Benutzerin:Zabia/Toleranzpatent

Fünfter Absatz.

Toleranz der geduldeten Religionen.

Toleranz N. l.

Das ganze Religionspatent,Das Religionspatent: aller Unterschied zwischen Katholischen und Protestanten hört auf. wo irgend eines eingeführt war, soll von nun an aufgehoben, alle darinn anbefohlenen Ausübungen eingestellt, und in keinem Stücke ein Unterschied zwischen Katholiken und Protestanten mehr gemacht werden. Was die muthwilligen Aufhetzer, oder die im Land herumirrenden Verführer betrifft, sind solche nach den allgemeinen politischen Gesetzen einzuziehen und zu bestrafen.

Hofdekr. vom 30. Juni 1781.


Solang sich die irrgläubigen LandesinwohnerWie sich gegen irrgläubige Landesinwohner zu benehmen sei. ruhig und friedlich betragen, ist ihre Bekehrung lediglich der unendlichen Barmherzigkeit Gottes, und der bescheidenen Mitwirkung der Geistlichkeit zu überlassen. Wenn sie sich aber unterstünden, andere von dern katholischen Glauben abwendig zu machen und zu verführen: so sind sie nach der obigen Vorschrift zu bestrafen. Doch bleibt der Lan