Bekanntmachung des 5. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom März 1871

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Titel: Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 15, Seite 59 - 61
Fassung vom: 28. März 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. April 1871
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(Nr. 626.) Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 28. März 1871.

Im Verfolg meiner früheren diesfälligen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 1868. S. 497., von 1869. S. 47., von 1870. S. 79. und S. 517.) und in Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden fünften Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

Die unter Littr. E. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 28. März 1871.
Der Bundeskanzler.

Fürst v. Bismarck.
_______________________________

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Fünftes Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
_______________________________

A. Realschulen erster Ordnung.

Königreich Preußen.
Provinz Brandenburg.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Prenzlau.
Königreich Sachsen.
Die Realschule zu Zwickau.

B. Progymnasien.

Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Das Progymnasium zu Waren.
Großherzogthum Oldenburg.
Das Progymnasium zu Birkenfeld.

C. Realschulen zweiter Ordnung.

Königreich Sachsen.
Die Realschule zu Glauchau.

D. Höhere Bürgerschulen.

1) Die den Gymnasien beziehungsweise den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2.d.)
Königreich Preußen.
Provinz Westphalen.
Die höhere Bürgerschule zu Schwelm,
Rheinprovinz.
Die höhere Bürgerschule zu Lennep.[61]
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2.f.)
Königreich Preußen.
Provinz Schlesien.
Die höhere Bürgerschule zu Guhrau.
Provinz Schleswig-Holstein.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Husum.
Provinz Hannover.
Die höhere Bürgerschule zu Quakenbrück,
die höhere Bürgerschule zu Einbeck,
die Realklassen des Gymnasiums zu Clausthal.
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die höhere Lehranstalt zu Ludwigslust.
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Rudolstadt.
Fürstenthum Lippe.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold.

E. Andere Lehranstalten.

(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.)
1. Oeffentliche Lehranstalten.
Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
Die Gewerbeschule zu Cassel.
2. Privat-Lehranstalten.
Königreich Sachsen.
Die Realabtheilung der Lehr- und Erziehungsanstalt von Böhme zu Dresden.
Herzogthum Anhalt.
Das Erziehungs- und Unterrichtsinstitut des Dr. Brinckmeyer zu Ballenstedt.
Freie Stadt Bremen.
Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen.