Bekanntmachung der deutsch-ivorischen Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung der deutsch-ivorischen Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2006, Teil II, Nr. 7 (Tag der Ausgabe 22. März 2006), Seite 238
Fassung vom: 8. Oktober 2001/1. Dezember 2005
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Februar 2006
Inkrafttreten: 1. Dezember 2005
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-ivorischen Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan
Vom 9. Februar 2006


Die in Abidjan durch Notenwechsel vom 8. Oktober 2001/1. Dezember 2005 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire zur Regelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 1. Dezember 2005

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 9. Februar 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Läufer


Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Abidjan, den 8. Oktober 2001


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Anerkennung der seit 30 Jahren vom Goethe-Institut Abidjan erfolgreich geführten Kulturarbeit und im beiderseitigen Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Behörden und Partnerorganisationen der Côte d’Ivoire zum Zwecke der Förderung des Kulturaustauschs zwischen unseren beiden Völkern unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 21. August 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Regelung des Status des Kulturinstituts des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan und dessen entsandter Kulturfachkräfte vorzuschlagen:

1. Artikel 4 Buchstabe d des genannten Abkommens findet auf die Einfuhr von Materialien und Ausstattungsgegenständen (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, Zeitschriften, Bücher, didaktisches Material, Bild- und Tonmaterial) einschließlich Kraftfahrzeugen Anwendung, die für das Kulturinstitut des Goethe-Instituts Inter Nationes in Abidjan bestimmt sind. Artikel 6, 7 und 8 des genannten Abkommens gelten auch zugunsten der Fachkräfte des Goethe-Instituts Inter Nationes, die an das Kulturinstitut in Abidjan entsandt sind.
2. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 weitere Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich mindestens 6 Monate vor Ablauf ihrer Gültigkeit gekündigt wird.
3. Die Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich die Regierung der Republik Côte d’Ivoire mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Karin-Elsa Blumberger-Sauerteig

Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Côte d’Ivoire
Herrn Aboudramane Sangare

Abidjan