Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignung

Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum Befehl des obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 201 vom 16. August 1947 über die Richtlinien zur Anwendung der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland vom 12. Oktober 1946
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Geltungsbereich: DDR
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Fundstelle: Gesamtdeutsches Institut (Hg.):Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignung, Bonn 1971, Anlage 31
Fassung vom: 1947
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b) Das Archivmaterial über die von den Kommissionen geprüften Fälle wird in den Innenministerien der Länder sowie in der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der sowjetischen Besatzungszone aufbewahrt. Diese Behörden erteilen auf Anforderung der offiziellen deutschen Organisationen und Behörden Auskünfte entsprechend der festgelegten Richtlinien. In Übereinstimmungen hiermit legen die Entnazifizierungskommissionen die Akten über jeden Fall in drei Exemplaren an, von denen zwei an die in diesem Punkt angegebenen Stellen geschickt werden.

Anlage 30-32 3DVO zu SMAD-Befehl 104
Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignung

Bonn, 1971

c) Die Kommission der Bezirke und Städte überreicht den Kommissionen ihres Landes monatlich Rechenschaft über den Gang der Entnazifizierung entsprechend der festgesetzten Form. Die Entnazifizierungskommission des entsprechenden Landes reicht einen monatlichen Rechenschaftsbericht über die Entnazifizierung bei den Länderregierungen und der Sowjetischen Militärverwaltung ein.

Berlin, 19. August 1947.

Der Stellvertreter des Stabschefs der SMA Deutschland

General-Leutnant D. Samarski

Zentralverordnungsblatt 1947, S. 40

Anlage 30

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Ausführungsbestimmung Nr. 3

zum Befehl des obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 201 vom 16. August 1947 über die Richtlinien zur Anwendung der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland vom 12. Oktober 1946

