeber war damit – entgegen der von der Revision unter Berufung auf Ahlberg GRUR 1985, 362, 364 vertretenen Auffassung – nicht verbunden.
[18] c) Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem Inverkehrbringen durch Veräußerung zustimmt. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung – wie Vermietung und Verleih – braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101, 106 – Schallplattenimport I[1]; D. Reimer, GRUR Int. 1972, 221, 226; E. Ulmer, GRUR Int. 1981, 565, 566; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1984, 262, 265). Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (RGZ 63, 394, 397 f. – Koenigs Kursbuch). Die Möglichkeit, die Erschöpfungswirkung ohne weiteres durch einseitige Erklärung zu beschränken, würde dem Erschöpfungsgrundsatz und dem mit ihm verfolgten Zweck zuwiderlaufen (vgl. D. Reimer, GRUR Int. 1972, 221, 226).
[19] d) Einem solchen Verständnis des Erschöpfungsgrundsatzes steht auch nicht – wie die Revision meint (ebenso OLG Frankfurt NJW 1982, 1653, 1654; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 198, 199; vgl. auch OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521; Zippold, FuR 1983, 384 ff.; einschränkend Brinkmann, NJW 1983, 599 ff.) – die gesetzliche Regelung des § 32 UrhG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann jedes Nutzungsrecht mit dinglicher Wirkung räumlich, zeitlich oder inhaltlich eingeschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist danach grundsätzlich auch beim Verbreitungsrecht zulässig. Daraus folgt jedoch nicht, daß durch eine Beschränkung bei der Nutzungsrechtseinräumung oder – in Fällen, in denen der Berechtigte die Werkstücke selbst in Verkehr bringt – durch einen Vorbehalt bei der Veräußerung auch die Art und Weise der späteren Weiterverbreitung beschränkt werden könnte. Soweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG vorliegen, tritt die Erschöpfung unabhängig davon ein, ob eine vorangegangene Nutzungsrechtseinräumung – um die es im Streitfall auch nicht geht – beschränkt oder unbeschränkt erfolgt ist. Auf den Eintritt der Erschöpfung kann sich daher grundsätzlich nur eine solche Beschränkung auswirken, die sich auf die Art des Inverkehrbringens bezieht; denn im Falle einer Nichtbeachtung dieser Beschränkung ist das betreffende Werkstück nicht mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzt worden (BGH, Urt. v. 21.11.1958 – I ZR 98/57, GRUR 1959, 200 ff. – Der Heiligenhof). Dagegen ist es auch nach § 32 UrhG nicht möglich, das Vermietungsrecht mit dinglicher Wirkung vom Verbreitungsrecht abzuspalten und von der Erschöpfungswirkung auszunehmen (ebenso OLG Hamm GRUR 1981, 743 ff.; D. Reimer, GRUR Int. 1972, 221 ff.; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 5. Aufl. 1984, S. 209; ders. in FuR 1984, 495 ff.).
[20] Bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art geht es nicht um nach § 32 UrhG zulässige inhaltliche Begrenzungen des Verbreitungsrechts selbst, sondern um die Art und Weise der Weiterverbreitung. Diese unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen (vgl. E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 240). Dementsprechend heißt es auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgeset-[738] zes von 1965 (BT-Drucks. IV/270, S. 56), es sei nicht möglich, das Verbreitungsrecht dahingehend einzuschränken, daß rechtmäßig hergestellte und verbreitete Vervielfältigungsstücke nur in bestimmter Weise, etwa nur zum persönlichen Gebrauch, benutzt werden dürften; denn das Verbreitungsrecht schließe nicht die Befugnis ein, die Verwendung rechtmäßig hergestellter und verbreiteter Werkstücke zu überwachen. Der sachlichen Beschränkung der Verbreitung nach § 32 UrhG sind damit ihrerseits Grenzen gesetzt, die durch das oben herausgestellte Interesse am freien Warenverkehr, das der Regelung des § 17 Abs. 2 UrhG zugrunde liegt, geboten sind.
