Bezüge verstorbener Staatsdiener (Ghzgt. Hessen 1820)
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Verordnung, daß mit dem Sterbtag die Zahlung des Dienst- oder Ruhe-Gehaltes, den der verstorbene Staatsdiener oder Pensionär aus Staats-Cassen bezogen, aufhören solle.
Nachdem wir uns bewogen gefunden haben, die bei manchen Cassen mißbräuchlich bisher bestandene Observanz „Dienst- oder Ruhegehalte bis zum Begräbnißtag des verstorbenen Staatsdieners oder Pensionärs an dessen Erben auszuzahlen und ausgäblich zu verrechnen“ hiermit aufzuheben und zu verordnen, daß mit dem Sterbtag, denselben einbegriffen, auch die Zahlung des Dienst- oder Ruhe-Gehaltes, den der Verstorbene aus Staats-Cassen bezogen, aufhören, und von dem auf den Sterbtag folgenden Tag an die einschlägige Wittwenkasse in den verordnungsmäßigen Bezug treten solle, so haben sich hiernach die betreffenden Rechnungs- und Rechnungs-Revisions-Stellen künftighin zu bemessen. Darmstadt den 25. Februar 1820.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.