Vom 21. August 1947

  1. Hauptverbrecher und Verbrecher, die in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind, müssen festgestellt und durch die Organe der Innenministerien der Länder registriert werden. Die Bestimmungen über die Feststellung und die Form der Registrierung der Verbrecher wird durch eine besondere Ausführungsbestimmung festgelegt, die von der deutschen Verwaltung für innere Angelegenheiten und von der Rechtsabteilung der sowjetischen Militärverwaltung Deutschlands bestätigt wird.
  2. Gründe zur Registrierung der bezeichneten Personen sind: Schuldbekenntnis, schriftliche oder mündliche Anzeigen von Bürgern, Mitteilungen demokratischer Organisationen oder Behörden, andere Urkunden oder Mitteilungen, die die Zugehörigkeit der bezeichneten Person zu einer der in den Direktiven Nr. 38 des Kontrollrats bezeichneten Kategorien bewiesen.
  3. Leiter von Behörden, Unternehmen, Organisationen und andere Amtspersonen sind verpflichtet, die Untersuchungsorgane bei der Feststellung aller Personen, die im Punkt 1 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen bezeichnet sind, zu unterstützen.
  4. Auf Grund der eingegangenen Unterlagen leiten die Organe der Innenministerien der Länder die Untersuchung ein und berichten hierüber dem Staatsanwalt, der die Aufsicht über die Untersuchung zu führen hat.
  5. Für die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde und der Gerichte für diese Fälle ist der Aufenthaltsort der Beschuldigten maßgebend. Die Verhandlungen dieser Fälle vor den Gerichten haben nach den geltenden Bestimmungen der Deutschen Strafprozessordnung zu erfolgen, wenn in der vorliegenden Ausführungsbestimmung kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
  6. Zugleich mit der Aufnahme der gerichtlichen Verfolgung einer bestimmten Person hat die Behörde, welche die Untersuchung führt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung, zur vorläufigen Festnahme und zur Inhaftierung des Verbrechers und zur Sicherstellung seines Eigentums zu ergreifen.
  7. Gegen Hauptverbrecher muss neben der Eröffnung des Strafverfahrens wegen der Verdunklungsgefahr Untersuchungshaft verfügt werden, worüber die Untersuchungsbehörde Beschluss zu fassen hat. Dieser Beschluss unterliegt der Bestätigung des aufsichtsführenden Staatsanwalts.
  8. Personen, die gemäß §7 der vorliegenden Ausführungsbestimmung verhaftet worden sind, müssen in Einzelhaft gehalten werden.
    1. Bei Prozessen gegen Hauptverbrecher und Verbrecher hat die untersuchungsführende Behörde auf Grund der beschafften Beweise, die die Person des Angeklagten und die Art seiner verbrecherischen Tätigkeit nachweisen, eine Anklageschrift abzufassen, die vom Staatsanwalt bestätigt werden muss. Alsdann erfolgt die Weitergabe der Anklage an das deutsche Gericht zwecks Eröffnung des Hauptverfahrens.
    2. Bei Prozessen gegen Hauptverbrecher und Verbrecher haben die untersuchungsführenden Behörden vor Übergabe an das Gericht die erforderlichen Informationen an die örtlichen Organe der Militärverwaltung zu geben.
    3. Wenn durch das Prozessmaterial festgestellt wird, daß die gegebene Person sich zeitweise in dem von den Deutschen besetzt gewesenen Gebiet eines der alliierten Staaten aufgehalten hat, so ist unabhängig von Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beweismaterial, das die verbrecherische Tätigkeit im besetzten Gebiet bestätigt, die Sache zur weiteren Überprüfung an die örtlichen Organe der Militärverwaltung zu übergeben. Die erwähnten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, dürfen nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden, bis ihre Angelegenheit durch die Organe der Militärverwaltung entschieden worden ist.
    4. In den Fällen, in denen die Untersuchungsbehörden über Unterlagen verfügen, die die Zugehörigkeit der Person zu der in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats bezeichneten Kategorie der Hauptverbrecher und Verbrecher beweisen, und, falls sich diese Personen zur Zeit der Untersuchung in einer anderen Besatzungszone oder außerhalb Deutschlands befinden sollte, auf Grund der Schwere des Anklagematerials aber zur Verantwortung zu ziehen ist, sind die untersuchungsführenden Behörden verpflichtet, das Beweismaterial unverzüglich an die örtlichen Organe der Sowjetischen Militärverwaltung zu übergeben.
  9. Die Untersuchung einer Sache durch die Untersuchungsbehörden muss in einer bestimmten, möglichst kurz zu bemessenden Frist abgeschlossen werden. Wenn die Untersuchung im Laufe der festgesetzten Frist nicht abgeschlossen wurde, hat die untersuchungsführende Behörde einen besonderen Beschluss über die Verlängerung der Untersuchungsfrist mit Angabe der Gründe zu fassen, die die Verlängerung der Untersuchungsfrist bedingen.
