Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1916, Nr. 112, Seite 433–434
Fassung vom: 31. Mai 1916
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1916
Inkrafttreten: 7. Juni 1916
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 5225.) Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. Vom 31. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen an den Tagen, an denen die Verabfolgung von Fleisch, Fleischwaren und Fleischspeisen nach der Verordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 714) überhaupt zulässig ist, zu einer Mahlzeit nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Auswahl gestellt werden. Jedem Gaste darf zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgericht verabfolgt werden. Als Fleischgerichte im Sinne der Vorschriften von Satz 1 und 2 gelten nicht Fleisch als Aufschnitt auf Brot sowie Brüh- und Kochwürste.
Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eine Suppe, ein Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, ein Gericht aus Fleisch mit Beilage, eine Süßspeise oder Käse oder Dunstobst oder Früchte. An fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, enthalten.
Die Verabreichung von warmen Speisen, zu deren Zubereitung Fett verwendet ist, auf Vorlegeplatten oder -schüsseln ist verboten, soweit es sich nicht um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder mehrere Personen handelt.
Die Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmen Speisen ist verboten.[434]
Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt: Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweine- und Ziegenfleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Ausgenommen sind Kopf, Zunge und innere Teile.
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betrieben auszuhängen.
Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereinigungen Anwendung.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu gestatten.
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich