Bundesgerichtshof - Formulare

Entscheidungstext
Gericht: Bundesgerichtshof
Ort:
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 17. September 1971
Aktenzeichen: I ZR 142/69
Zitiername: Formulare
Verfahrensgang: vorgehend Oberlandesgericht München
Erstbeteiligte(r):
Gegner:
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von GRUR 1972, Heft 3, S. 127–129
Weitere Fundstellen:
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente:
Anmerkungen: Siehe auch Bundesgerichtshof, 30. Oktober 1968, BGHZ 51, 41 (Reprint); für Österreich Oberster Gerichtshof, 4. März 1980, SZ 53/35 (Österreichisches Lebensmittelbuch).
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[127]

UWG § 1. – „Formulare“.

Amtlicher Leitsatz:

Der fotomechanische Nachdruck urheberrechtlich nicht geschützter Formulare für Bundeswehr-Dienststellen stellt jedenfalls dann keine unlautere Wettbewerbsmaßnahme dar, wenn der Erstdrucker, der die Formulare entworfen hat, die Mehrkosten des Erstdruckes durch einen mehrjährigen eigenen Absatz der Formulare in hoher Stückzahl längst hereingeholt hat.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 1971
Aktz.: I ZR 142/69 (OLG München)

[1] Die Parteien stehen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Formblättern für die Bundeswehr miteinander im Wettbewerb. Der Inhaber der Bekl. ist von 1957 bis zum 28. Februar 1960 als Handelsvertreter der Kl. tätig gewesen. Seine Ehefrau ist zunächst als Kontoristin und zuletzt als Leiterin des Hauptbüros der Kl. bis zum 31. März 1959 im Angestelltenverhältnis bei dieser tätig gewesen.

[2] Auf Bestellung durch Dienststellen der Bundeswehr hat die Bekl. nach ihr übergebenen Vorlagen zahlreiche Formulare nachgedruckt, darunter auch zahlreiche Formulare, die von der Kl. angefertigt worden waren.

[3] Die Kl. hält dies für wettbewerbswidrig. Sie hat ausgeführt, die Formblätter seien von ihr mit beträchtlicher Arbeit und erheblichen Kosten geschaffen worden. Die Formulare der Bekl. seien ein fotomechanischer Nachdruck. Durch dieses Vorgehen erspare sich die Bekl. die Vorleistungen der Kl. und könne deren Preise daher systematisch unterbieten. Die Kl. hat die Bekl. deswegen auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

[4] Die Bekl. hat vorgetragen, alle streitigen Formblätter seien behördlich entwickelt und festgelegt worden. Da die meisten Formblätter in hohen Auflagen und seit vielen Jahren vertrieben würden, habe die Kl. auch die Früchte einer etwaigen eigenen Leistung in überreichem Maße genossen. Die Bekl. habe auch nicht feststellen können, von welchem Verlag oder von welcher Druckerei die Formulare stammten, die ihr von den Dienststellen der Bundeswehr in einem Ordner zum Nachdruck übergeben worden seien; denn die Verlagsangaben seien entweder geschwärzt oder abgeschnitten oder überhaupt nicht vorhanden gewesen. Die der Bekl. übergebenen Vordrucke könnten durchaus Erstdrucke der Bundesdruckerei oder eines anderen Verlags oder Stücke aus einem Amtsblatt gewesen sein. Alle Formulare seien in gleicher Gestaltung auch bei anderen Verlagen oder Druckereien zu beziehen.

[5] Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

[6] Wie unstreitig ist, kommt den fraglichen Formularen der Kl. kein Urheberrechtsschutz zu. Dementsprechend hat das BerG den Streitfall nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme vorliege. Dies hat das BerG verneint. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.

[7] 1. Da die Bekl. die Vordrucke der Kl. nachgedruckt und sich hierbei des fotomechanischen Vervielfältigungsverfahrens bedient hat, hat das BerG den Streitfall zutreffend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die hierin liegende unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig ist. Dabei hat es nicht verkannt, daß auch in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zukommen kann, daß die Bekl. nicht nur ein oder wenige, sondern zahlreiche – nach Behauptung der Kl. 71 – Formulare nachgedruckt hat.

[8] Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen die unmittelbare Übernahme einer fremden Leistung, für die ein Sonderschutzrecht nicht besteht, kommt vor allem in Betracht, wenn die Übernahme deshalb als anstößig empfunden wird, weil der Übernehmende wegen der Ersparnis eigener Aufwendungen einen so erheblichen geschäftlichen Vorsprung vor dem anderen erreicht – der für seine Leistung zwangsläufig erhebliche Mühen und Kosten aufwenden mußte –, daß bei allgemeiner Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen Leistungsübernahme der auch im Allgemeininteresse liegende Anreiz zur Entwicklung fortschrittlicher Leistungen genommen werden würde (BGHZ 51, 41 – Reprint). Dabei kommt, wie insbesondere bei Beurteilung der Frage dargelegt worden ist, ob der fotomechanische Nachdruck gemeinfreier Werke einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG darstellt, sowohl dem Zeitfaktor als auch der Aktualität des Wettbewerbs Bedeutung zu (BGH, a.a.O.).