  10. Die deutschen Verwaltungsorgane haben innerhalb einer dreimonatigen Frist die Arbeiten zur Entfernung von Aktiven Faschisten und Militaristen aus allen öffentlichen und halböffentlichen Stellungen und von verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmen durchzuführen.
  11. Die Strafrechtliche Verfolgung von Personen, die zur Kategorie der sogenannten „Verbrecher der zweiten Stufe“ gehören, kann nur erhoben werden, wenn Unterlagen vorhanden sind, die sich auf die persönliche Schuld der betreffenden Person bezieht. In diesem Falle eröffnen die Organe der Innenministerien der Länder die Untersuchung, worüber dem Staatsanwalt zu berichten ist, der die Aufsicht über die Untersuchung zu führen hat.
  12. Sofern gegen die laut Punkt 12 zur Kategorie der sogenannten „Verbrecher der zweiten Stufe“ zu zählenden Personen kein Material über ihre persönliche Schuld an Verbrechen vorliegt, genießen diese Personen die gleichen politischen und bürgerlichen Rechte wie alle übrigen Bürger gemäß Punkt 1 des Befehls des obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung Nr. 201 vom 16. August 1947. Anmerkung: Punk 13 der vorliegenden Ausführungsbestimmung bezieht sich jedoch nicht auf Personen, die in den Punkten 7, 8, 9 und 16, Teil III der Anlage „a“ zur Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind. Diese Personen unterstehen der Gerichtsbarkeit gemäß der Bestimmungen der genannten Direktive. Auf Sie erstrecken sich auch die Punkte 1, 2, 3, 4 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.
  13. Auf alle Personen, die gemäß der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats zur Kategorie der sogenannten Mitläufer gehören, erstreckt sich in vollem Umfang Punkt 1 des Befehls der Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung Deutschlands Nr. 201 vom 16. August 1947.
  14. Die deutsche Verwaltungs-, Untersuchung- und Gerichtsbehörden, die ihr Augenmerk auf die gerichtliche Verfolgung und die Beschleunigung der gerichtlichen Untersuchungen gegen Hauptkriegsverbrecher, Mitglieder von verbrecherischen Organisationen und führenden Aktivisten des Hitler-Regimes zu konzentrieren haben, sollen keine generelle Untersuchung und keine gerichtliche Verfolgung von nominellen, nicht aktiven Mitgliedern der Nazipartei zulassen.
    1. Die Prozesse gegen Hauptverbrecher werden vor den Strafkammern der Landgerichte verhandelt, die sich aus zwei Berufsrichtern und drei Schöffen zusammensetzen. Die Prozesse gegen die übrigen Verbrecher werden vor den Kleinen Strafkammern der Landgerichte verhandelt, die sich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammensetzen. Die Schöffen zur Verhandlung der bezeichneten Fälle werden von den demokratischen Parteien und Organisationen benannt und sind von den Regierungen der Länder zu bestätigen. Als Berufsrichter und Schöffen können nur solche Personen zugelassen werden, die der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehört haben und die gemäß ihren politischen und moralischen Qualitäten geeignet erscheinen, eine demokratische Rechtsprechung zu verwirklichen.
    2. Im Gerichtsurteil sind anzugeben: das Geburtsjahr, die Mitgliedschaft in der faschistischen Partei oder ihren Gliederungen, seit welcher Zeit und welche Stellung der Angeklagte im Hitler-Regime bekleidete, worin seine verbrecherische Tätigkeit und die Gefährlichkeit seiner Person besteht, welcher Gruppe von Verbrechern der Angeklagte angehört sowie die durch das Gericht festgesetzt Strafe.
    3. Gerichtsurteile gegen Verbrecher der zweiten Stufe müssen die Dauer der Bewährungsfrist und die Sanktionen, denen die betreffende Person unterworfen wird, festsetzen.
    4. Wenn sich ein mit Bewährungsfrist Verurteilter im Laufe dieser Bewährungszeit in seiner Führung von der Positiven Seite gezeigt hat, können auf Vorschlag des Staatsanwalts auf die betreffende Person durch Gerichtsbeschluss die Bestimmungen des Punkt 14 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen angewendet werden. Wenn der mit Bewährungsfrist Verurteilte während der Bewährungszeit das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, wird durch den Staatsanwalt auf Grund des früheren Anklagematerials und unter Berücksichtigung der negativen Führung eine Anklageschrift verfasst und die Sache dem Gericht übergeben, das den mit Bewährungsfrist verurteilten in die Gruppe der Verbrecher einreiht und in Verbindung hiermit für die betreffende Person das entsprechende Strafmaß festsetzt.
    5. Die Anklagen werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang beim Gericht verhandelt.
  15. Bei den Gerichtsverhandlungen sind Verteidiger auf Antrag des Angeklagten oder nach Ermessen des Gerichts zuzulassen. Das Gericht fällt die Urteile gemäß den Forderungen der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats.
