Bestätigungs-Urkunde des gräflich von Walderdorff’schen Familienfideicommisses Bodenstein

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Titel: Bestätigungs-Urkunde des gräflich von Walderdorff’schen Familienfideicommisses Bodenstein.
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Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 1875, Nr. 12, Seite 137–160
Fassung vom: 22. Februar 1875
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Bekanntmachung: 16. März 1875
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Bestätigungs-Urkunde
des gräflich von Walderdorff’schen Familienfideicommisses Bodenstein.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern

wird von dem unterfertigten Gerichtshofe in Kraft dieses beurkundet, daß Graf Wilderich von Walderdorff zu Molsberg in der preußischen Provinz Nassau, Ritter des k. bayerischen Haus-Ordens vom hl. Georg etc. etc., vermöge anher vorgelegter Stiftungsurkunde d. d. Molsberg 1. Januar 1872 unter nachstehenden Bestimmungen ein Familienfideicommiß errichtet hat.

§. 1.

Die Bestandtheile des Fideicommisses sind: [138]

A. Grundvermögen.

I. Das Schloßgut Bodenstein im Bezirke des k. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören:
1. Gebäude.
a) Das Schloßgebäude Hs.-Nr. 1, Pl.-Nr. 1,
b) Wohnhaus, Stallung und Remise, Branntweinbrennerei, Stallung, Schullokal und Backofen unter Einem Dache, Faßschupfe Hs.-Nr. 1, Pl.-Nr. 3,
c) Brauhaus nebst Brauerwohnung Hs.-Nr. 1, Pl.-Nr. 57,
d) Stadel bei Hs.-Nr 2, Pl.-Nr. 42,
e) Wohnhaus mit Stallung unter Einem Dache Hs.-Nr. 21/2, Pl.-Nr. 40, Scheuer mit Schweinstall und Keller Pl.-Nr. 41a,
f) Wohnhaus mit Stallung Hs.-Nr. 12, Pl.-Nr. 10,
g) Wohnhaus mit Stallung Hs.-Nr. 14, Pl.-Nr. 6,
h) Wohnhaus mit Stall und Stadel Hs.-Nr. 19, Pl.-Nr. 38.
Die Gesammtgrundfläche der Gebäude beträgt 1 Tagw. 75 Decimalen.
2. Gärten.
In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 2, 4, 46, 58, 69, 70, 45, 152c, 41b, 45½, 11, 39, 59, 60, 62a, 62b, 64, 853, zusammen 4 Tagw. 803/10Decimalen.
3. Aecker.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 71, 149, 2531/3, 2531/4, 2671/2, 286, 288a, 289a, 299a, 299b, 377, 379, 382a, 383a, 384a, 387a, 388a, 429, 437b, 2231/7, 2231/6, 2231/9, 223a, 338, 367, 385, 249, 232b, 2331/2, 786a, 253, 408, 222, 431, 2221/3, 303a, 430, 97, 108, 236, 362, 337c, 352, 353a, 354, 412, 413a, 414, 416, 215, 417, 256, 111, 127, 128, 152a, 153, 154a, 154b, 306, 370, 372, 378, 373, 374b, 374c, 375, 376a, 1111/2, 228a, 228a, 89a, 89c, 234, 244, 304b, 305a, 403, 332, 245, 381a, 38b, 407, 122a, 238, 241, 243, 248a, 389, 392, 402, 233, 342, 344, 110a, 118a, 123, 247, 98, 100, 235, 242, 339, 348b, 397a, 400, 409, 394, 395a, 399a, 94a, 94d, 96, 93, 95, 428b, 292, 309a, 3101/2, 2921/2, 90, 901/2a, 92a, 125, [139] 331a, 358, 361, 368c, 369, 3701/2, 380, 854a, 855a, 856a, 857, 859, 861a, 862b, 862c, 865, 868, 869, 870, 871b, 873a, zusammen 350 Tagw. 91 Decimalen.
b. In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 2040a und 522 zu 1 Tagw. 3 Decimalen.
c. In der Steuergemeinde Treidling:
Pl.-Nr. 80, 81a, 3781/10, 3781/11, 3781/2a, 3781/6, 3781/7a, 3781/9, 413, 414a, 414b, 477, zusammen 37 Tagw. 61 Decim.,
sohin an Aeckern im Ganzen 389 Tagwerk 56 Decimalen.
4. Wiesen.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 56a, 147, 2661/3, 290, 328, 398, 434, 421, 424, 425, 437a, 134, 232a, 130, 132, 303b, 436, 131, 411, 441b, 337a, 415, 419, 420, 418, 43, 112, 129, 307, 374a, 376b, 304a, 297, 381b, 426, 250, 848, 410, 343, 118b, 445, 333, 308, 348a, 61, 66, 94c, 63a, 63b, 298, 309b, 335, 293, 91, 331b, 368a, 860, 861b, 862a, 863, 871c, zusammen 99 Tagw. 83 Decimalen.
b. In der Steuergemeinde Hackenberg:
Pl.-Nr. 341 und 343 zu 1 Tagw. 52 Decim.
c. In der Steuergemeinde Treidling:
Pl.-Nr. 82, 84 und 841/2 zu 5 Tagw. 30 Decim.,
sohin an Wiesen im Ganzen 106 Tagwerk 65 Decimalen.
5. Waldungen.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 148, 2531/2, 4111/2, 4151/2, 422, 435, 875, 449, 786b, 439, 441a, 444, 467, 5051/3, 324, 337b, 413b, 188, 464, 453, 192, 465, 204, 446, 197, 450, 180, 455, 428a, 201, 451, 322, 336, 864, 8641/3, 871a, 872, 8641/2, 852, zusammen 369 Tagw. 24 Decimalen.
b. In der Steuergemeinde Hackenberg:
Pl.-Nr. 342 zu 0 Tagw. 82 Decim. [140]
c. In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 1908 zu 5 Tagw. 34 Decim.
d. In der Steuergemeinde Tiefenbach:
Pl.-Nr. 191 zu 94 Tagw. 94 Decim.
e. In der Steuergemeinde Treidling:
Pl.-Nr. 83, 3781/5, 3781/7b zu 5 Tagw. 44 Decim.
f. In der Steuergemeinde Wald:
Pl.-Nr. 872 zu 61 Tagw. 84 Decim.,
sohin an Waldungen im Ganzen 537 Tagwerk 62 Decimalen.
6. Oedungen.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 56b, 113, 223b, 223c, 225, 2531/7, 2801/2, 288b, 289b, 382b, 383b, 384b, 387b, 388b, 4081/2, 628, 1401/2, 401, 353b, 152b, 371, 89b, 304c, 305b, 122b, 248b, 110b, 397b, 399b, 94b, 901/2b, 92b, 368b, 368d, 395b, 111/2, 854b, 855b, 856b, 867, 873b, 874, zusammen 23 Tagw. 981/10 Decim.
b . In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 2040b zu 0 Tagw. 18 Decim.
c. In der Steuergemeinde Treidling:
Pl.-Nr. 79, 81b, 3781/2b, 3781/8 zu 4 Tagw. 43 Decim.,
sohin an Oedungen im Ganzen 28 Tagwerk 593/10 Decimalen.
7. Weiher.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 21, 55, 114, 277, 334, 423 zu 5 Tagw. 44 Decim.
b. In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 518 und 531 zu 1 Tagw. 44 Decim.,
sohin an Weihern im Ganzen 6 Tagwerk 88 Decimalen. [141]
8. Wege.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 858 und 866 zu 1 Tagw. 41 Decim.
b. In der Steuergemeinde Tiefenbach:
Pl.-Nr. 194 und 2531/2 zu 0 Tagw. 49 Decim.
c. In der Steuergemeinde Wald:
Pl.-Nr. 8721/2 und 8821/2 zu 0 Tagw. 29 Decim.,
sohin an Wegen im Ganzen 2 Tagwerk 19 Decimalen.
9. Bäche in der Steuergemeinde Tiefenbach.
Pl.-Nr. 192 und 5181/2 zu 1 Tagwerk 31 Decimalen.
Gesammtsumme: 1079 Tagwerk 356/10 Decimalen mit Worten: eintausend neun und siebenzig Tagwerk fünf und dreißig sechs zehntel Decimalen.

