Gesetzestext
korrigiert
Titel: Besoldungsgesetz / Beilage III: Besoldungsordnung III. (Offiziere).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 38, Seite 612–620
Fassung vom: 15. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juli 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[612]

Beilage III
zum Besoldungsgesetze.


Besoldungsordnung III.
(Offiziere.)


Lfd.
Nr.
Dienststellung Gehalt Dienst-
zulage
Wohnungsgeldzuschuß.
Tarifklasse
Mark Mark
A. Verwaltung des Reichsheers, des Reichsmilitärgerichts und des Reichs-Kolonialamts.
1. Kompagnie- usw. Offiziere: Leutnants, Oberleutnants IV
vom 1. bis 3. Jahre
1.500
vom 4. bis 6. Jahre
1.700
vom 7. bis 9. Jahre
1.900
vom 10. bis 12. Jahre
2.100
vom 13. Jahre ab
2.400
2. Assistenzärzte, Oberärzte IV
vom 1. bis 3. Jahre
1.700
vom 4. bis 6. Jahre
2.100
vom 7. Jahre ab
2.400
3. Feldjäger beim Reitenden Feldjägerkorps 1.700 IV
4. Oberjäger daselbst 2.400 IV
5. Zeug- und Feuerwerks-Leutnants und -Oberleutnants, Festungsbau-Leutnants und -Oberleutnants V
vom 1. bis 3. Jahre
2.000
vom 4. bis 6. Jahre
2.300
vom 7. bis 9. Jahre
2.600
vom 10. bis 12. Jahre
2.900
vom 13. Jahre ab
3.100 [613]
6. Zweite Offiziere bei den Traindepots IV
vom 1. bis 3. Jahre
2.600
vom 4. bis 6. Jahre
2.750
vom 7. bis 9. Jahre
2.900
vom 10. bis 12. Jahre
3.050
vom 13. Jahre ab
3.200
7. Kompagnie-, Eskadrons- und Batteriechefs usw. – Hauptleute, Rittmeister –, Stabsärzte III
vom 1. bis 4. Jahre
3.400
vom 5. bis 8. Jahre
4.600
vom 9. Jahre ab
5.100
1. Bei Belassung in ihren Stellen erhalten das Stabsoffiziergehalt (lfd. Nr. 8)
a) die Hauptleute oder Rittmeister als 2., 3. und 4. Direktionsmitglied bei der Kriegsakademie, wenn sie nach ihrem Dienstalter zum Empfange des Stabsoffiziersgehalts,
b) die Hauptleute als Referenten bei der Feldzeugmeisterei, der Artilleriedepotinspektion und den Inspektionen der technischen Institute, wenn sie zur Beförderung zu Stabsoffizieren an der Reihe sind.
2. Werden Hauptleute in der Stellung als vortragende Räte im sächsischen oder im württembergischen Kriegsministerium unter Belassung in der Stelle zum Major befördert, so kann ihnen – im sächsischen Kriegsministerium jedoch an höchstens 3 Stelleninhaber – das Stabsoffiziergehalt (lfd. Nr. 8) gezahlt werden.
. Wird der als Vorstand des sächsischen Festungsgefängnisses verwendete Hauptmann und der älteste der Hauptleute bei dem württembergischen Pionier-Bataillon in den Stellen belassen, nachdem sie ihrem Dienstalter gemäß zu Stabsoffizieren befördert sind, so erhalten sie das Stabsoffiziergehalt (lfd. Nr. 8).
8. Bataillons-, Abteilungskommandeure und Offiziere in Stellen mit gleichen Gebührnissen, Oberstleutnants, Oberstabsärzte, Generaloberärzte 6.552 III
Es erhalten das Gehalt eines Regimentskommandeurs (lfd. Nr. 9):
a) der Stabsoffizier als I. Direktionsmitglied bei der Kriegsakademie, wenn er im Range eines Regimentskommandeurs steht,
[614]
b) die Stabsoffiziere als Inspizienten des Truppen und Trainfeldgeräts, des Artilleriegeräts und der Waffen, wenn sie nach ihrem Dienstalter zur Beförderung zum Regimentskommandeur an der Reihe sind.
