Ernst August (Kurfürst von Hannover) Bearbeiten

01.10.1685 Bearbeiten

Verordnung Ernst Augusts von Braunschweig und Lüneburg über das Trocknen von Flachs und Hanf vom 1. Oktober 1685

[VD17 7:709413N] GDZ Göttingen

Von Gottes Gnaden Wir Ernst Augustus /
Bischoff zu Oßnabrück / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg/ etc.

Nachdemmahl Wir mit besonderem Hertzeleid vernehmen můssen / waßgestalt nicht allein in der Nachbarschafft / sondern auch in Unseren Fůrstenthůmen und Landen verschiedentliche gefährliche / und so wol Uns selbst als Unsern Angehörigen und Unterthanen höchstschäd- und nachtheilige Feuers-Brunsten / und fast mehrentheils aus der bey dem Hanff - und Flachs- trucknen- und rein- machen vorgangene Ohnbesonnenheit und Nachlässigkeit / entstanden / indem entweder das Hanff und Flachs in denen Back-Ofens / auch gar in den Stuben bey denen starck-gehitzten Ofens getrucknet / oder auch des Abends und Nachts bey Licht / in denen ohne dem jetzo voll Frucht / Hew und Stroh liegenden Häusern und Scheuren / rein gemachet worden; Und wir dann aus Landesväterlicher Fůrsorge solchem Unglůck in Unsern Landen möglichster massen vorzubauen gemeinet:

So ordnen und befehlen Wir hiemit in Gnaden zuverlässig und ernstlich / daß zuvorderst auff den Dörffern Unserer Lande das Flachs-trucknen in den Wohn-Häusern gäntzlich abgeschaffet seyn / hingegen vor denenselben / wie auch / Wann es immer möglich / vor den Städten absonderliche kleine Häuser / wie bereits an andern gebräuchlich / und zusehen / das so fort nach publicirung dieses / dero behueff auff gemeine jeder Dorffschafft Kosten / und dero behueff machende Anlage erbauet / oder gewisse am Ende / oder an einen Ab- Ohrt jeden Dorffs gelegene Häuser dazu aptiret / vor den Städten aber etwa die Garten-Häuser dazu gebrauchet / so dann alle ůbrige zu rein- machung des Flachses und Hanffes nöthige Arbeit nicht in denen Dörffern / sondern wie oberwehnt / vor denenselben uff den Felde und in gewissen darzu aptirten Häusern / durchgehends aber weder in den Städten noch Dörffern bey Licht / sondern bey Tage verrichtet werden solle.

Daferne nun mit aptirung vorbedeuteter Häuser ein und andere Commun und Dorffschafft seumig oder wiederspänstig seyn würde / soll dieselbe in 6. 8. 10. oder 12. Thalr / nach der grösse der Dörffer / die wieder dieses Unser Edict aber in particulier handelnde / jedesmahl in Einen Thalr / auch wol gar nach befinden und auff den Fall eines aus dergleichen Nachläß- oder Wiederspänstigkeit entstehenden Schadens / zu dessen Wieder-erstattung aus dem Seinigen / so weit dasselbe zureichend / woll auch in schwerer von Uns determinirende Leibes-Straffe verfallen seyn.

Damit auch niemand mit der Ohnwissenhett sich zu entschuldigen habe / soll dieses Unser Edict fůr jetzo so bald nach dessen empfahung / so dann kůnfftig alle Jahr / gegen die Zeit der Flachs-Arbeit / von den Cantzeln abgelesen werden;

Und befehlen wir hiemit und Krafft dieses allen Unsern Land-Drosten / Drosten / Beambten und Vöigten / auch Gerichts-Herrn / Stadt-Schultheissen und Bůrgermeister und Rähten in den Städten / daß Sie die Excecution und schleunige Bewerckstellunge / dessen so Wir hierin verordnet / ohne Anstand und Seumniß befordern / darůber mit allem Ernst halten / die Contravenienten und ůbertretere zu gebůhrender Straffe ziehen / allenfals auch die jenige / so durch muhtwillige Hindansetzung Unserer Verordnung Ohnglůck und Schaden veruhrsachen / so fort in Hafft ziehen / und Uns zu verfügendem weiterem ernstlichem und exemplarischem Einsehen anmelden.

