Bundesgerichtshof - ALF
|
[187]
Rechtsverfolgungsbefugnis eines Lizenznehmers, der eine Unterlizenz erteilt (UrhG)
Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90 - ALF - OLG Hamburg
Leitsätze:
Zum Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts, welcher sich nach den Rechtsvorschriften des Schutzstaates richtet, rechnet auch die Rechtsmacht zur Rechtsverfolgung; diese kann durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer nicht mit Wirkung für Dritte beschränkt werden.
Der Lizenznehmer eines ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechts, der selbst eine ausschließliche Unterlizenz erteilt, verliert ebensowenig wie der Urheber bei der Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte sein Klagerecht, sofern er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat; dieses kann in der Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Lizenzgebühren begründet sein.
Tatbestand:
[1] Die Klägerin ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das sich mit der Auswertung von Schutzrechten befaßt, so auch mit der Auswertung der Rechte an der am 13. März 1986 in das Urheberrechtsregister der Vereinigten Staaten eingetragenen Plüschfigur »ALF«. Deren Schöpfer P. F. hatte der Klägerin seine sämtlichen Rechte an der Figur »ALF« übertragen. Die Klägerin ihrerseits erteilte der Firma C. Industries Inc./USA eine weltweite Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von »ALF«-Produkten, u. a. von »ALF«-Plüschtieren. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bewilligte die Firma C. der Firma S. Spielwaren GmbH & Co. KG/ N. das Recht zum Exklusivvertrieb dieser Plüschtiere.
[2] Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den inländischen Vertrieb im ostasiatischen Raum hergestellter Plüschtiere durch die Beklagte. Die von der Beklagten unter der Bezeichnung »Tapir« vertriebenen Produkte seien unerlaubte Nachbildungen der Figur »ALF«. Vom äußeren Erscheinungsbild seien beide Figuren nahezu identisch. Die Beklagte verletze [188] die Urheberrechte an der Figur »ALF« und handele wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
[3] Die Beklagte ist dem unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, die Klägerin sei nach der Vergabe exklusiver Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte an die Firma C. zur Geltendmachung urheberrechtlich begründeter Ansprüche nicht befugt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG sei mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien ebenfalls nicht gegeben.
[4] Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung sowie auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, ZUM 1991, 368). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[5] Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Rechte an der Figur »ALF« zustehen.
[6] I. 1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, ausgeführt, der Urheber Paul F. und die Klägerin als ausschließliche Nutzungsberechtigte genössen gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit dem Welturheberrechtsabkommen (WUA) den Schutz des inländischen Urheberrechts.
[7] Das erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Die Inländerbehandlung der US-amerikanischen Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin am Urheberrecht des US-amerikanischen Schöpfers Paul F. beruht allerdings nicht auf dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 in der am 24. Juli 1971 revidierten Fassung. Die Klägerin genießt den Schutz des deutschen Urheberrechts über § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG vielmehr gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der am 24. Juli 1971 revidierten Fassung (RBÜ), da die Vereinigten Staaten diesem Übereinkommen mit Wirkung vom 1. März 1989 beigetreten sind (BGBl. 1989 II 100). Damit scheidet das Welturheberrechtsabkommen als Staatsvertrag zur Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzes im Sinne des § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG aus. Gemäß der Zusatzerklärung lit. c zu Art. XVII WUA ist das Welturheberrechtsabkommen nämlich in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die als Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft ein Land des Berner Verbandes haben.
[8] Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind (Art. 18 Abs. 1 RBÜ), also auch für die am 13. März 1986 in das Urheberrechtsregister der Vereinigten Staaten eingetragene Plüschfigur »ALF«. Die streitgegenständliche Plüschfigur ist ein Werk der angewandten Kunst im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RBÜ und genießt somit den Schutz, den das deutsche Urheberrecht einem inländischen Urheber gewährt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ i.V. mit § 121 Abs. 4 UrhG).
[9] 2. Unbeanstandet läßt die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Plüschfigur »ALF« als einer persönlichen geistigen Schöpfung, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Betrachten bestimmt ist, der Schutz als Werk der (angewandten) Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zuzubilligen ist.
[10] Der Gesamteindruck der Figur »ALF«, so führt das Berufungsgericht aus, werde geprägt durch die besondere Gestaltung des Kopfes in Verbindung mit dem teddybärartigen Körper. Der Kopf zeichne sich durch einen langgezogenen, aus drei Querstreifen bestehenden Rüssel aus, über dem sich zwei große Knopfaugen befänden und der in Nüstern aus zwei Punkten ende. Große Ohrmuscheln betonten die spitz zulaufende Kopfform. Über den dunklen Augenbrauen fielen lichte, hochgestellte Haarbüschel auf.
[11] Diese Ausführungen sind im wesentlichen tatsächlicher Art und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit den Entscheidungen des Senats, wonach die künstlerische Individualität von Tierfiguren gerade in der originellen Darstellung von deren Physiognomie gesehen werden kann (BGH, Urt. v. 8.12.1959 – I ZR 131/58, GRUR 1960, 251, 252 – Mecki-Igel II; Urt. v. 25.5.1973 – I ZR 2/72, GRUR 1974, 669, 671 – Tierfiguren).
