Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 32, Seite 305–306
Fassung vom: 11. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[305]



(Nr. 3063.) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 11. Juli 1904.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen:

I.

Die unter I der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), für die Werkstätten der Weberei (Band- und Stoffweberei) gewährte Ausnahme von der Vorschrift im § 12 a. a. O. wird auf die Königlich Sächsischen Kreishauptmannschaften Chemnitz und Bautzen ausgedehnt.

II.

Die unter II der Bekanntmachung und nach dem derselben beigefügten Verzeichnisse den nachstehend aufgeführten Werkstätten gewährte Ausnahme von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. wird auf die daneben verzeichneten Bezirke ausgedehnt:
Bezeichnung der Werkstätten. Bezirke, auf welche die Ausnahme
ausgedehnt wird.
Bearbeitung von Knöpfen aus Porzellan, Metall, Horn, Perlmutter und dergleichen. Sachsen: Kreishauptmannschaft Bautzen.
Silber- und Golddrahtzieherei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden.
Verfertigung von Spielwaren und anderen Gegenständen aus Metall, soweit für Sachsen-Weimar Ausnahmen gewährt sind. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Dresden.
Weberei einschließlich Bandweberei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und Chemnitz.
Strickerei und Wirkerei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz, Dresden und Leipzig.
Häkelei und Stickerei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden.
Verfertigung von groben Holzwaren. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Dresden. [306]
Korbmacher und -flechter, sonstige Flechterei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden.
Herstellung künstlicher Blumen. Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und Chemnitz; Baden: Bühl und Umgegend sowie Walldürn und Umgegend.
Berlin, den 11. Juni 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.