[9] 2. Das BerG führt aus, das LG habe eingehend und zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen, unter denen die [128] unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses nach dieser Rechtsprechung wettbewerbswidrig sei, im Streitfall nicht vorlägen. Das LG hatte hierzu dargelegt, die Kl. habe trotz gerichtlicher Auflagen nicht die erforderlichen Voraussetzungen dargetan, die um so mehr vorliegen müßten, als sie nicht nur den fotomechanischen, sondern jeden Nachdruck der streitigen Formulare angreife. Die Kl. trage selbst vor, daß die diese Formulare seit vielen Jahren, meist in vielen Auflagen von insgesamt mehreren 100 000 Stück herausbringe. Selbst wenn man ihre Behauptung als richtig unterstelle, die Kosten des Erstdrucks eines vierseitigen Formulars lägen bei 150,– DM, und weiter zu ihren Gunsten davon ausgehe, sie habe bei der Erstellung ihrer Formblätter eine gewisse Eigenleistung – Erproben in der Praxis, graphisch endgültige Anordnung – und damit weitere Kosten aufwenden müssen, so spreche doch angesichts der langen Zeit, die der Kl. zur Verfügung gestanden habe, um die Früchte ihrer Arbeit zu ziehen, und der hohen Stückzahlen, in denen sie die Formblätter herausgebracht habe, der Anschein dafür, daß die Kl. als Erstdruckerin längst die Mehrkosten des Erstdrucks hereingeholt habe und nunmehr durch einen fotomechanischen Nachdruck nicht mehr mit einem unzumutbaren Risiko belastet werde. Bei dieser Sachlage wäre es aber – wie im Auflagenbeschluß zum Ausdruck gebracht – Sache der Kl. gewesen, für jedes Formular im einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, inwiefern und auf Grund welcher Kalkulation sie trotz der genannten Umstände bis zum Zeitpunkt des behaupteten fotomechanischen Nachdrucks durch die Bekl. noch nicht in der Lage gewesen sei, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, und inwiefern sie durch die Nachdrucke der Bekl., die unstreitig nicht vor dem 15. Oktober 1963 verbreitet worden seien, in unbilliger Weise um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden sei. Entsprechende Darlegungen habe die Kl. jedoch abgelehnt.

[10] Das BerG führt sodann aus, das Verhalten der Bekl. sei nicht nur aus den vom LG angegebenen Gründen, sondern auch deshalb wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie nicht etwa zunächst die Formulare der Kl. nachgedruckt und dann angeboten habe, sondern die Formulare erst auf Grund der Aufträge der Bundeswehrdienststellen an Hand von diesen ihr übergebener Muster hergestellt habe. Die Bekl. habe den Dienststellen gegenüber auch nicht den Eindruck erweckt, sie habe die Formulare geschaffen. Da der Kl. bezüglich der streitigen Formblätter keine Sonderschutzrechte zustünden, könne es der Bundeswehr als Käuferin auch nicht verwehrt werden, die Formulare für den eigenen Bedarf nachzudrucken oder durch einen Dritten nachdrucken zu lassen. Der Dritte – hier die Bekl. – sei auch nicht verpflichtet, einen solchen Auftrag der Bundeswehr abzulehnen und diese an die Kl. zu verweisen.

[11] 3. Diese Ausführungen sind, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, rechtlich nicht zu beanstanden.