II. Das Mühlgut Bodenstein im Bezirke des k. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören:
1. Gebäude.
Wohnhaus mit Stall und Mühle, Stadel, Backofen Hs.-Nr 29, Pl.-Nr. 115a zu 0 Tagw. 16 Decim.
2. Gärten.
Pl.-Nr. 115b zu 0 Tagw. 10 Decim.
3. Aecker.
in der Steuergemeinde Bodenstein.
Pl.-Nr. 117, 120, 136a, 136c, 137a, 179b zu 4 Tagw. 66 Decim.
4. Wiesen.
Pl.-Nr. 136b, 179a, 137b zu 1 Tagw. 11 Decim.
5. Waldungen.
Pl.-Nr. 178, 193, 466 zu 4 Tagw. 56 Decim. [142]
6. Oedungen.
Pl.-Nr. 137c und 179c zu 1 Tagw. 11 Decim.
7. Wege.
Pl.-Nr. 116 zu 0 Tagw. 23 Decim.
Gesammtsumme: 11 Tagwerk 93 Decimalen (eilf Tagwerk dreiundneunzig Decimalen).

III. Der Wirthshof im Bezirke des k. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören in der Steuergemeinde Bodenstein:
1. Gebäude.
Wohnhaus und Stall, Stadel, Schupfe, Schweinstall und Backofen Hs.-Nr. 1 in Wirthshof Pl.-Nr. 878 zu 0 Tagw. 29 Decim.
2. Gärten.
Pl.-Nr. 879a und 879b zu 0 Tagw. 59 Decim.
3. Aecker.
Pl.-Nr. 881, 882a, 883, 885a, 887, 888a, 889a, 890, 891, 895a, 896, 897, zusammen 40 Tagwerk 42 Decimalen.
4. Wiesen.
Pl.-Nr. 880a, 880b, 882b, 882c, 885b, 889b, 892, 894a, 898b, 899 zu 18 Tagw. 76 Decim.
5. Waldungen.
Pl.-Nr. 8761/2, 884, 893, 898a, 876 zu 25 Tagw. 76 Decim.
6. Oedungen.
Pl.-Nr. 880c, 886, 888b, 889c, 895b zu 2 Tagw. 94 Decim.
7. Weiher.
Pl.-Nr. 877, 894b, 8771/2 zu 0 Tagw. 23 Decim. [143]
8. Wege.
Pl.-Nr. 8861/2 zu 0 Tagw. 49 Decim.
Gesammtsumme: 89 Tagwerk 48 Decimalen (neun und achtzig Tagwerk acht und vierzig Decimalen.)