Wornach sich ein jeder zu achten / und fůr Schaden zu hůten / dann solches meinen Wir ernstlich / und seyn hingegen den Gehorsam in Gnaden zuerkennen gemeinet. Geben in Unser Residentz-Stadt Hannover den 1. Octobr. 1685.

L. S.

Ernst Augustus

27.02.1690 Bearbeiten

Verordnung Ernst Augusts von Braunschweig und Lüneburg über die Anwendung des Münz-Ediktes vom 27. Februar 1690

[VD17 7:709421D] GDZ Göttingen

Von Gottes Gnaden / Ernst Augustus /
Bischoff zu Oßnabrück / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc.

Demnach Wir mißfällig vernommen / was massen in Unsern Fürstenthumen und Landen von einigen unsere und unsers Hauses alte harte Müntz-Sorten in dem vermoge des jüngsthin publicirten Müntz-Edicts erhöheten äusserlichen Wehrt anzunehmen difficultät gemachet werden wolte / Wir aber solchen keines weges nachzusehen / sondern vielmehr über besagtes unser Müntz-Edict ln denen übrigen also auch absonderlich in diesen punct nachtrücklich halten zu lassen / gemeinet.

Als wird allen und jeden unsern Unterthanen hiemit gnädigst und ernstlich anbefohlen / ermeldte Müntz-Sorten im Handel und Wandel / auch sonsten in dem jüngst-erhoheten valore extrinseco ohnwegerlich anzunehmen / oder dafern darüber noch einige Klagten vorkommen solten / Unserer wilkuhrlichen jedoch scharffen Bestraffung gewärtig zu seyn.

Damit auch die Armuht hierunter umb so weniger gefehrdet und übersetzet werden moge / So haben Wir denen Licent-Einnehmern jeden Orths gnädigsten Befehl dahin ertheilen lassen / daß wann es von jhnen verlanget wird / sie von jeder Persohn biß zu 5. Rthlr. mehrerwehnten Geldes in den erhöheten Werth annehmen / und solches in andere passirliche Sorten der in vor mehrangezogenen Edict gesetzeten valeur nach / zu verwechseln schuldig seyn sollen.

Wornach sich also ein jeder zu achten und für Schaden zu hüten / und sol dieses zu mehrerer Nachricht nicht allein von denen Cantzeln verlesen / sondern auch gewöhnlicher Orthen affigiret werden. Geben in unser Residentz Stadt Hannover den 27. Febr. 1690.

L. S.
Ernst Augustus

26.01.1697 Bearbeiten

Erneuerung der Verordnungen Ernst Augusts von Braunschweig und Lüneburg gegen Zigeuner und Vagabunden vom 26. Januar 1697

[VD17 7:709465L] GDZ Göttingen

Von Gottes Gnaden Wir Ernst Augusts /
Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / des Heil. Röm. Reichs Churfürst / Bischoff zu Oßnabrück / etc.