[12] a) Wie die Ausführungen des BerG in ihrem Zusammenhang ergeben, hat es die Unlauterkeit des Nachdrucks und Vertriebs der beanstandeten Formulare durch die Bekl. nicht nur bezüglich der Lieferungen verneint, welche sie auf Grund eines von ihr mit der Wehrbereichsverwaltung VI für die Zeit bis zum 30. April 1968 geschlossenen Rahmenvertrags an die Dienststellen dieser Verwaltung ausgeführt hat. Vielmehr hat das BerG ersichtlich einen Wettbewerbsverstoß auch in den Fällen verneint, in denen die Bekl. die beanstandeten Nachdrucke Dienststellen anderer Wehrbereichsverwaltungen – darunter in Katalogen – angeboten oder geliefert hat, sei es während, sei es nach Beendigung des Rahmenvertrags. Das folgt daraus, daß das BerG sich zunächst den Ausführungen des LG angeschlossen hat. Dieses hatte aber ausdrücklich geprüft, ob auch die für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist. Dies hat es bejaht. Jedoch hat das LG den Antrag als unbegründet erachtet, weil der fotomechanische Nachdruck der Bekl. nicht unlauter sei, da er die Kl. – nachdem sie die besonderen Aufwendungen ihrer Erstdrucke längst hereingebracht habe – nicht in unzumutbarer Weise belaste. Damit hat das LG aber zum Ausdruck gebracht, daß es die Herstellung und Verbreitung der streitigen Formulare seitens der Bekl. von dem Zeitpunkt ab, in dem diese mit Abschluß des Rahmenvertrags mit der Wehrbereichsverwaltung VI diese Tätigkeit aufgenommen hatte, nicht für unlauter halte. Wenn der BerG sodann ausführt, die Klage scheitere nicht nur aus den vom LG angegebenen Gründen, sondern auch deshalb, weil die Bekl. nicht zunächst die beanstandeten Formulare nachgedruckt und diese dann angeboten habe, sondern die Formblätter an Hand der ihr übergebenen Muster hergestellt habe, so hat das BerG damit eine zusätzliche Begründung für die Klageabweisung geben wollen.

[13] b) Mit der Kl. ist davon auszugehen, daß ihre Tätigkeit auf dem in Rede stehenden Gebiet nicht lediglich die eines Druckers ist, sondern daß sie auch Merkmale des Verlagsgeschäfts aufweist. Denn das Erkennen, Wecken und Befriedigen eines latent vorhandenen Marktbedarfs erfordert eine selbständig disponierende unternehmerische Tätigkeit. Dem steht nicht entgegen, daß die Kl. anfangs die Formblätter hat im Lohndruck herstellen lassen. Zugunsten der Kl. kann sogar unterstellt werden, daß die streitigen Formulare von ihr entworfen und nicht amtlichen Vordrucken entnommen worden sind. Die Einführung neuer Formblätter der streitigen Art erfordert die von der Kl. dargelegte planerische, gestalterische und herstellungstechnische Arbeit. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das BerG nicht ausdrücklich festgestellt hat, die in Rede stehenden Formulare seien Arbeitsergebnisse, die eine gewisse schutzwürdige Leistung verkörperten. Denn hiervon ist das BerG ausgegangen. Es hat nur verneint, daß die unmittelbare Übernahme dieser Leistung sittenwidrig sei, nachdem sie bereits über viele Jahre von der Kl. ausgewertet und damit auch der mit ihrer Schaffung verbundene Kostenaufwand hereingebracht worden sei.

[14] c) Die Kl. vertritt die Auffassung, die entsprechende Anwendung der im Reprint-Urteil niedergelegten Rechtsgrundsätze führe dazu, den fotomechanischen Nachdruck der Bekl. als wettbewerbswidrig anzusehen, weil weder ihre von der Bekl. nachgedruckten Erstdrucke vergriffen seien noch ein fotomechanischen Nachdruck allein tragbar erscheine noch ein allgemeines Interesse an dem Nachdruck bestehe und weil auch die Aktualität des Wettbewerbs gegeben sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die Verschiedenheiten, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Art der ausgenutzten Arbeitsergebnisse, die Kosten und Risiken des Erstdrucks und die Absatzverhältnisse bestehen.

[15] Im Fall „Reprint“ handelte es sich um ein gemeinfrei gewordenes Werk spezialwissenschaftlichen Charakters, das über den Buchhandel vertrieben wurde. Dabei wurde es rechtlich als von erheblicher Bedeutung angesehen, ob ein gemeinfreies Werk vom Erstverleger soeben erst auf den Markt gebracht worden ist und dann sogleich fotomechanisch – oder auf andere Weise – nachgedruckt wird oder ob das Erscheinen des Erstdrucks schon Jahrzehnte zurückliegt, vor allem, ob der Erstdruck noch auf dem Markt ist. Weiter heißt es in jenem Urteil, daß der Zeitraum für sich allein nicht entscheidend sei, sondern daß es auf die Aktualität des Wettbewerbs ankomme. Dabei sei zu berücksichtigen, daß bei der verlegerischen Planung für ein Werk spezialwissenschaftlichen Gegenstands von der Erwartung auszugehen gewesen sei, daß die Nachfrage sich auf einige Jahrzehnte erstrecken und das Werk dem Verleger die ihm billigerweise zukommenden Früchte erst in einem längeren Zeitraum bringen werde. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des fotomechanischen Nachdrucks gemeinfrei gewordener Werke ist auch von Bedeutung gewesen, daß bei Erscheinen des Nachdrucks der Erstdruck längst – seit etwa zwölf Jahren – vergriffen gewesen ist. Sowohl aus diesem Grunde als auch deshalb, weil wegen des nach Art des Werkes zu erwartenden kleinen Käuferkreises allein ein fotomechanischer Nachdruck wirtschaftlich tragbar war und weil ein allgemeines wissenschaftliches Interesse an dem Erscheinen eines Neudrucks bestand, ist in der Herausgabe des Nachdrucks kein Verstoß gegen die Anschauungen des redlichen Verkehrs erblickt worden.