9. Regimentskommandeure und Offiziere in Stellen mit gleichen Gebührnissen, Generalärzte 8.772 II
a) Werden die Chefs der Stäbe der General- Inspektion der Fußartillerie und der General-Inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen in ihren Stellungen belassen, wenn sie zu Generalmajoren ernannt oder nach ihrem Dienstalter innerhalb ihrer Waffe zum Empfange der Brigadekommandeur-Gebührnisse an der Reihe sind, so erhalten sie die Gebührnisse der Brigadekommandeure.
b) Wird einer der Abteilungschefs des sächsischen Kriegsministeriums in seiner Stelle belassen, wenn ein dem Patente nach jüngerer Offizier als Brigadekommandeur oder beauftragt mit Führung einer Brigade die Brigadekommandeur-Gebührnisse empfängt, so erhält er die Gebührnisse eines Brigadekommandeurs.
c) Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs erhält als Oberst 8.772 Mark Gehalt, als Oberst mit den Gebührnissen eines Brigadekommandeurs die Gebührnisse eines Stabsoffiziers als Brigadekommandeur – einschließlich 1.200 Mark als nichtpensionsfähigen Gehaltszuschuß –, nach seiner Beförderung zum Generalmajor die Gebührnisse seines Dienstgrads mit einer Dienstzulage von 900 Mark.
d) Der sächsische Oberzeugmeister erhält als Oberst die Gebührnisse eines Brigadekommandeurs, wenn ein dem Patente nach jüngerer Oberst als Kommandeur oder Führer einer Brigade diese Gebührnisse empfängt.
10. Kommandeur des Regiments der Gardes du Corps 9.084 II
11. Brigadekommandeure und Offiziere in Stellen mit gleichen Gebührnissen, Sanitäts-Inspekteure 10.260 900 I
a) Der Eisenbahn-Brigadekommandeur, die Ingenieur-Inspekteure, die Pionier-Inspekteure, der Präses des Ingenieur-Komitees, der Vorsitzende der Ober-Militär-Prüfungskommission, der Direktor der Militärtechnischen Akademie, der Inspekteur der Kriegsschulen und der Präses der Artillerie-Prüfungskommission beziehen das [615] Gehalt ihres Dienstgrads, als Obersten 9.060 Mark. Sie erhalten als Generalmajore ein Gehalt von 10.554 Mark und eine Dienstzulage von 4.500 Mark (anstatt 900 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer General als Divisionskommandeur oder beauftragt mit Führung einer Division diese Zulage empfängt.
b) Die Oberquartiermeister und der Generalquartiermeister beziehen das Gehalt ihres Dienstgrads. Sie erhalten als Generalmajore ein Gehalt von 10.554 Mark und eine Dienstzulage von 4.500 Mark (anstatt 900 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer General als Divisionskommandeur oder Kavallerie-Inspekteur oder beauftragt mit Führung einer Division oder mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Kavallerie-Inspekteurs diese Zulage empfängt.
c) Der Inspekteur der Jäger und Schützen bezieht das Gehalt seines Dienstgrads, als Oberst 9.060 Mark.
12. Kommandanten von Berlin und Metz 10.260 1.800 I
13. Generalstabsarzt der Armee und Abteilungschef beim Kriegsministerium 10.260 4.500 I
Sobald ihm der Rang eines Generalleutnants verliehen ist
13.554 4.500
14. Direktor der Kriegsakademie 13.554 3.600 I
Er erhält eine Dienstzulage von 4.500 Mark (anstatt 3.600 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer General als Divisionskommandeur oder beauftragt mit Führung einer Division diese Zulage empfängt.
15. Departementsdirektoren des Kriegsministeriums, Divisionskommandeure, Kavallerie-Inspekteure, Fußartillerie-Inspekteure, Inspekteur der Verkehrstruppen, Landwehr-Inspekteur in Berlin, Chef des Militär-Reitinstituts, Feldzeugmeister, Gouverneure von Cöln, Thorn und Ulm 13.554 4.500 I
a) Der Landwehr-Inspekteur in Berlin erhält als Generalmajor 10.260 Mark Gehalt und 900 Mark (anstatt 4.500 Mark) Dienstzulage,
b) die Dienstzulage des Gouverneurs von Ulm darf bis auf 7.500 Mark erhöht werden.