IV. Der Reithof im Bezirke des k. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören:
1. Gebäude.
Wohnhaus und Stallung, Stadel, Schafstall, Schweinstall, Haus-Nr. 24 Pl.-Nr. 2156 zu 0 Tagw. 41 Decim.
2. Gärten.
Pl.-Nr. 2157, 2159, 2160a zu 0 Tagw. 70 Decim.
3. Aecker.
in der Steuergemeinde Nittenau.
Pl.-Nr. 2162, 2163, 2196a, 2173, 2174a, 2174b, 2175a, 2176a, 2181a, 2177, 2185a, 2184, 2191a, 2193a, 2194, 1855, 1856, 1851, 1859, 1860, 1857, 1858, 2164a, 2187, 2188a, 2188c, 2197a, 2199a, 2202, 21631/2, 21961/2, 2180, zusammen 79 Tagwerk 62 Decimalen.
4. Wiesen:
a) In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 1870b, 2170, 2171, 2172b, 2175b, 2178, 2181b, 2183a, 2186b, 2186b, 2189c, 2191b, 2191c, 2192, 2193c, 2195, 2196b, 2188b, 2197b, 2198, 2200, 2179b, zusammen 22 Tagwerk 81 Decimalen.
b) In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl.-Nr. 150, 1511/2, 1511/3, zu 3 Tagw. 50 Decim.,
sohin an Wiesen im Ganzen 26 Tagwerk 31 Decimalen.
5. Waldungen:
In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 1870a, 21681/2, 2169, 2172a, 2183b, 2186a, 2189b, 2185b, 2190, [144] 1794, 1795, 1862, 1863, 1864, 2168, 2166, 2167, 2165, 2203a, 21681/3, 2179a, 1871, 1878, 1877, zusammen 48 Tagwerk 38 Decimalen.
6. Oedungen.
Pl.-Nr. 2158, 21611/2, 2176b, 2193b, 2161a, 2164b, 2199b, 2203b, 2161b, 21611/3, zusammen 7 Tagwerk 99 Decimalen.
7. Weiher.
Pl.-Nr. 2191d, 1761, 2160b, 2201, zu 1 Tagw. 26 Decim.
Gesammtsumme 164 Tagwerk 67 Decimalen (ein hundert vier und sechzig Tagwerk sieben und sechzig Decimalen).

V. Der Höninghof im Bezirke des k. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören in der Steuergemeinde Wald:
1. Gebäude.
Wohnhaus mit Stallung, Stadel, Getreidkasten mit 2 Wohnungen, Hirtenhäuschen, Schupfe, Schafstall, Backofen, Hs.-Nr. 20, Pl.-Nr. 691 zu 0 Tagw. 79 Decim.
2. Aecker.
Pl.-Nr. 694a, 694b, 696, 699, 701b, 701c, 705a, 707, 708, 710, 7101/2b, 712a, 712b, 715, 7201/2, 721, zusammen 116 Tagwerk 74 Decimalen.
3. Wiesen.
Pl.-Nr. 695, 701a, 704, 705b, 706, 709a, 7101/2a, 714, 717, 718, 720a, 720b, zusammen 41 Tagwerk 87 Decimalen.
4. Waldungen.
Pl.-Nr. 702, 713, 716, 719, 7021/2, 1040, zusammen 91 Tagwerk 66 Decimalen.
5. Oedungen.
Pl.-Nr. 692 und 693 zu 1 Tagw. 19 Decim.
6. Weiher.
Pl.-Nr. 709b und 722 zu 0 Tagw. 31 Decim. [145]
7. Wege.
Pl.-Nr. 700 zu 0 Tagw. 84 Decim.
Gesammtsumme: 253 Tagwerk 40 Decimalen (zwei hundert drei und fünfzig Tagwerk vierzig Decimalen.)

VI. Das Landgut Wulkersdorf im Bezirke des Landgerichts Nittenau,

wozu gehöre:
1. Gebäude.
Schloß oder Wohnhaus, Rindviehstall, Branntweinbrennerei, Pferdestall, Stadel, Hs.-Nr. 1 in Wulkersdorf, Pl.-Nr. 1 zu 0 Tagw. 60 Decim.
2. Gärten.
Pl.-Nr. 2, 35, 270, 271, zu 3 Tagw. 39 Decim.
3. Aecker:
a) In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl.-Nr. 69, 71, 75, 76, 91a, 93, 194a, 215, 216, 217, 260, 269, 195, 197, 222, 262, 263, 98, 99a, 272, 27[?] , 276a, 279, 280b, 284, 286b, zusammen 132 Tagwerk 52 Decimalen.
b) In der Steuergemeinde Plitting:
Pl.-Nr. 3371/2 und 338b, zu 9 Tagw. 70 Decim.
c) In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 727a, 772, 776a, 777b, 782, 783, 784, 792, 814, 843, 788, 793, zusammen 9 Tagwerk 79 Decimalen,
sohin an Aeckern im Ganzen 152 Tagwerk 01 Decimalen.
4. Wiesen.
a) In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl.-Nr. 70, 88, 92, 95, 113a, 113b, 152, 156, 155, 151, 196, 99b, 276b, 277a, 278, 280a, 286a, zusammen 44 Tagwerk 58 Decimalen.
b) In der Steuergemeinde Plitting:
Pl.-Nr. 3361/2 und 338a zu 4 Tagw. 19 Decim. [146]
c) In der Steuergemeinde Hackenberg:
Pl.-Nr. 340 zu 7 Tagw. 72 Decim.
d) In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 727b, 776b, 791, 806 zusammen 2 Tagwerk 20 Decimalen,
sohin an Wiesen im Ganzen: 58 Tagwerk 69 Decimalen.
5. Waldungen.
a. In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl.-Nr. 67, 1441/2, 146, 157, 265, 268, 267, 283a, 283b, zusammen 210 Tagw. 69 Decimalen.
b. In der Steuergemeinde Hackenberg:
Pl.-Nr. 355, 352a, 352b, 339 zu 163 Tagw. 30 Decimalen.
c. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 727a, 817, 818, 8181/2, 7891/2 zu 2 Tagw. 96 Decim,
sohin an Waldungen im Ganzen: 376 Tagw. 95 Decimalen.
6. Oedungen.
a. In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl.-Nr. 60a, 60b, 66a, 761/2, 91b, 110, 144, 194b, 218, 273, 277b, zu 15 Tgw. 76 Decim.
b. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 787 zu 0 Tagw. 79 Dezim.,
sohin an Oedungen im Ganzen 16 Tagw. 55 Decim.
7. Weiher.
a. In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl.-Nr. 53. 62. 63. 66b, 81. 89 zu 2 Tagw. 59 Decim.
b. In der Steuergemeinde Plitting:
Pl.-Nr. 338c, 339 zu 0 Tagw. 70 Decim.,
sohin an Weihern im Ganzen 3 Tagw. 29 Decim. [147]
8. Wege.
In der Steuergemeinde Wulkersdorf:
Pl-Nr. 911/2, 275, 285 zu 0 Tagw. 75 Decimalen.
Gesammtsumme: 612 Tagwerk 23 Decimalen: (sechshundert zwölf Tagwerk dreiundzwanzig Decimalen).