  16. Wenn Gerichtsurteile ergehen, die den Anforderungen der Direktive Nr. 38 nicht entsprechen, und wenn die im § 16 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen genannten Vorschriften nicht beachtet werden, ist der Staatsanwalt verpflichtet, bei der nächsthöheren Gerichtsinstanz Einspruch zu erheben und die Aufhebung oder Abänderung des Urteils zu verlangen.
  17. Gegen das Gerichtsurteil kann innerhalb von sieben Tagen gemäß der Revisionsordnung Berufung bei Strafsenat des Oberlandesgerichts eingelegt werden. Über die Berufung verhandelt der Strafsenat des Oberlandesgerichts in seiner üblichen Zusammensetzung.
  18. Anordnungen über Beschlagnahme von Vermögen werden künftig nur durch deutsche Untersuchungsbehörden, durch die Regierung der Länder oder durch Beschlüsse der Landtage oder durch die zentrale Kommission für Sequestrierungen bei der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland erlassen.
  19. Die Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen können nicht zum Anlass zur Rückgabe oder zur Erhebung von Ansprüchen auf Rückgabe von Unternehmen oder irgendwelchen anderen Vermögens und Aktive dienen, die durch gesetzliche Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und der Gesetze zur Übergabe der Unternehmen von Nazi- und Kriegsverbrechen in das Eigentum des Volkes beschlagnahmt wurden und die früher Nazi- oder Kriegsverbrechern oder Rüstungsindustriellen und Spekulanten gehörten, die sich am Kriege bereichert haben.
  20. Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der Kategorien, die im §23 vorgesehen sind, wird in das Eigentum der Länder übergeben. Die Länder übernehmen alle mit dem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.
  21. In das Eigentum der Länder werden folgende Vermögenskategorien nicht übergeben:
    1. Vermögen, das auf Konto der Reparationen entnommen wird,
    2. Anteile von Ausländern an beschlagnahmten und in das Eigentum der Länder überführten Vermögen,
    3. Vermögen, das früher Eigentum demokratischer Organisationen war,
    4. Edelmetalle und Edelsteine, Erzeugnisse hieraus und andere Devisenwerte.
  22. Im Punkt b) des §23 erwähnte vermögen wird an die Länderverwaltung übergeben, die bevollmächtigte Personen zur Verwaltung dieses Vermögens ernennen und die die Verantwortung für seinen Bestand und seine zweckmäßige Verwendung tragen.
  23. Das in Punkt c) des §23 erwähnte Vermögen wird in das Eigentum der demokratischen Organisationen überführt, die es früher besessen haben, wenn diese Organisationen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen solchen Organisationen zu, deren Zwecke sich mit denen der früheren Organisationen decken.
  24. Das im Punkt d) des §23 bezeichnete Vermögen wird entsprechen seinem Standort an die zuständigen deutschen Banken übergeben.
  25. Die Kontrolle über die Verurteilung und die Nutznießung des beschlagnahmten Vermögens wird den Chefs der Verwaltung der SMA in den Ländern und der Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bei der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland übertragen.
  26. Der Befehl Nr. 201 und die Ausführungsbestimmungen, sie auf Grund dieses Befehls herausgegeben worden sind, berühren nicht die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 und der Befehle der Chefs der Verwaltung der SMA der Länder, die in Ausführung der genannten Befehle des obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland erlassen worden sind.
  27. Die Organe der Innenministerien der Länder sind verpflichtet, die Organe der Sowjetischen Militärverwaltung der Länder systematisch über den Gang der Durchführung des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung Deutschlands Nr. 201 vom 16. August 1947 zu informieren. In Übereinstimmung mit den Gesetzen Nr. 4 und Nr. 10 des Kontrollrats in Deutschland beschränkt die vorliegende Ausführungsbestätigung nicht die Jurisdiktionen und die Vollmachten der Sowjetischen Militärverwaltung über die Verantwortlichmachung von Kriegsverbrechern und Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere Naziverbrecher, die im Gesetz Nr. 10 und in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland bezeichnet sind. Alle derartigen Verfahren können auf Weisung der Sowjetischen Militärverwaltung den sowjetischen Untersuchungsorganen und Gerichten Überwiesen werden.
  28. Die Verantwortung für die Durchführung des Befehls Nr. 201 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland und der vorliegenden Ausführungsbestimmung wird den Chefs der deutschen Verwaltung für innere Angelegenheiten und für Justiz sowie den Innenministerien und Justizministern der Länder auferlegt, die verpflichtet sind, periodisch Informationen an die Chefs der Verwaltung für Inneres und an die juristische Abteilung der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland über den Gand der Durchführung des Oberbezeichneten Befehls zu geben.