[12] 3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht aufgrund der Zubilligung des Inländerschutzes gemäß § 121 Abs. 4 UrhG davon ausgegangen, daß die Frage, ob die Klägerin als Lizenznehmerin eines ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechts zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aktivlegitimiert ist, nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
[13] Der Ansicht der Revision, es sei nach US-amerikanischem Recht zu entscheiden, ob die Klägerin, die ihrerseits der US-amerikanischen Firma C. eine weltweite ausschließliche Lizenz der Verwertung der Plüschfigur »ALF« eingeräumt habe, zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen befugt sei, kann nicht beigetreten werden.
[14] Die Rechtsmacht des Urhebers wie des Nutzungsberechtigten eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts gehört zum Umfang des gewährten Schutzes und richtet sich gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 RBÜ nach den Rechtsvorschriften des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird, sonach nach der deutschen Rechtsordnung. Zum Umfang des Schutzes rechnet auch die aus dem Immaterialgüterrecht oder einem Nutzungsrecht hieran hergeleitete materielle Berechtigung zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Auf vertragliche Absprachen ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Revision – nicht abzustellen. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkung des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der vertraglichen Disposition der Parteien entzogen (Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im Internationalen Privatrecht [1975], S. 50, 51; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, vor §§ 120 ff. Rdn. 93; Benkard/Ullmann, Patentgesetz 8. Aufl. § 15 Rdn. 134). Das Recht des Schutzlandes entscheidet über die Ansprüche aus dem Urheberrecht, die der Inhaber eines ausschließlichen Rechts im Falle der Verletzung seiner Berechtigung geltend machen kann (Ulmer, aaO., S. 51). Die Anwendung deutschen Rechts zur Beurteilung des Rechts der Klägerin zur Verfolgung inländischer urheberrechtlicher Verletzungshandlungen kann durch eine vertragliche Absprache der Klägerin mit ihrer Lizenznehmerin C. nicht in rechtlich verbindlicher Weise in Frage gestellt sein. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht der von der Beklagten behaupteten lizenzvertraglichen Absprache für die Beurteilung der im Streitfall maßgeblichen Rechtsordnung keine Bedeutung beigemessen.
[15] 4. Auch soweit das Berufungsgericht die Klageberechtigung der Klägerin zur Verfolgung der geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche bejaht hat, erweisen sich seine Ausführungen als rechtsfehlerfrei.
[16] a) Von der Revision nicht in Frage gestellt wird der allgemein anerkannte Grundsatz, daß das ausschließliche Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 3 UrhG den Nutzungsberechtigten zur Verfolgung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen legitimiert (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl., [189] § 128 II 1 [S. 543]; Fromm/Nordemann, Urheberrecht 7. Aufl. § 97 Rdn. 9; v. Gamm, Urheberrecht § 31 Rdn. 13; v. Gamm, Geschmacksmusterrecht 2. Aufl. § 3 Rdn. 48; Benkard/Ullmann, aaO., § 15 Rdn. 55 – für das Patentrecht). Das ausschließliche positive Benutzungsrecht schließt regelmäßig ein negatives Verbietungsrecht ein (BGHZ 9, 262, 264 – Lied der Wildbahn; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1991 – I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 = NJW 1992,1320 – Taschenbuch-Lizenz).
[17] b) Der Ansicht der Revision, mit der Vergabe von weltweiten ausschließlichen Lizenzen – deren Übertragung über den in § 31 Abs. 3 UrhG angesprochenen Regelfall der Einräumung einer einfachen Lizenz hinaus vertraglich vereinbart werden kann – habe die Klägerin auch ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung verloren, kann nicht beigetreten werden.
[18] aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe trotz der Weitergabe ausschließlicher Lizenzen ein eigenes schutzwürdiges materielles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei als selbstverständlich davon auszugehen, daß die Klägerin nicht mit einer einmaligen Pauschallizenz abgefunden worden sei, sondern fortlaufend umsatzabhängige Lizenzen beziehe. Sie habe somit ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ihre Lizenzeinnahmen nicht durch Verletzungshandlungen geschmälert würden. Ebenso wie einem Urheber in einem solchen Falle ein eigenes Klagerecht neben dem ausschließlichen Lizenznehmer verbleibe, müsse ein solches Recht trotz einer Klageberechtigung nachfolgender (ausschließlicher) Unterlizenznehmer der Klägerin zugebilligt werden.