VII. Die Mühle zu Tiefenbach im Bezirke des kgl. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören:
1. Gebäude.
Wohnhaus und Stallung, Mahl- und Sägmühle Hs.-Nr, 3 Pl.-Nr. 6 zu 0 Tagw. 36 Decim.
2. Aecker.
a. In der Steuergemeinde Tiefenbach:
Pl.-Nr. 20, 62, 75, 501/2 zu 3 Tagw. 63 Decim.
b.In der Steuergemeinde Reichenbach:
Pl.-Nr. 169 zu 1 Tagw. 81 Decim.
sohin an Aeckern im Ganzen 5 Tagw. 44 Decimalen.
3. Wiesen.
a. In der Steuergemeinde Tiefenbach:
Pl.-Nr. 26, 63b, 49 zu 2 Tagw. 03 Decim.
b. In der Steuergemeinde Reichenbach:
Pl.-Nr. 168 zu 0 Tagw. 87 Decim,
sohin an Wiesen im Ganzen 2 Tagw. 90 Decimalen.
4. Oedungen.
In der Steuergemeinde Tiefenbach:
Pl.-Nr. 63a zu 0 Tagw. 84 Decim.
Gesammtsumme: 9 Tagwerk 54 Decimalen (neun Tagwerk vier und fünfzig Decimalen).

VIII. Das Gütl Bodenstein im Bezirke des kgl. Landgerichts Nittenau,

wozu gehören:
1. Gebäude.
Wohnhaus mit Stall und Stadel Hs.-Nr. 4 Pl.-Nr. 19, Backofen Pl.-Nr. 201/2 zu 0 Tagw. 13 Decim. [148]
2. Gärten:
Pl.-Nr. 20 zu 0 Tagw. 11 Decim.
3. Aecker.
Pl-Nr. 276b, 216b, 216c, 2221/2, 2231/5, 283 zu 6 Tagw. 67 Decim.
4. Wiesen.
Pl.-Nr. 276a zu 2 Tagw. 16 Decim.
5. Waldungen.
Pl.-Nr. 194, 462 zu 3 Tagw. 81 Decim.
6. Oedungen.
Pl.-Nr. 191/2, 216a, 2231/4, 2231/3 zu 1 Tagw. 76 Decim.
Gesammtsumme: 14 Tagwerk 64 Decimalen (vierzehn Tagwerk vier und sechzig Decimalen).

IX. Separatgrundstücke im Bezirke des k. Landgerichts Nittenau.

1. Aecker.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 2231/2 zu 0 Tagw. 39 Decim.
b. In der Steuergemeinde Treidling:
Pl.-Nr. 393 zu 6 Tagw. 42 Decim.,
sohin an Aeckern im Ganzen 6 Tagw. 81 Decim.
2. Wiesen.
a. In der Steuergemeinde Bodenstein:
Pl.-Nr. 257b zu 0 Tagw. 75 Decim.
b. In der Steuergemeinde Treidling:
Pl.-Nr. 394a zu 1. Tagw. 94 Decim.
c. In der Steuergemeinde Wald:
Pl.-Nr. 873 zu 1 Tagw. 09 Decim. [149]
d. In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 5231/3 zu 0 Tagw. 49 Decim.,
sohin an Wiesen im Ganzen 4 Tagw. 27 Decimalen.
3. Waldungen.
a. In der Steuergemeinde Nittenau:
Pl.-Nr. 1890, 1892, 1977, 1978, 1873, 1880 zu 17 Tagw. 88 Decim.
b.In der Steuergemeinde Hackenberg:
Pl.-Nr. 354 zu 4 Tagw. 43 Decim.,
sohin an Waldungen im Ganzen 22 Tagw. 29 Decimalen.
Gesammtsumme: 33 Tagwerk 37 Decimalen (dreiunddreißig Tagwerk sieben und dreißig Decimalen).

B. Landwirthschaftliche Industriezweige.

a) Das radicirte Bierbrauereirecht in Bodenstein;
b) Die radicirte Mühlgerechtsame in Bodenstein;
c) Die radicirte Mühlgerechtsame in Tiefenbach.

