Benutzer:Jowinix/II
01.10.1685
Bearbeiten[VD17 7:709413N] GDZ Göttingen
Von Gottes Gnaden Wir Ernst Augustus /
Bischoff zu Oßnabrück / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg/ etc.
Nachdemmahl Wir mit besonderem Hertzeleid vernehmen můssen / waßgestalt nicht allein in der Nachbarschafft / sondern auch in Unseren Fůrstenthůmen und Landen verschiedentliche gefährliche / und so wol Uns selbst als Unsern Angehörigen und Unterthanen höchstschäd- und nachtheilige Feuers-Brunsten / und fast mehrentheils aus der bey dem Hanff - und Flachs- trucknen- und rein- machen vorgangene Ohnbesonnenheit und Nachlässigkeit / entstanden / indem entweder das Hanff und Flachs in denen Back-Ofens / auch gar in den Stuben bey denen starck-gehitzten Ofens getrucknet / oder auch des Abends und Nachts bey Licht / in denen ohne dem jetzo voll Frucht / Hew und Stroh liegenden Häusern und Scheuren / rein gemachet worden; Und wir dann aus Landesväterlicher Fůrsorge solchem Unglůck in Unsern Landen möglichster massen vorzubauen gemeinet:
So ordnen und befehlen Wir hiemit in Gnaden zuverlässig und ernstlich / daß zuvorderst auff den Dörffern Unserer Lande das Flachs-trucknen in den Wohn-Häusern gäntzlich abgeschaffet seyn / hingegen vor denenselben / wie auch / Wann es immer möglich / vor den Städten absonderliche kleine Häuser / wie bereits an andern gebräuchlich / und zusehen / das so fort nach publicirung dieses / dero behueff auff gemeine jeder Dorffschafft Kosten / und dero behueff machende Anlage erbauet / oder gewisse am Ende / oder an einen Ab- Ohrt jeden Dorffs gelegene Häuser dazu aptiret / vor den Städten aber etwa die Garten-Häuser dazu gebrauchet / so dann alle ůbrige zu rein- machung des Flachses und Hanffes nöthige Arbeit nicht in denen Dörffern / sondern wie oberwehnt / vor denenselben uff den Felde und in gewissen darzu aptirten Häusern / durchgehends aber weder in den Städten noch Dörffern bey Licht / sondern bey Tage verrichtet werden solle.
Daferne nun mit aptirung vorbedeuteter Häuser ein und andere Commun und Dorffschafft seumig oder wiederspänstig seyn würde / soll dieselbe in 6. 8. 10. oder 12. Thalr / nach der grösse der Dörffer / die wieder dieses Unser Edict aber in particulier handelnde / jedesmahl in Einen Thalr / auch wol gar nach befinden und auff den Fall eines aus dergleichen Nachläß- oder Wiederspänstigkeit entstehenden Schadens / zu dessen Wieder-erstattung aus dem Seinigen / so weit dasselbe zureichend / woll auch in schwerer von Uns determinirende Leibes-Straffe verfallen seyn.
Damit auch niemand mit der Ohnwissenhett sich zu entschuldigen habe / soll dieses Unser Edict fůr jetzo so bald nach dessen empfahung / so dann kůnfftig alle Jahr / gegen die Zeit der Flachs-Arbeit / von den Cantzeln abgelesen werden;
Und befehlen wir hiemit und Krafft dieses allen Unsern Land-Drosten / Drosten / Beambten und Vöigten / auch Gerichts-Herrn / Stadt-Schultheissen und Bůrgermeister und Rähten in den Städten / daß Sie die Excecution und schleunige Bewerckstellunge / dessen so Wir hierin verordnet / ohne Anstand und Seumniß befordern / darůber mit allem Ernst halten / die Contravenienten und ůbertretere zu gebůhrender Straffe ziehen / allenfals auch die jenige / so durch muhtwillige Hindansetzung Unserer Verordnung Ohnglůck und Schaden veruhrsachen / so fort in Hafft ziehen / und Uns zu verfügendem weiterem ernstlichem und exemplarischem Einsehen anmelden.
Wornach sich ein jeder zu achten / und fůr Schaden zu hůten / dann solches meinen Wir ernstlich / und seyn hingegen den Gehorsam in Gnaden zuerkennen gemeinet. Geben in Unser Residentz-Stadt Hannover den 1. Octobr. 1685.
Ernst Augustus
27.02.1690
Bearbeiten[VD17 7:709421D] GDZ Göttingen
Von Gottes Gnaden / Ernst Augustus /
Bischoff zu Oßnabrück / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc.
Demnach Wir mißfällig vernommen / was massen in Unsern Fürstenthumen und Landen von einigen unsere und unsers Hauses alte harte Müntz-Sorten in dem vermoge des jüngsthin publicirten Müntz-Edicts erhöheten äusserlichen Wehrt anzunehmen difficultät gemachet werden wolte / Wir aber solchen keines weges nachzusehen / sondern vielmehr über besagtes unser Müntz-Edict ln denen übrigen also auch absonderlich in diesen punct nachtrücklich halten zu lassen / gemeinet.
Als wird allen und jeden unsern Unterthanen hiemit gnädigst und ernstlich anbefohlen / ermeldte Müntz-Sorten im Handel und Wandel / auch sonsten in dem jüngst-erhoheten valore extrinseco ohnwegerlich anzunehmen / oder dafern darüber noch einige Klagten vorkommen solten / Unserer wilkuhrlichen jedoch scharffen Bestraffung gewärtig zu seyn.
