Bekanntmachung der deutsch-botsuanischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung der deutsch-botsuanischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1999, Teil II, Nr. 5 (Tag der Ausgabe 24. März 1999), Seite 109–111
Fassung vom: 8./11. Dezember 1998
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1999
Inkrafttreten: 11. Dezember 1998
Anmerkungen:
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-botsuanischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen
Vom 14. Januar 1999


Die in Gaborone durch Notenwechsel vom 8./11. Dezember 1998 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 11. Dezember 1998

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 14. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Gaborone, 8. Dezember 1998


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Oktober 1974 über technische Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:

1. Leistungen des Auswärtigen Amts:
a) Es entsendet auf seine Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Gaborone; die Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.
b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.
2. Leistung des Ministeriums für Arbeit, Innere Angelegenheiten erbracht durch das Nationale Sportkomitee der Republik Botsuana:
a) Es stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und dienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Einfuhr des Umzugsgutes sowie der Sportgeräte.
b) Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Republik Botsuana und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu letzteren Reisen.
c) Es stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn mindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Botsuana ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen. [110]
d) Es trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
e) Es sorgt dafür, daß Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.
f) Es trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sachverständigen.
g) Es stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher Arbeiten zur Verfügung.
h) Es ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache mit den zuständigen Stellen der Republik Botsuana für eine Dauer von bis zu sechs Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Republik Botsuana eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buchstabe a wird um diese Zeiten verlängert.
3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Sportkomitee der Republik Botsuana in Gaborone
– beim Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und Verbandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,
– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu entwickeln,
– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,
– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen neu zu helfen,
– den Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.
4.
a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung seiner Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn, oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.
b) Das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana beauftragt das Nationale Sportkomitee der Republik Botsuana und gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 3. Oktober 1974 über technische Zusammenarbeit.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und das das Einverständnis des Ministeriums für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana zum Ausdruck bringende Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana bilden, die mit dem Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister[ER 1], die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Albert Gisy

Herrn Bahiti Temane

Minister für Arbeit und Innere Angelegenheiten
der Republik Botsuana

Gaborone


[111]

(Übersetzung)

Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten
Private Bag 002
Gaborone

Republik Botsuana

Seiner Exzellenz Albert Gisy

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland


Eure Exzellenz,

Vertrag über die Entsendung
eines deutschen Fußballsachverständigen
zum botsuanischen Fußballverband

Vielen Dank für Ihren Brief vom 8. Dezember 1998.

Das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten erklärt sich mit dem deutschen Vorschlag vom 8. Dezember 1998 über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen

B. K. Sebele


Errata

  1. Vorlage: Minster