C. Anderes Vermögen.

I. Zum Fideicommisse gehörige Gebäude.

1. Steuergemeinde Bodenstein.
a) Schloß in Bodenstein Hs.-Nr. 1,
b) Wohnhaus,
c) Stallung,
d) Stadel und Remise,
e) Branntweinbrennerei, Stallung, Schullokal und Backofen,
f) Faßschupfe,
g) Brauhaus und Brauerwohnung,
h) Stadel Hs.-Nr. 2,
i) Wohnhaus, Nebengebäude mit Stall und Kellerhaus Nr. 21/2,
k) Wohnhaus und Stallung Hs.Nr. 12, [150]
l) Wohnhaus und Stallung Hs.-Nr. 14,
m) Wohnhaus mit Stall und Stadel Hs.-Nr. 19,
n) Wohnhaus Hs.-Nr. 29 mit Stall und Mühle, Stadel und Backofen,
o) Wohnhaus mit Stall und Stadel unter Einem Dache Hs.-Nr. 4,
p) Wohnhaus und Stall, Stadel und Backofen Hs.-Nr. 1 in Wirthshof;
zusammen um 15,800 fl. (fünfzehntausend achthundert Gulden) gegen Brand versichert.
2. Steuergemeinde Wald.
a. Wohnhaus Nr. 20 in Höninghof, und Stallung,
b. Getreidekasten,
c. Hirtenhäuschen,
d. Schupfe und Schafstall,
e. Stadel,
f. Backofen,
zusammen um 2080 fl (zweitausend achtzig Gulden) gegen Brand versichert.
3. Steuergemeinde Wulkersdorf.
a. Schloßgebäude,
b. Waschhaus, Kuhstall, Brennerei, Ochsen- u. Pferdestallungen,
c. Holz- und Streuschupfe,
d. Stadel,
e. Backhaus,
zusammen um 2640 fl (zweitausend sechshundert vierzig Gulden) gegen Brand versichert.
4. Steuergemeinde Tiefenbach.
a. Wohnhaus Nr. 3,
b. Mahlmühle,
c. Sägmühle,
d. Stall,
zusammen um 14,680 fl. (vierzehntausend sechshundert achtzig Gulden) gegen Brand versichert. [151]
5. Steuergemeinde Nittenau.
Grundbuch Plitting.
a. Wohnhaus Hs.-Nr. 24 zu Roithof, und Stallung,
b. Stadel, Schafstall und Schweinstall,
c. Backofen,
zusammen um 600 fl. (sechshundert Gulden) gegen Brand versichert.

II. Rechte.

A. Präsentationsrechte.
Auf die katholische Schulstelle zu Bodenstein, k. Bezirksamts Roding.
B.Sonstige Rechte.
1. Fischerei-Rechte beim Schloßgut Bodenstein, Steuergemeinde Treidling.
Das Fischrecht im Regen Pl.-Nr. 78 von der westlichen Spitze der Plan-Nummer 85 anfangend bis zur Flurgrenze zwischen Treidling und Muckenbach bei Pl.-Nr. 69 und 579.
2. Gemeinderechte.
a. Schloßgut Bodenstein.
Eilf Gemeinderechte zu je einem ganzen Nutzantheile aus dem Besitze von Hs.-Nr. 1. 12. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 23. 24. und 26 in Bodenstein.
b. Gütl Hs.-Nr. 4 in Bodenstein.
Das Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzantheile.
c. Mühlanwesen zu Tiefenbach.
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzantheile.

III. Fideicommißzugehörungen nach §. 8 der VII. Verfassungsbeilage.

Nach notarieller Inventars- und Schätzungs-Aufnahme vom 1. December 1870:
a. bei dem Schloßgute zu Bodenstein an Vieh und Fahrniß 5247 fl. 6 kr.
b. bei dem Bräuhause zu Bodenstein an Brauerei-Einrichtung und Braugeschirr 2352 fl. 48 kr. [152]
c. bei der Mahlmühle in Tiefenbach an Mühleinrichtung und Werkzeug 4235 fl. 35 kr.
d. bei der Schneidsäge in Tiefenbach an Mühleinrichtung und Werkzeug 6143 fl. 30 kr. sohin Gesammtwerth dieser Fideicommiß-Zubehörungen 17978 fl. 59 kr. (siebenzehntausend neunhundert acht und siebenzig Gulden neun und fünfzig Kreuzer).

C. Lasten.

I. Steuergrößen.

1. Schloßgut Bodenstein.
a) Grundsteuer in simplo 66 fl. 23 kr. 7 hl.
b) Haussteuer in simplo 40 kr. 8 hl.
2. Mühlgut Bodenstein.
a) Grundsteuer in simplo 1 fl. 1 hl.
b) Haussteuer in simplo 4 kr. 8 hl.
3. Wirthshof in Bodenstein.
a) Grundsteuer in simplo 5 fl. 48 kr. 3 hl.
b) Haussteuer in simplo 8 kr. 7 hl.
4. Roithof in Bodenstein.
a) Grundsteuer in simplo 11 fl. 50 kr. 5 hl.
b) Haussteuer in simplo 12 kr. 3 hl.
5. Höninghof in Wald.
a) Grundsteuer in simplo 16 fl. 50 kr. 4 hl.
b) Haussteuer in simplo 22 kr. 5 hl.
6. Landgut Wulkersdorf.
a) Grundsteuer in simplo 40 fl. 57 kr. 2 hl.
b) Haussteuer in simplo 18 kr.
7. Mühlanwesen in Tiefenbach.
a) Grundsteuer in simplo 1 fl. 3 kr. 5 hl.
b) Haussteuer in simplo 10 kr. 5 hl. [153]
8. Gütl zu Bodenstein.
a) Grundsteuer in simplo 1 fl. 9 kr. 2 hl.
b) Haussteuer in simplo 6 kr. 6 hl.
X. Separatgrundstücke.
Grundsteuer in simplo 1 fl. 44 kr. 5 hl.
sohin Gesammtsteuergröße:
a) einfache Grundsteuer 146 fl. 52 kr. 4 hl.
b) einfache Haussteuer 2 fl. 4 kr. 2 hl.
hiezu Fischwassersteuer in simplo 27 kr. 3 hl.