[19] bb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[20] Die Rechtsposition der Klägerin, die als ausschließliche urheberrechtliche Verwertungsberechtigte ausschließliche Unterlizenzen vergeben hat, ist vergleichbar mit der Rechtsstellung des Urhebers, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Verwertungsrechten erteilt hat. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Für diesen Fall hat der Senat ausgesprochen, daß der Urheber dann neben dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche befugt ist, wenn einzelne Nutzungsarten bei ihm verblieben sind (BGH, Urt. v. 18. Juni 1957 – I ZR 39/56, GRUR 1957, 614, 615 – Ferien vom Ich; Urt. v. 8. Dezember 1959 – I ZR 131/58, GRUR 1960,251 f. – Mecki-Igel II), da in einem solchen Fall materielle Interessen des Urhebers durch die Verletzungshandlung berührt sind. Darüber hinaus ist in Anlehnung an die patentrechtliche Rechtsprechung (RGZ 136, 320, 321; 148, 146, 147 f.; vgl. Benkard/Rogge, aaO., § 139 Rdn. 17) ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Urhebers an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzung neben dem Klagerecht des Nutzungsberechtigten dann anzunehmen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl. § 128 II 1 [S. 543]; Schricker/Wild, Urheberrecht § 97 Rdn. 29; Fromm/Nordemann, Urheberrecht 7. Aufl. § 97 Rdn. 9; einschränkend v. Gamm, Urheberrecht § 97 Rdn. 16; ebenso ders. in Geschmacksmusterrecht 2. Aufl. § 3 Rdn. 48; vgl. auch OLG München GRUR 1984, 524, 525; a. A. Möhring/Nicolini, Urheberrecht § 97 Anm. 6 b dd). Das dem Urheber erwachsene Recht trägt auch dann ein eigenes Klagerecht, wenn er die Verwertung seines Rechts einem Dritten zwar ausschließlich überlassen hat, sich aber eine fortdauernde Teilhabe an deren wirtschaftlichem Ertrag vorbehalten hat. In einem solchen Fall besteht ein eigenes schützenswertes Interesse des Urhebers als Lizenzgeber an der Verfolgung von Rechtsverletzungen Dritter, da deren Handlungen eine Beeinträchtigung der ihm erwachsenen, mit der Vergabe von Lizenzen einem Dritten zur Ausübung überlassenen Verwertungsrechte zur Folge hat. [21] Entsprechende Erwägungen führen zur Annahme eines fortdauernden Rechts zur klageweisen Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche durch den ausschließlichen Nutzungsberechtigten, der seine Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen Zahlung einer Umsatzlizenz weitergegeben hat. Dessen Rechtsposition unterscheidet sich zwar von derjenigen des Urhebers dadurch, daß ihm ein Urheberpersönlichkeitsrecht nicht zusteht, doch ist hierauf bei der Beurteilung der materiellen schutzwürdigen Interessen des Lizenzgebers zur Begründung eines fortdauernden Klagerechts nicht abzustellen. Eine unterschiedliche Beurteilung des Klagerechts des Urhebers einerseits und des Unterlizenzgebers andererseits kann allenfalls dann angebracht sein, wenn – was nicht Gegenstand des Streitfalls ist – lediglich eine Beeinträchtigung des ideellen Interesses des Urhebers zur Erörterung steht (vgl. hierzu Ulmer, aaO., S. 543 f.).
[22] Das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß die Lizenzeinnahmen der Klägerin vom Umsatz ihrer Lizenznehmerin C. abhängig sind, verfahrensfehlerfrei getroffen. Die Rüge der Revision, diese Feststellung entbehre der tatsächlichen Grundlage, ist unbegründet. Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung auf die Gefahr des Verlustes von Lizenzeinnahmen hingewiesen. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht ist deshalb prozeßordnungsgemäß (§ 138 Abs. 3 ZPO) davon ausgegangen, daß die Klägerin ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen hat.
[23] Ohne Erfolg bleibt des weiteren die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, daß die Klägerin nach dem mit C. geschlossenen Lizenzvertrag nicht berechtigt sei, die Verletzung der lizenzierten Rechte zu verfolgen. Dieser Vortrag der Beklagten stand im Zusammenhang mit der von ihr vertretenen, wie oben dargelegt rechtsfehlerhaften Ansicht, daß die exklusive Vergabe der urheberrechtlichen Verwertungsrechte ein eigenes Klagerecht des Lizenzgebers ausschließe, und erweist sich sonach als unerheblich. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte über die Klageberechtigung der Klägerin nicht entscheiden dürfen, ohne sich den Lizenzvertrag vorlegen zu lassen, verkennt sie, daß eine von ihr für wahrscheinlich erachtete vertragliche Klausel, wonach die Lizenznehmerin C. zur Verfolgung von Rechtsverletzungen Dritter verpflichtet sei, als schuldrechtliche Abrede unter den Vertragsparteien die dem Verfügungsrecht unterfallende Aktivlegitimation der Klägerin gegenüber Dritten nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. o. I. 3.).
[24] 5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Vertrieb der Plüschfigur »T.« durch die Beklagte eine Verletzung des Urheberrechts an der Figur »ALF« darstellt und die gesetzlichen Ansprüche der § 97 Abs. 1, § 98 UrhG auslöst, werden von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler treten dabei nicht zutage.
[25] II. Als rechtsfehlerhaft, aber im Ergebnis unschädlich, erweist es sich, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auch auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gestützt hat. Der Sonderrechtsschutz des Urheberrechts ist gegenüber einem (ergänzenden) wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, aus welchem – wie im Streitfall – keine weiterreichenden Rechtsfolgen hergeleitet werden, vorrangig und schließt diesen aus (vgl. BGHZ 26, 52, 59 – Sherlock Holmes; 44, 288, 295, 296 – Apfel-Madonna).