Fügen hiemit zu wissen / demnach Wir zu Vnserm sonderbahren Mißfallen berichtet worden / daß eine Zeithero vielfältige räubersche Partheien und Ziegeuner / denen deßfals vorhin ergangenen und publicirten verschiedenen Edictis zu wider / in Unserm Churfürstenthumb und Landen herum vagiren, und Unsern Unterthanen mit ihrem Rauben und Stelen grossen Schaden zufügen; So haben Wir / aus Landes-Väterlicher Sorgfald / der Nochdurfft ermessen / die ausgegangene Edicta dahin zu renoviren, daß die also genante Ziegeuner / deren Weiber / Kinder und gantzer Anhang / hinführo und zu allen Zeiten in Vnsern Landen nicht geduldet / ihnen auch kein Durchzug oder Nachtlager verstattet werden soll / gestalt Wir dann ferner setzen und ordnen / daß / wenn hinführo jemand von Vnsern Vnterthanen / absonderlich der gemeine Mann in den Städten und auf dem Lande betroffen werden wird / der einen Ziegeuner oder Ziegeunerinn beherberget / hauset oder heget / derselbe jedesmal mit zehen Thaler / oder / da zu Erlegung sothaner Gelder / keine Mittel bey ihm verhanden / mit Gefängniß ohnausbleiblich bestraffet werden soll; Befehlen demnach allen und jeden Obrigkeiten in den Städten und auf dem Lande / auch allen und jeden Gerichts-Einhabern / über den Inhalt dieses Vnsern Edicts mit allem Ernst zu halten / widrigen fals aber scharffen Einsehens gewärtig zu seyn / damit auch niemand mit der Vnwissenheit sich entschuldigen könne / soll dieser Vnser ernster Befehl und Verordnung von den Cantzeln allenthalben öffentlich verlesen / und gewöhnlicher Orten affigiret werden; Geben in Vnser Residence Hannover am 26. Januarii 1697.

L. S.
Ernst Augusts /  
Churfürst. 

30.04.1697 Bearbeiten

Verordnung Ernst August von Braunschweig und Lüneburg über Mängel beim Pferdekauf vom 30. April 1697

[VD17 7:709466T] GDZ Göttingen

Von Gottes Gnaden Wir Ernst Augusts /
Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / des Heil. Röm.
Reichs Churfürst / Bischoff zu Oßnabrück / etc.

Fügen hiemit zu wissen / Demnach in Unsern Landen ein mercklicher Pferde-Handel sich findet / und bey solchem Handel wegen redhibition und der Haubt-Mängel öffters Streit erreget / und disputiret worden / ob die Pferde wegen der Haubtmängel oder aber auch anderer Mängel halber / den gemeinen Rechten nach / zu wandeln / und dann an dem / daß die Pferde auß einem Lande ins andere gebracht / und verkauffet werden / also die Verkäuffere öffters nicht wissen können / was den Pferden schadet / insonderheit auch die Pferde aus solchen Landen bringen / wo allein die Wandelung wegen der Haubtmängel zuerkandt wird / sie also / wann sie zu einen mehrern gehalten / des Regressus halber gefähret werden würden / unterdessen billig dahin zu sehen / daß das Commercium zu defordern / So verordnen Wir zu solchem Ende hiemit und in krafft dieses / daß wegen der Haubtmängel / als Rotzig / Kollerisch / und Hartschlägig / die Pferde gewandelt werden sollen / und weilen auch zu diesen dreyen Haubtmängeln / Gestohlen / als der Vierte / der gemeinen Rede unach referieret wird / wiewol solches nicht ein natürlich / sondern civil Mangel ist / und es deßfals ohne dem seine gewisse maße in den gemeinen Rechten hat / So lassen Wir es dennoch / weilen es / der gemeinen Rede nach / dazu gerechnet wird / davey gleichergestalt bewenden; Wann auch ferner ein Schade sich findet / der den Gebrauch des Pferdes verhindert / und zu der redhibition, den gemeinen Rechten nach / qualificirt ist / sothaner Schade auch schon bey Verkauffung des Pferdes gewesen / und der Verkäuffer solchen gewust zu haben erweißlich gemacht werden kan / so soll derselbe das Pferd zu wandeln schuldig seyn; Imgleichen wann ein Verkäuffer bey Verkauffung eines Pferdes / vor allen Schaden gut zu seyn versprochen / So soll auch solchenfals derselbe das Pferd zu wandeln gehalten seyn;

Wornach sich ein jeder / und absonderlich Unsere / so wol hohe als auch andere Gerichte / also gehorsambst zu achten / Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meinung; Geben in Unser Residence Hannover am 30. Aprilis 1697.

L. S.
Ernst Augusts /  
Churfürst.