II. Gefällsbodenzinse.

A. Zum Staate, beziehungsweise Rentamt.
a) Schloßgut Bodenstein.
Capital 599 fl. 23 kr. 7 hl.
Zinsen 23 fl. 58 kr. 4 hl.
b) Mühlgut Bodenstein.
Capital 6 fl.
Zinsen – fl. 14 kr. 3 hl.
c) Wirthshof in Bodenstein.
Capital 18 fl.
Zinsen – fl. 43 kr. 2 hl.
d) Roithof.
Capital 1070 fl. 43 kr. 4 hl.
Zinsen 42 fl. 49 kr. 4 hl.
e) Höninghof.
Capital 923 fl. 28 kr. 4 hl.
Zinsen 36 fl. 57 kr. 2 hl.
f) Landgut Wulkersdorf.
Capital 469 fl. 43 kr. 4 hl.
Zinsen 18 fl. 47 kr. 3 hl.
[154]
g) Mühlanwesen in Tiefenbach.
Capital 574 fl. 16 kr. 4 hl.
Zinsen 22 fl. 58 kr. 1 hl.
h) Gütl zu Bodenstein.
Capital 6 fl.
Zinsen – fl. 14 kr. 3 hl.
Summa des Capitals 3667 fl. 35 kr. 7 hl.
Summa der Zinsen 146 fl. 42 kr. 6 hl.
B. Zur Ablösungscassa.
a) Schloßgut Bodenstein.
Capital 3385 fl. 21 kr. 1 hl.
Zinsen 135 fl. 24 kr. 4 hl.
b) Mühlgut Bodenstein.
Capital 156 fl. 58 kr. 4 hl.
Zinsen 6 fl. 16 kr. 6 hl.
c) Wirthshof in Bodenstein.
Capital 940 fl. 43 kr. 4 hl.
Zinsen 37 fl. 37 kr. 6 hl.
d) Roithof.
Capital 225 fl. 12 kr. 2 hl.
Zinsen 9 fl. – kr. 3 hl.
e) Höninghof.
Capital 330 fl.
Zinsen 13 fl. 12 kr.
f) Landgut Wulkersdorf.
Capital 1159 fl. – kr. 6 hl.
Zinsen 46 fl. 21 kr. 6 hl.
g) Mühlanwesen in Tiefenbach.
Capital 37 fl. 7 kr. 4 hl.
Zinsen 1 fl. 29 kr. 1 hl.
[155]
h) Gütl zu Bodenstein.
Capital 144 fl. 27 kr.
Zinsen 5 fl. 46 kr. 6 hl.
Summa des Capitals 6378 fl. 51 kr. 4 hl.
Summa der Zinsen 255 fl. 9 kr.

III. Fideicommiß-Schulden.

Auf dem vorstehend verzeichneten Gesammtfideicommiß-Complexe haften in der Eigenschaft als Fideicommißschulden I. Classe nachstehende Schuldposten in der beigefügten Rangfolge:
Zur ersten Stelle: 60,000 fl. in Annuitäten von jährlich 4,694 fl. vorbehaltlich des dem Schuldner eingeräumten Rechtes größerer Capitals-Abschlagszahlungen zurückzahlbares Darlehen der allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart, welches übrigens term. 15. April 1872 bereits bis auf den Betrag von 36,545 fl. 13 kr. getilgt war, nebst
6,000 fl. Caution für nicht privilegirte Zinsen und Kosten, wobei jedem Theile die Kündigung des Capitals, beziehentlich des jeweiligen Restes desselben binnen eines Vierteljahres jederzeit freisteht;
zur zweiten Stelle: 100 fl. jährliche Geldleistung als Ausnahme für die Michael und Barbara Götz’schen Müllerseheleute von Tiefenbach, als Jahresleistung im 25 fachen Betrage capitalisirt, repräsentirt ein Passivcapital von 2,500 fl.
Auf dem Mühlanwesen zu Tiefenbach (vid. oben Nr. VII) geht jedoch die Ausnahmsforderung zu jährlich 100 fl. den obigen 60,000 fl. nebst 6,000 fl. Caution im Range vor; auch darf der Rang dieser Ausnahmsforderung einer andern Forderung nicht eingeräumt werden.

IV. Sonstige Lasten.

1) Kornbodenzins auf Besitz lit. C Pl.-Nr. 873 zu 1 Tagw. 0,9 Dec. der Steuergemeinde Wald ad 7 kr. 4 hl. aus 2 fl. 30 kr. Ablösungscapital.
2) 70 fl. (siebenzig Gulden) jährlichen Beitrag zur Schule Bodenstein. Außerdem hat das Gut Bodenstein die Verpflichtung, ein geräumiges Schulzimmer und Wohnung für den Lehrer bereit und in baulichen Würden zu erhalten, das nöthige Brennholz, bisher 3 Klafter, in natura zur Schule abzugeben, und für die Anschaffung der nöthigen Schulrequisiten zu sorgen, soweit sie nicht durch die ausgesprochenen freiwilligen Beiträge der Gemeinde geschieht. [156]
Dieses sämmtliche voraufgeführte Vermögen bildet den Grundstock des zu errichtenden Familienfideicommisses.

§. 2. Successionsordnung.

