Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 10 (Tag der Ausgabe 4. März 1988), Seite 232
Fassung vom: 22. Januar 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1988
Inkrafttreten: 22. Januar 1988
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises
Vom 12. Februar 1988


In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik eine Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle- Preises geschlossen worden. Die Vereinbarung ist

am 22. Januar 1988

in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein



Notenwechsel

Der Bundesminister
des Auswärtigen
Paris, den 22. Januar 1988


Herr Minister,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik folgende Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises vorzuschlagen.

Zweck dieses Preises ist die Förderung des Wirkens und die Würdigung der Verdienste einer französischen oder deutschen Persönlichkeit oder Institution, die für die deutsch-französische Zusammenarbeit herausragende Leistungen erbracht hat.

Der Adenauer-de Gaulle-Preis wird jährlich verliehen. Die Zusammensetzung der Jury sowie die Kriterien der Zuerkennung werden zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen festgelegt.

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Genscher

Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Französischen Republik

Herrn Jean-Bernard Raimond