Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-französische Hochschulkolleg

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-französische Hochschulkolleg
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 5 (Tag der Ausgabe 5. Februar 1988), Seite 137–138
Fassung vom: 12. November 1987
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1987
Inkrafttreten: 12. November 1987
Anmerkungen: Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-französische Hochschulkolleg
Vom 15. Dezember 1987


In Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik eine Vereinbarung über die Schaffung des Deutschfranzösischen Hochschulkollegs geschlossen worden. Die Vereinbarung ist

am 12. November 1987

in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Notenwechsel

Der Bundesminister
des Auswärtigen
Karlsruhe, den 12. November 1987


Herr Minister,

nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen Erklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986 zwischen Verantwortlichen unserer beiden Länder stattgefunden haben, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über das Deutsch-französische Hochschulkolleg vorzuschlagen:

1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen deutschen und französischen Hochschulen wird ein Kolleg aus deutschen und französischen Persönlichkeiten geschaffen: es heißt „Deutsch-französisches Hochschulkolleg“.
2. Aufgaben
Das Kolleg hat die Aufgabe, die Mobilität der Studenten, der Hochschullehrer und des sonstigen wissenschaftlichen Hochschulpersonals zwischen beiden Ländern zu fördern und die Hochschulen bei der Vertiefung ihrer Beziehungen und der Anknüpfung neuer Beziehungen zu unterstützen. Es koordiniert seine Tätigkeit mit der bestehender Einrichtungen und Programme der Zusammenarbeit.
a) Mobilität der Studenten
Das Kolleg fördert die Entwicklung von gemeinsamen Studienprogrammen zwischen deutschen und französischen Hochschulen, insbesondere in Studiengängen, die mit der Entwicklung der Technik und den Bedürfnissen der Volkswirtschaft beider Länder verbunden sind.
Es erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch
– Unterstützung der Schaffung von gemeinsamen Studienprogrammen, vor allem von integrierten Studiengängen, die zu von den zuständigen deutschen und französischen Stellen verliehenen deutschen und französischen Abschlüssen führen,
– Unterstützung der Mobilität von Studenten, auch in der Form von Stipendien, zur Förderung von Auslandsaufenthalten im Rahmen der vorstehend erwähnten gemeinsamen Studienprogramme,
– Auswertung der bei laufenden Programmen gewonnenen Erfahrungen,
– Sammlung und Veröffentlichung von entsprechenden Informationen.
b) Mobilität der Hochschullehrer und des sonstigen wissenschaftlichen Hochschulpersonals
Das Kolleg erleichtert Begegnungen und Seminare zwischen deutschen und französischen Hochschullehrern und sonstigem wissenschaftlichen Hochschulpersonal sowie die Wahrnehmung von Lehraufgaben im Partnerland.
c) Sonstige Aufgaben
Die deutsch-französische Expertenkommission für das Hochschulwesen kann das Kolleg bitten, zu anderen Fragen des deutsch-französischen Hochschulaustauschs Stellung zu nehmen.
In Absprache zwischen den Vertragsparteien kann das Kolleg mit weiteren Aufgaben betraut werden.
d) Das Kolleg unterrichtet die deutsch-französische Expertenkommission für das Hochschulwesen regelmäßig über Planung und Ergebnisse seiner Arbeit.
3. Organisation
a) Das Kolleg wird paritätisch aus je neun deutschen und französischen Persönlichkeiten zusammengesetzt, die vom Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über [138] die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für nationale Erziehung nach den Verfahren der jeweiligen Seite für vier Jahre ernannt werden, und zwar jeweils fünf Hochschullehrer und vier aufgrund ihrer Sachkunde ausgewählte Persönlichkeiten.
Das Kolleg kann einen oder mehrere Experten aus wissenschaftlicher ober beruflicher Praxis beratend hinzuziehen.
b) Das Kolleg faßt die Entscheidungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es gibt sich seine eigene Geschäftsordnung.
c) Das Kolleg wählt aus seiner Mitte für vier Jahre einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, wobei der eine Deutsche und der andere Franzose ist. Sie tauschen ihre Ämter nach der Hälfte ihrer Amtszeit.
Der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Entscheidungen des Kollegs. Er wird vom Vizepräsidenten unterstützt, der für die Umsetzung der Entscheidungen in seinem Land insoweit beauftragt wird.
d) Das Kolleg verfügt über ein Sekretariat in jedem Land, sei es bei einer Hochschule, sei es bei einer besonders mit der Entwicklung der deutsch-französischen Hochschulzusammenarbeit befaßten Einrichtung.
Die Sekretariate führen die Weisungen des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten nach Buchstabe c Absatz 2 aus.
4. Finanzierung
Jede Partei trägt die sie betreffenden Sach- und Personalkosten des Kollegs.
Beide Parteien stellen Mittel zur Durchführung der Programme des Kollegs bereit.
Ergänzende Mittel können von verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie auf deutscher Seite von den Ländern und auf französischer Seite von den Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.
Das Kolleg entscheidet über die Vergabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und berücksichtigt dabei die Richtlinien, die gegebenenfalls von den zur Durchführung des Programms beitragenden Parteien festgelegt werden.
5. Berlin-Klausel
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Französischen Republik findet, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Genscher

Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik

Herrn Jean Bernard Raimond