[616]
16. Inspekteur der Feldartillerie, General-Inspekteur des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens 13.554 6.000 I
Sie erhalten ein Gehalt von 13.980 Mark und eine Dienstzulage von 12.000 Mark (anstatt 6.000 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer General als kommandierender General oder beauftragt mit Führung eines Armeekorps die zuständige Zulage empfängt.
17. Gouverneure von Mainz, Metz und Straßburg 13.554 7.500 I
18. Gouverneur von Berlin 13.554 15.000
19. General-Inspekteur der Kavallerie, General-Inspekteur der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- und Pionierkorps und General-Inspekteur der Festungen, Chef des Generalstabs der Armee 13.980 12.000
Sie erhalten eine Dienstzulage von 18.000 Mark (anstatt 12.000 Mark), wenn sie diese Zulage bereits empfangen haben, oder wenn ein dem Patente nach jüngerer General als kommandierender General oder beauftragt mit Führung eines Armeekorps diese Zulage empfängt.
20. Adjutanturoffiziere und Offiziere in besonderen Stellungen, insoweit als der Reichshaushalts-Etat Mittel hierzu zur Verfügung stellt 1.500 bis 13.980 900 bis 18.000 IV bis I
21. Kommandierende Generale, Präsident des Reichsmilitärgerichts, Armee-Inspekteure 13.980 18.000
22. Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) in Württemberg 21.000[1]
Er erhält einen Gehaltszuschuß von 9.000 Mark, sobald ein dem Patente nach jüngerer General als kommandierender General oder beauftragt mit Führung eines Armeekorps die Gebührnisse eines kommandierenden Generals empfängt.
[617]
23. Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) in Sachsen 24.000
Er erhält einen Gehaltszuschuß von 6.000 Mark, sobald ein dem Patente nach jüngerer General als kommandierender General oder beauftragt mit Führung eines Armeekorps die Gebührnisse eines kommandierenden Generals empfängt.
24. Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) in Preußen 36.000
Zu A.
1. Offiziere, die den dem etatsmäßigen Gehalte der Stelle entsprechenden Dienstgrad noch nicht besitzen, beziehen das Gehalt ihres Dienstgrads (als Obersten mit den Gebührnissen der Brigadekommandeure 9.060 Mark, als Generalmajore in Stellen mit den Gebührnissen der Divisionskommandeure 10 554 Mark) und außerdem den Unterschied zwischen diesem Gehalt und dem des nächsthöheren Dienstgrads (als Obersten in Stellen mit den Gebührnissen der Divisionskommandeure 10.554 Mark) als nichtpensionsfähigen Zuschuß.
2. Für das Festungspersonal in Ulm sind Gehaltsausgleichungen zulässig, wenn bei den Besatzungsverhältnissen dieser Festung die dienstlichen Rücksichten es erfordern, Offiziere, die nach ihrem Dienstalter in Stellen mit höheren Gebührnissen aufrücken würden, zeitweise in ihren Stellen zu belassen.
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
1. Leutnants und Oberleutnants der Marineinfanterie IV
vom 1. bis 3. Jahre
1.500
vom 4. bis 6. Jahre
1.700
vom 7. bis 9. Jahre
1.900
vom 10. bis 12. Jahre
2.100
vom 13. Jahre ab
2.400 [618]
2. Assistenzärzte und Oberassistenzärzte IV
vom 1. bis 3. Jahre
1.700
vom 4. bis 6. Jahre
2.100
vom 7. Jahre ab
2.400
3. Leutnants zur See und Oberleutnants zur See I
vom 1. bis 3. Jahre
1.500
vom 4. bis 6. Jahre
1.700
vom 7. bis 9. Jahre
1.900
vom 10. bis 12. Jahre
2.100 180 Mark nichtpensionsfähige Zulage.
vom 13. Jahre ab
2.400
4. Feuerwerks-Leutnants und -Oberleutnants, Torpeder-Leutnants und -Oberleutnants V
vom 1. bis 3. Jahre
2.500
vom 4. bis 6. Jahre
2.700
vom 7. bis 9. Jahre
2.900
vom 10. Jahre ab
3.100
5. Marine-Ingenieure, Torpedo-Ingenieure 4.200 IV
6. Marine-Oberingenieure, Torpedo-Oberingenieure 5.200 IV
7. Hauptleute der Marineinfanterie, Feuerwerkskapitänleutnants, Torpederkapitänleutnants III
vom 1. bis 4. Jahre
3.400
vom 5. bis 5. Jahre
4.600
vom 9. Jahre ab
5.100
Die Vorstände der Bekleidungsämter erhalten, wenn sie nach ihrem Dienstalter in der Armee zum Bezüge des Stabsoffiziergehalts an der Reihe sind, aber aus dienstlichen Rücksichten in der Stelle verbleiben müssen, den Mehrbetrag der Gebührnisse eines Stabsoffiziers über den Etat.