[21] Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats zum Erschöpfungsgrundsatz. In den Schallplattenimport-Entscheidungen (BGHZ 80, 101, 104 ff.[1]; Urt. v. 21.3.1985 – I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 925) wird ausgeführt, daß der Urheber das Verbreitungsrecht für einzelne Staaten getrennt vergeben kann und sich sein Verbreitungsrecht für das Inland nicht bereits dadurch erschöpft, daß die Werkstücke im Ausland mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht werden. Diese Rechtsprechung besagt, daß für eine Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts auch eine Zustimmung zur inländischen Verbreitung vorgelegen haben muß, und entspricht damit nicht nur der üblichen Praxis der Vergabe von Gebietslizenzen, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erschöpfung im Patentrecht (vgl. u.a. Urt. v. 3.6.1976 – X ZR 57/73, GRUR 1976, 579, 582 – Tylosin). In der Heiligenhof-Entscheidung des Senats (GRUR 1959, 200 ff.) ging es darum, daß der Verleger nicht befugt war, die Werkexemplare über eine Buchgemeinschaft in Verkehr zu bringen. Es handelte sich um eine dingliche Beschränkung der (Erst-)Verbreitung auf einen klar abgrenzbaren Vertriebsweg; für ein Inverkehrbringen auf einem anderen als dem vereinbarten Vertriebsweg fehlte es an einer Zustimmung des Berechtigten, so daß insoweit keine Erschöpfung eingetreten ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 639 – White Christmas, zum Vervielfältigungsrecht des ausübenden Künstlers). Anders verhält es sich dagegen – wie bereits ausgeführt – im Streitfall, in dem die klagende Rechtsinhaberin die Schallplatten selbst veräußert und damit in Verkehr gebracht hat. Auch wenn es sich bei der Vermietung – worauf die Revision abhebt – um eine eigenständige Vertriebsart handelt, tritt doch die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch nach den Grundsätzen der Heiligenhof-Entscheidung dadurch ein, daß die Werkstücke mit Zustimmung des Rechtsinhabers veräußert werden. Ein Vorbehalt, der sich nicht auf das Inverkehrbringen, sondern auf die spätere Verwendung der Werkstücke bezieht, muß daher auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats unberücksichtigt bleiben.
[22] e) Weiterhin ist auch der Regelung des § 27 UrhG zu entnehmen, daß die der ersten Verbreitungshandlung folgende Benutzung des Werkstücks einschließlich des Vermietens und Verleihens vorbehaltlos frei sein soll (vgl. BGHZ 92, 54, 57 – Zeitschriftenauslage in Wartezimmern[2]). Indem die Bestimmung dem Urheber für das Vermieten und Verleihen von Werkstücken, an denen das ausschließliche Verbreitungsrecht erloschen ist, einen Vergütungsanspruch einräumt, trägt sie dem Grundsatz Rechnung, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkschaffens zu beteiligen ist (Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 54); bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung in Anbetracht der nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetretenen Erschöpfung nicht um eine Nachwirkung des Verbreitungsrechts, sondern um einen besonderen, aus dem Urheberrecht fließenden vermögensrechtlichen Anspruch eigener Art (BGHZ 92, 54, 57[2]). Einer solchen Vergütungsregelung für das Vermieten und Verleihen hätte es nicht bedurft, wenn sich der Urheber bei der Veräußerung eines Buches, einer Schallplatte u.ä. das Vermietungs- und Verleihrecht mit dinglicher Wirkung vorbehalten und damit seine gesonderte Übertragung von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen könnte (vgl. auch OLG Hamm GRUR 1981, 743, 745; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz 1968, § 27 Rdnr. 1; D. Reimer, GRUR Int. 1972, 221, 225; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1984, 262, 266 f.).