Berlin, den 21. August 1947

Der Stellvertreter des Stabschefs der SMA Deutschland

General-Leutnant D. Samarski

Zentralverordnungsblatt 1947, S. 41/42

Anlage 31

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Beschuss der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Beendigung der Tätigkeit der Sequesterkommission

Vom 31. März 1948

Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 31. März 1948 beschlossen:

  1. Getragen vom Willen der Bevölkerung und ihrer Parteien und Organisationen, sind durch die Länder der sowjetischen Besatzungszone die Betriebe der Kriegs- und Naziverbrecher beschlagnahmt und in Volkseigentum übergeführt worden. Die Enteignung des Vermögens der Kriegs- und Naziverbrecher ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.
  2. Nach Durchführung dieser Aufgaben bittet die Deutsche Wirtschaftskommission die SMAD, die Enteignung nach den von der Zentralen Wirtschaftskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gemäß den Beschlüssen der Regierungen der Länder vorgelegten Listen zu bestätigen.
  3. Nachdem nunmehr die Eigentumsverhältnisse an dem früheren Vermögen der Kriegs- und Naziverbrecher klargestellt sind, bittet die Deutsche Wirtschaftskommission im Interesse der Fortführung des demokratischen Neuaufbaus der Wirtschaft die SMAD, zu bestätigen, daß die auf Grund des Befehls Nr. 124 gebildeten Sequesterkommissionen ihre Tätigkeit einstellen und aufgelöst werden.
  4. Alle Sequesterverfahren nach Befehl Nr. 124 betreffend betriebliches Vermögen sind am 1. April 1948, betreffen nicht-betriebliches Vermögen bis zum 15. April 1948 beendet.
  5. Die Landesregierungen werden verpflichtet, auf Grund der Richtlinien der Deutschen Wirtschaftskommission die Eintragung der in die Hand des Volkes übergegangenen Betriebe und des anderen Eigentums in das Handelsregister bzw. Grundbuch bis zum 15. Juli 1948 zu beenden.
  6. Die Deutsche Wirtschaftskommission lenkt die Aufmerksamkeit aller demokratischen Kräfte und die Verwaltungsorgane der sowjetischen Besatzungszone auf die Bedeutung der in das Eigentum des Volkes übergegangene Betriebe und sonstigen Vermögenswerte. Die Sicherung und volle Aufgabe aller demokratischen Kräfte. Die Deutsche Wirtschaftskommission und die Landesregierungen übernehmen die Verpflichtung, die volkseigenen Betriebe mit qualifizierten Leitungen zu besetzen, die Verbesserung der Organisation dieser Betriebe vorzunehmen, den Aufbau finanziell zu sichern und ihre Ertragsfähigkeit zu gewährleisten.

Berlin, den 31. März 1948

Rau - Vorsitzender

Seelmann - Stellv. Vorsitzender

der Deutschen Wirtschaftskommission

für die sowjetische Besatzungszone

Zentralverordnungsblatt 1948, S. 139/140


Anlage 32

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Befehl der SMAD Nr. 64

über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands.

Vom 17. April 1948

Durch den Volksentscheid in Sachsen sowie durch die dem Volkswillen entsprechenden Beschlüsse der Regierung der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone wurden Betriebe und sonstiger Besitz der Nazi- und Kriegsverbrecher, darunter auch aller großen Monopolvereinigungen, enteignet und in die Hände des deutschen Volkes überführt.

Nach den von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Feststellung wurden 8% aller meldepflichtigen Industriebetriebe, die zusammen etwas 40% der gesamten Industrieproduktion der Zone erzeugen, in den Besitz des deutschen Volkes übergeführt. Diese Betriebe gehörten vor allem den großen Monopolherren - Göring, Siemens, Flick, und anderen -, die die bedeutendsten industriellen Reichtümer des Landes in ihren Besitz gebracht und zur imperialistischen Aggression benutzt hatten. Als Eigentum des Volkes werden jetzt diese Betriebe zur Grundlage für den Wiederaufbau und die Entwicklung der Friedenswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. Sie werden nicht mehr für die Imperialistische Aggression und zum Schaden des deutschen Volkes ausgenutzt werden können.

Die Deutsche Wirtschaftskommission teilte mit, daß das Eigentum der Kriegs- und Naziverbrecher sowie der Monopolherren wirklich sequestriert und in den Besitz des Volkes übergeführt worden ist und daß sie es deshalb für unzweckmäßig halte, das Sequesterverfahren weiterhin anzuwenden und die Kommission zur Verteilung des sequestrierten Eigentums weiterbesehen zu lassen.