[619]
8. Stabsärzte 40% der Gesamtzahl 3.400 III
Stabsärzte 40% der Gesamtzahl 4.600
Stabsärzte 20% der Gesamtzahl 5.100
9. Kapitänleutnants 40% der Gesamtzahl 3.400 360 Mark nichtpensionsfähige Zulage. III
Kapitänleutnants 40% der Gesamtzahl 4.600 300 Mark nichtpensionsfähige Zulage.
Kapitänleutnants 20% der Gesamtzahl 5.100
10. Marine-Stabsingenieure, Torpedo-Stabsingenieure 6.800 III
11. Generaloberärzte, Kommandeure der Seebataillone, Oberstabsärzte 6.552 III
12. Fregatten-Kapitäne, Korvetten-Kapitäne 6.552 300 Mark nichtpensionsfähige Zulage. III
13. Marine-Chefingenieure, Marine-Oberstabingenieure, Torpedo-Oberstabsingenieur 7.302 III
14. Inspekteur der Marineinfanterie, Generalärzte 8.772 II
Der Inspekteur der Marineinfanterie bezieht, wenn er nach seinem Dienstalter in der Armee zum Generalmajor ernannt ist, das Mehr der Gebührnisse eines solchen – Gehalt 10.260 Mark, Dienstzulage 900 Mark, Wohnungs geldzuschuß I des Tarifs – über den Etat. Ist ihm nur der Rang eines Brigadekommandeurs verliehen, so erhält er außer dem Gehalte seines Dienstgrads einen Besoldungszuschuß von 288 Mark, eine Dienstzulage von 900 Mark sowie das Mehr der sonstigen Gebührnisse eines Brigadekommandeurs über den Etat.
15. Kapitäne zur See 8.772 600 Mark nichtpensionsfähige Zulage. II [620]
16. Kontre-Admirale 10.260 900 Mark Dienstzulage. I
Kontre-Admirale als Chef des Marine-Kabinetts oder als Departementsdirektor 4.500 Mark Besoldungszuschuß (anstatt 900 Mark Dienstzulage). In Stellen eines Stationschefs, des Chefs des Marine-Kabinetts oder eines Departementsdirektors erhalten sie außerdem einen Besoldungszuschuß von 294 Mark.
17. Generalstabsarzt der Marine 10.260 4.500 Mark Dienstzulage. I
Sobald ihm der Rang eines Vize-Admirals verliehen ist
13.554
18. Vize-Admirale 13.554 4.500 Mark Dienstzulage oder Besoldungszuschuß. I
Zu lfd. Nr. 16 und 18. Bis zur anderweiten Regelung durch den Etat darf einem Departementsdirektor im Reichs-Marineamte das Mehr der Gebührnisse eines Vize-Admirals unter Anrechnung seiner Stelle auf den Etat der Kontre-Admirale, einem Abteilungschef im Reichs-Marineamte sowie den Oberwerftdirektoren in Kiel und Wilhelmshaven das Mehr der Gebührnisse eines Kontre-Admirals unter Anrechnung ihrer Stellen auf den Etat der Kapitäne zur See über den Etat gewährt werden. Hatten die vorbezeichneten Stelleninhaber zur Zeit ihrer Ernennung noch nicht etatsmäßige Vize-Admiral- beziehungsweise Kontre-Admiralstellen inne, so treten sie in den Bezug der höheren Gebührnisse dieser Dienstgrade erst ein, wenn ein dem Patente nach jüngerer Admiral in deren Genuß gelangt ist.
19. Admirale 13.980 18.000 Mark Dienstzulage. I



  1. Bis zu der auf den 1. April 1909 eintretenden Ausstattung der Dienstwohnung mit Geräten und Gewährung der Feuerungsmaterialien beträgt das Gehalt des württembergischen Kriegsministers 22.980 Mark.