[23] Im Streitfall gilt auch nicht – wie die Revision meint – deshalb etwas anderes, weil die Vergütungsregelung des § 27 UrhG nur auf das Urheberrecht und nicht auch auf das von der Kl. geltend gemachte Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers anwendbar ist. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dem Leistungsschutzberechtigten im Gegensatz zum Urheber die Möglichkeit zu gewähren, sich im Falle der Veräußerung des Tonträgers das Vermietungsrecht mit dinglicher Wirkung vorzubehalten und damit von der Erschöpfungswirkung auszunehmen. Der Leistungsschutzberechtigte hat vielmehr die Entscheidung des Gesetzgebers, ihn nicht in den Kreis der nach § 27 UrhG Vergütungsberechtigten einzubeziehen, hinzunehmen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vergütungsregelung auf den Tonträgerhersteller entfällt, da das UrhG insoweit keine Lücke enthält (ebenso Ahlberg, GRUR 1983, 406 f.). Der Gesetzgeber hat die Frage einer entsprechenden Heranziehung des § 27 UrhG auf die im Zweiten Teil des UrhG geregelten „Verwandten Schutzrechte“ gesehen. Dies folgt daraus, daß er die Bestimmung des § 27 UrhG in den Fällen der §§ 70 – 72 UrhG für anwendbar erklärt hat. Den Tonträgerhersteller hat er bewußt von der Vergütungsregelung ausgenommen, indem er in § 85 Abs. 3 UrhG nur die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils für sinngemäß anwendbar erklärt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluß des Tonträgerherstellers von der Vergütungsregelung bestehen nicht. Selbst beim Urheber gebietet es die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht, ihm jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen; mit der Einräumung des Verbreitungsrechts ist den grundgesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen (BVerfGE 31, 248, 252 – Bibliotheksgroschen). Nichts anderes kann für den Tonträgerhersteller gelten, der überdies keine dem Urheber vergleichbare Leistung erbringt, dem das Leistungsschutzrecht vielmehr aufgrund seiner hochwertigen technischen Leistung und seiner großen wirtschaftlichen Aufwendungen gewährt wird (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270, S. 95; vgl. auch BGHZ 80, 101, 106 – Schallplattenimport I[1]).
[24] Die Revision übersieht im übrigen (ebenso Ahlberg, GRUR 1985, 362, 365 f.), daß es für die Vermietung und den Verleih keiner gesetzlichen Zulassung bedarf und daß auch in § 27 UrhG keine derartige Zulassung für das Urheberrecht zu sehen ist. Wie bereits herausgestellt, werden die weiteren Verbreitungshandlungen, die dem Inverkehrbringen folgen, nicht mehr vom Schutzumfang des Rechts erfaßt. Bei dem Vergütungsanspruch nach § 27 UrhG handelt es sich nicht um eine Ausnahme von dem ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers; vielmehr stellt sich § 27 UrhG als eine Ausnahme zu der mit der Veräußerung eines Werkstücks grundsätzlich eintretenden Erschöpfung des Verbreitungsrechts dar (BGHZ 92, 54, 57[2]).
[25] 3. Den von der Revision angeführten Gesichtspunkt, daß die Vermietung von Schallplatten zu schweren Umsatzeinbußen bei der phonographischen Industrie führe, weil die gemieteten Platten nahezu durchweg zum Herstellen von Kopien auf Leerkassetten benutzt würden, vermag der Senat angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber war die bestehende Interessenlage bekannt; es war auch voraussehbar, daß angesichts der technischen Möglichkeiten, auch im häuslichen Bereich problemlos zu vervielfältigen, die Miete von Werkexemplaren gegenüber dem Ankauf an Bedeutung gewinnen würde. In der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV/270 S. 54) wird dargelegt, daß die Frage lebhaft umstritten gewesen sei, ob dem Urheber ein ausschließliches Vermietungsrecht oder zumindest ein Vergütungsanspruch für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken seines Werkes zugebilligt werden sollte. Unter diesen Umständen muß die Entscheidung, ob veränderte Marktgegebenheiten eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr und eine von der bestehenden Gesetzeslage abweichende Regelung geboten erscheinen lassen, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.