Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 (Sozialistengesetz). Vom 11. Februar 1879

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1879, Nr. 6, Seite 85–86
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Februar 1879
Inkrafttreten:
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Bekanntmachungen
auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

A. Auf Grund des §§ 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurden verboten

I. nicht periodische Druckschriften: Bearbeiten

durch die k. sächsische Kreishauptmannschaft zu Leipzig unterm 30. Januar 1879
1. „Die parlamentarische Thätigkeit des Deutschen Reichstags und der Landtage und die Socialdemokratie.“ Leipzig 1873, Verlag der Genossenschaftsbuchdruckerei,
2. „Christenthum und Socialismus. Eine religiöse Polemik zwischen Herrn Kaplan Hohoff in Hüffe und dem Verfasser der Schrift: Die parlamentarische Thätigkeit des Deutschen Reichstags und der Landtage und die Socialdemokratie.“ Leipzig. 1. Auflage 1874, 2. Auflage 1875. Druck und Verlag der Genossenschaftsbuchdruckerei;

II. periodische Druckschriften: Bearbeiten

durch die k. Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken unterm 3. Februar 1879
die Nummer 4 des in Nürnberg erscheinenden Blattes „Reichswauwau und Freigeist“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieses Blattes.

B. Von der Reichskommission wurden endgiltig bestätigt:

die von dem fürstlich Reußischen Landrathsamte zu Gera unterm 8., beziehungsweise 13. November v. Js. verfügten Verbote
1. der bis zum 8. November v. Js. in Gera erschienenen „Reußischen Volkszeitung“ (Min.-Amts-Bl. Nr. 44 vom 15. November 1878 Seite 373 unter II. Ziff. 4),
2. des zu Gera auf Grund des Statuts der Manufaktur-, Fabrik- und Handarbeiter-Gewerksgenossenschaft seiner Zeit errichteten [86] Gewerkvereines (Min.-Amts-Bl. Nr. 45 vom 20. November 1878. Seite 382 unter Ziffer 14).