A. Succession nach der Primogenitur.

So lange der Mannesstamm der Familie des Fideicommißstifters besteht, bleibt die weibliche Nachkommenschaft von der Succession in das Familienfideicommiß ausgeschlossen.
Die männliche Nachkommenschaft succedirt nach der Primogeniturordnung, so daß immer der Erstgeborne aus der erstgebornen Linie in den alleinigen Besitz und Genuß des Fideicommisses gelangt und ein Nachgeborner und dessen Linie erst dann zu der Succession gelangen kann, wenn die Linie des Erstgebornen im Mannesstamme erlischt.
Zuerst succedirt demnach die männliche Nachkommenschaft des Constituenten Wilderich Grafen von Walderdorff nach der angegebenen Primogeniturordnung.
Erlischt dessen Linie im Mannesstamme, so geht das Fideicommiß auf seinen Bruder Eduard Wilderich Grafen von Walderdorff, dermalen in Klafterbrunn in Niederösterreich, oder dessen männliche Descendenz nach der bezeichneten Ordnung über; erlischt auch dessen Linie im Mannesstamme, so folgt im Fideicommisse der Bruder Richard Wilderich Graf von Walderdorff, dermalen in Neurath, Regierungsbezirks Wiesbaden; sollte endlich auch dessen Linie im Mannesstamme erlöschen, so folgt im Fideicommisse der Oheim Eduard Wilderich Graf von Walderdorff in Kürn und Haugenstein oder dessen Nachkommenschaft nach den Bestimmungen des Statuts, mit Rücksicht darauf, daß derselbe, um die Stiftung des Fideicommisses zu ermöglichen, den Verzicht auf sein elterliches Vermögen erklärt hat.

B. Succession der weiblichen Nachkommenschaft nach Erlöschung des Mannesstammes.

Nach Abgang des ganzen Mannesstammes der Familie des Constituenten soll die weibliche Descendenz zum Fideicommisse mit fortdauerndem fideicommissarischem Verbande berufen sein.
Demnach succedirt die nächste Agnatin des letzten Besitzers vom Mannesstamme oder deren männliche Descendenz nach der Primogeniturordnung.
Zunächst also gelangen die Töchter des letzten Besitzers oder deren männliche Descendenz, dann dessen Schwestern oder deren männliche Descendenz u. s. w., mit immerwährendem Vorzuge der Erstgeburt und der erstgebornen Linie zur Succession. [157]
Die nächste Agnatin oder diejenige aus ihrer männlichen Descendenz, welche nach dieser Ordnung zur Succession berufen ist, soll nicht eher zum wirklichen Besitz und Genuß des Fideicommisses zugelassen werden, als bis die oder der Succedirende für sich und ihre Nachkommen den Familiennamen und das Wappen des Constituenten angenommen haben, und so im Stande sind, sein Geschlecht fortzupflanzen.
Wird die Erfüllung dieser Bedingung verweigert, so soll das Fideicommiß auf die oder denjenigen übergehen, welcher nach der Primogenitur zunächst zur Succession berufen ist, und die Bedingung erfüllt.
Ist auf diese Weise das Fideicommiß wieder auf männliche Nachkommen des Walderdorff’schen Namens devolvirt, so beginnt vom Neuen die in Vorstehendem festgesetzte Successionsordnung, welche auch für alle künftigen Fälle stattfinden soll.

§. 3. Eigenschaften, welche zur Nachfolge in das Fideicommiß erforderlich sind.

Jeder, welcher nach der vorstehenden Ordnung zur Succession in das Fideicommiß berufen ist, muß, um zu dem wirklichen Besitz und Genuß desselben zu gelangen, folgende Eigenschaften besitzen:
1) Er muß aus einer standesmäßigen Ehe stammen.
Unter standesmäßiger Ehe wird hier die Verheirathung mit Gliedern solcher Familien verstanden, welche den Besitz des Adels auf der väterlichen Seite durch 4 Generationen, also bis zum Ur-Ur-Großvater, und auf der mütterlichen Seite durch 2 Generationen, also bis zum Großvater nachweisen können, ohne daß jedoch in 2. und 3. Generation der Beweis der adeligen Geburt auch bezüglich der Gemahlinnen gefordert werden soll.
2) Er muß selbst die Fähigkeit besitzen, sich zur Fortpflanzung des Stammes und Namens des Constituenten standesgemäß zu verheirathen.
Ausgeschlossen von der Nachfolge in das Fideicommiß sind alle diejenigen, welche sich dem geistlichen Stande widmen, oder welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen eine Ehe einzugehen unfähig sind.
An die Stelle solcher tritt der zunächst berufene, welcher die unter 1 und 2 angegebenen Eigenschaften besitzt.
3) Er muß sich zur römisch-katholischen Religion bekennen. Die Eingehung einer nicht standesmäßigen Ehe in dem angegebenen Sinne oder der Abfall von der römisch-katholischen [158] Religion schließen von der Nachfolge in das Fideicommiß aus, oder machen, wenn der Besitz und Genuß bereits übergegangen war, desselben verlustig, in welchen nun der nach der Primogenitur zunächst Berufene sofort succedirt.
Jedoch soll in einem solchem Falle die Eingehung einer unstandesmäßigen Ehe von Seiten des Besitzers oder der Abfall von der römisch-katholischen Religion das Successionsrecht seiner etwa aus einer früheren standesmäßigen Ehe abstammenden Descendenten, sowie derjenigen seiner Descendenten, welche vor dem Abfalle von der römisch-katholischen Religion geboren und selbst dieser Religion zugethan sind und bleiben, nicht beeinträchtigen. Dagegen hebt eine spätere Rückkehr zur römisch-katholischen Religion die Folgen des Abfalls nicht wieder auf. Die in diesem Paragraphen gegebenen Bestimmungen sollen nur so lange Anwendung finden, als Glieder der von Walderdorff’schen Familie vorhanden sind, welche die festgesetzten Erfordernisse nachweisen können.
Ist dieses aber bei keinem der Fall, so soll ohne Rücksicht auf dieselben derjenige zur Succession gelangen, welcher nach den Grundsätzen der Primogeniturordnung hiezu zunächst berufen ist.
Auch soll der Vorzug des Mannesstammes vor der weiblichen Nachkommenschaft in dem Falle fortdauern, wenn keines der lebenden Glieder desselben die Erfordernisse zur Succession nachweisen kann, so daß die weibliche Nachkommenschaft in der vorstehend näher angegebenen Ordnung nicht wegen Mangels dieser Erfordernisse bei dem Mannesstamm, sondern erst nach der wirklichen Erlöschung desselben zur Succession berufen und berechtigt ist.