[16] Demgegenüber liegen die Verhältnisse im Streitfall wesentlich anders. Schon im Ausgangspunkt können die streitigen Vordrucke weder nach Art des Arbeits- und Kostenaufwands noch im Hinblick auf das Arbeitsergebnis mit Büchern, insbesondere nicht mit einem Werk spezialwissenschaftlichen Charakters verglichen werden. Auch hinsichtlich der Vertriebsverhältnisse bestehen wesentliche Unterschiede. Wird ein Buch über den Buchhandel auf den Markt gebracht, so läßt sich nicht absehen, ob die hergestellte Auflage überhaupt bzw. in welchem Zeitraum sie abgesetzt werden kann. Die hier in Rede stehenden Formulare werden, abgesehen von einer gewissen Vorratshaltung, im wesentlichen jedoch erst auf Bestellung gedruckt. Ein Risiko, das dem des Buchverlegers [129] vergleichbar wäre, ist daher nicht gegeben. Die Formblätter werden von den Dienststellen der Bundeswehr laufend in größeren Mengen benötigt und nach Bedarf bestellt. Es kann dahinstehen, wie die Verhältnisse bei der Herstellung und dem Vertrieb anderer Formblätter liegen. Ersichtlich werden jedoch die Verhältnisse auf dem Markt der für die Wehrdienststellen bestimmten Formblätter auch dadurch entscheidend beeinflußt, daß diese Formblätter auf den speziellen Bedarf eines über seine Dienststellen tätigen Großabnehmers zugeschnitten sind.

[17] Angesichts der Unterschiede, die im Hinblick auf die Art des Verlagserzeugnisses, dessen Herstellungskosten und die Absatzverhältnisse zwischen dem Fall „Reprint“ und dem Streitfall bestehen, kann der Frage, ob die für Wehrdienststellen bestimmten Vordrucke, die ein Formblattverleger als Erstdruck herausgebracht hat, vergriffen sind, bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des fotomechanischen Nachdrucks jedenfalls dann keine Bedeutung zukommen, wenn – wie das hier festgestellt ist – die Formulare vom Erstdrucker bereits seit vielen Jahren, meist in vielen Auflagen von insgesamt mehreren 100 000 Stück, herausgebracht und die Mehrkosten längst hereingeholt worden sind. Denn unter diesen Umständen führt auch ein fotomechanischer Nachdruck seitens eines Wettbewerbers nicht mehr zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor dem Erstdrucker.

[18] Unter diesen Umständen ist daher auch die Annahme des BerG rechtlich nicht angreifbar, die Bekl. sei nicht verpflichtet gewesen, bezüglich der streitigen Formulare Aufträge der Bundeswehr abzulehnen und diese an die Kl. zu verweisen.

[19] d) Entgegen der Beanstandung der Revision hat das BerG auch zu der Frage Stellung genommen, ob darin ein Wettbewerbsverstoß zu erblicken ist, daß die Bekl. eine Vielzahl von Formularen – nach dem Vortrag der Kl. 71 – nachgedruckt hat. Es hat hierzu unter Bezugnahme auf das Similischmuck-Urteil (BGH in GRUR 1960, 244) ausgeführt, der vorliegende Sachverhalt liege anders als die Fälle, in denen die Sittenwidrigkeit in der Vielzahl der Anlehnungen erblickt werde. An anderer Stelle hat es zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekl. nicht etwa von sich aus die fraglichen Formulare nachgedruckt und sodann den Wehrdienststellen angeboten, sondern erst auf Grund der Aufträge dieser Stellen an Hand der ihr übergebenen Muster hergestellt habe. Der diesbezügliche Vortrag der Bekl. ist unbestritten geblieben. Bei diesem Sachverhalt kann aber auch aus der Vielzahl der Nachdrucke nicht auf ein zielstrebiges Anklammern der Bekl. an die Arbeitsergebnisse der Kl. geschlossen und aus diesem Grunde das Verhalten der Bekl. als unlauter angesehen werden.

[20] e) Schließlich lassen auch die Ausführungen des BerG keinen Rechtsirrtum erkennen, daß die Bekl. nicht aus dem Grunde gehindert sei, mit der Kl. in Wettbewerb zu treten, weil der Inhaber der Bekl. und seine Ehefrau früher im Betrieb der Kl. tätig gewesen seien.