Damit auch die Armuht hierunter umb so weniger gefehrdet und übersetzet werden moge / So haben Wir denen Licent-Einnehmern jeden Orths gnädigsten Befehl dahin ertheilen lassen / daß wann es von jhnen verlanget wird / sie von jeder Persohn biß zu 5. Rthlr. mehrerwehnten Geldes in den erhöheten Werth annehmen / und solches in andere passirliche Sorten der in vor mehrangezogenen Edict gesetzeten valeur nach / zu verwechseln schuldig seyn sollen.
Wornach sich also ein jeder zu achten und für Schaden zu hüten / und sol dieses zu mehrerer Nachricht nicht allein von denen Cantzeln verlesen / sondern auch gewöhnlicher Orthen affigiret werden. Geben in unser Residentz Stadt Hannover den 27. Febr. 1690.
26.01.1697
Bearbeiten[VD17 7:709465L] GDZ Göttingen
Fügen hiemit zu wissen / demnach Wir zu Vnserm sonderbahren Mißfallen berichtet worden / daß eine Zeithero vielfältige räubersche Partheien und Ziegeuner / denen deßfals vorhin ergangenen und publicirten verschiedenen Edictis zu wider / in Unserm Churfürstenthumb und Landen herum vagiren, und Unsern Unterthanen mit ihrem Rauben und Stelen grossen Schaden zufügen; So haben Wir / aus Landes-Väterlicher Sorgfald / der Nochdurfft ermessen / die ausgegangene Edicta dahin zu renoviren, daß die also genante Ziegeuner / deren Weiber / Kinder und gantzer Anhang / hinführo und zu allen Zeiten in Vnsern Landen nicht geduldet / ihnen auch kein Durchzug oder Nachtlager verstattet werden soll / gestalt Wir dann ferner setzen und ordnen / daß / wenn hinführo jemand von Vnsern Vnterthanen / absonderlich der gemeine Mann in den Städten und auf dem Lande betroffen werden wird / der einen Ziegeuner oder Ziegeunerinn beherberget / hauset oder heget / derselbe jedesmal mit zehen Thaler / oder / da zu Erlegung sothaner Gelder / keine Mittel bey ihm verhanden / mit Gefängniß ohnausbleiblich bestraffet werden soll; Befehlen demnach allen und jeden Obrigkeiten in den Städten und auf dem Lande / auch allen und jeden Gerichts-Einhabern / über den Inhalt dieses Vnsern Edicts mit allem Ernst zu halten / widrigen fals aber scharffen Einsehens gewärtig zu seyn / damit auch niemand mit der Vnwissenheit sich entschuldigen könne / soll dieser Vnser ernster Befehl und Verordnung von den Cantzeln allenthalben öffentlich verlesen / und gewöhnlicher Orten affigiret werden; Geben in Vnser Residence Hannover am 26. Januarii 1697.
Churfürst.
30.04.1697
BearbeitenVerordnung Ernst August von Braunschweig und Lüneburg über Mängel beim Pferdekauf vom 30. April 1697
[VD17 7:709466T] GDZ Göttingen
Von Gottes Gnaden Wir Ernst Augusts /
Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / des Heil. Röm.
Reichs Churfürst / Bischoff zu Oßnabrück / etc.
Fügen hiemit zu wissen / Demnach in Unsern Landen ein mercklicher Pferde-Handel sich findet / und bey solchem Handel wegen redhibition und der Haubt-Mängel öffters Streit erreget / und disputiret worden / ob die Pferde wegen der Haubtmängel oder aber auch anderer Mängel halber / den gemeinen Rechten nach / zu wandeln / und dann an dem / daß die Pferde auß einem Lande ins andere gebracht / und verkauffet werden / also die Verkäuffere öffters nicht wissen können / was den Pferden schadet / insonderheit auch die Pferde aus solchen Landen bringen / wo allein die Wandelung wegen der Haubtmängel zuerkandt wird / sie also / wann sie zu einen mehrern gehalten / des Regressus halber gefähret werden würden / unterdessen billig dahin zu sehen / daß das Commercium zu defordern / So verordnen Wir zu solchem Ende hiemit und in krafft dieses / daß wegen der Haubtmängel / als Rotzig / Kollerisch / und Hartschlägig / die Pferde gewandelt werden sollen / und weilen auch zu diesen dreyen Haubtmängeln / Gestohlen / als der Vierte / der gemeinen Rede unach referieret wird / wiewol solches nicht ein natürlich / sondern civil Mangel ist / und es deßfals ohne dem seine gewisse maße in den gemeinen Rechten hat / So lassen Wir es dennoch / weilen es / der gemeinen Rede nach / dazu gerechnet wird / davey gleichergestalt bewenden; Wann auch ferner ein Schade sich findet / der den Gebrauch des Pferdes verhindert / und zu der redhibition, den gemeinen Rechten nach / qualificirt ist / sothaner Schade auch schon bey Verkauffung des Pferdes gewesen / und der Verkäuffer solchen gewust zu haben erweißlich gemacht werden kan / so soll derselbe das Pferd zu wandeln schuldig seyn; Imgleichen wann ein Verkäuffer bey Verkauffung eines Pferdes / vor allen Schaden gut zu seyn versprochen / So soll auch solchenfals derselbe das Pferd zu wandeln gehalten seyn;
Wornach sich ein jeder / und absonderlich Unsere / so wol hohe als auch andere Gerichte / also gehorsambst zu achten / Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meinung; Geben in Unser Residence Hannover am 30. Aprilis 1697.
Churfürst.