§. 4. Rechte des Fideicommißbesitzers und Pflichten desselben.

Der jeweilige Fideicommißbesitzer ist Nutznießer des Familienfideicommisses und zugleich Verwalter der sämmtlichen in §. 1. aufgeführten Vermögensbestandtheile.
Als Nutznießer des Familienfideicommisses hat derselbe alle Einkünfte aus demselben zu beziehen.
Der Besitzer ist verpflichtet, zu den Wittumsleistungen und Apanagen u. s. w., soweit sie nicht aus den schon vorhandenen oder noch zu bildenden Fonds gedeckt werden können, mit dem Besitzer der im vormaligen Herzogthume Nassau und im Großherzogthume Hessen bestehenden Gräflich von Walderdorff’schen Familienfideicommisse nach Verhältniß des rechnungsmäßig [159] festgestellten Reinertrages der Fideicommisse beizutragen; doch darf durch diese Verpflichtungen das nach §. 2 des Familienfideicommiß-Ediktes erforderliche Grundvermögen weder in seiner Substanz, noch in dessen Früchten in Angriff genommen werden.
Der Fideicommissar hat ferner für Erhaltung der Substanz wie ein fleißiger Familienvater Sorge zu tragen. Verminderungen der Substanz, welche nicht in einem Zufalle ihren Grund haben, ist derselbe aus seinem Einkünften, oder aus seinem sonstigen freien Vermögen zu ersetzen, verbunden.
Die zu dem Familienfideicommiß gehörigen, beziehungsweise zu demselben kommenden Capitalien sollen sicher angelegt, und sobald sich die Gelegenheit dazu ergiebt, zum Ankauf von liegenden Gütern verwendet werden.
Die Güter, welche mit solchen Capitalien erworben werden, treten sofort an die Stelle derselben, und fallen von Rechtswegen dem Familierfideicommisse zu.
Unter liegenden Gütern, welche mit solchen Capitalien erworben werden sollen, sind jedoch nur solche zu verstehen, welche einen Fruchtgenuß gewähren; Gebäude und sonstige Anlagen, welche nur eine Annehmlichkeit bezwecken, dürfen nie aus dem Capitalienfonde, sondern nur aus den Revenuen erbaut oder angekauft werden.
Die zu dem Fideicommisse gehörigen Mobilien und Pretiosen können der Natur der Sache nach nicht immer in ihrer Identität erhalten werden, es wird daher bestimmt, daß nur der Bestand im Ganzen nach dem oben bezeichneten Inventare erhalten und sohin das Fehlende aus dem freien Vermögen des Fideicommißbesitzers ersetzt werde.
Zugänge zu dem Inventar, wohin alle Anschaffungen an Mobiliar, Hausgeräthen, Betten und Weißzeug, welche zum Gebrauch und zur bequemeren Einrichtung der fideicommissarischen Gebäude gemacht werden, zu rechnen sind, sollen als Verwendungen in das Fideicommiß angesehen und den Allodialerben nicht vergütet werden.

§. 5. Veräußerungen und Belastungen.

Veräußerungen, welche die Substanz vermindern, sind untersagt und dürfen selbst mit Zustimmung sämmtlicher Agnaten nicht stattfinden, soweit nicht durch die bestehenden Gesetze eine Veräußerung ausdrücklich geboten oder ein von dem zuständigen Gerichte anzuerkennender Bedürfnißfall gegeben ist. [160]
In gleicher Weise sind dem Fideicommißbesitzer alle jene Handlungen und Rechtsgeschäfte untersagt, durch welche eine Verminderung der Substanz herbeigeführt würde.
Es wird jedoch vorbehaltlich der Genehmigung des Fideicommißgerichtes bestimmt, daß unter verbotenen Veräußerungen nicht begriffen sind der Austausch einzelner Grundstücke zum Zwecke der Arrondirung, Veräußerung von einzeln oder entfernt liegenden Grundstücken, wenn deren Erlös zu besser liegenden verwendet wird, Abtretungen von Grundeigenthum zu öffentlichen Zwecken und Ablösung von Grundlasten.
Die auf obige Weise neu erworbenen Objecte fallen von selbst dem Fideicommisse zu, ein allenfallsiger Gelderlös ist nach den Grundsätzen über die Fideicommißcapitalien zu behandeln.

§. 6. Künftige Vermehrung des Fonds.

Die jeweiligen Fideicommißbesitzer sollen zwar in der Disposition über dasjenige, was sie aus ihren Ersparnissen, oder was sie auf sonstige Weise erwerben, nicht beschränkt sein, jedoch wird von jedem derselben erwartet, daß er dem Zwecke der Stiftung entsprechend auf die Vermehrung des Fonds unter billiger Rücksichtnahme auf seine übrigen Familienglieder und insbesondere auf den Pflichttheil der Notherben nach Möglichkeit bedacht sei.
Durch gegenwärtige Bestimmungen sollen die hausstatutarischen Bestimmungen der älteren Fideicommißstiftung nicht abgeändert werden.
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene gräfliche von Walderdorff’sche Familienfideicommiß wird nach vollständig geschehener fideicommißgerichtlicher Instruction als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend mit Vorbehalt der Rechte der Notherben auf den Pflichttheil hiemit bestätigt, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Nürnberg, am 22. Februar 1875.
Königliches Apellationsgericht.
v. Schab, Präsident.
Zanon.