Bekanntmachung der Gymnasien, betreffend §. 154 Nr. 2c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868. Vom 21. September 1872

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c der Militär-Ersatz .Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 31, Seite 404
Fassung vom: 21. September 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. September 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 886.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c der Militär-Ersatz–Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 21. September 1872.

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 3. März d. J. (Reichsgesetzbl. S. 65) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schülern nach Maßgabe des §. 154 Nr. 2 c a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst ausgestellt werden darf, auch die Gymnasien zu Rastatt und Wertheim im Großherzogthum Baden, sowie zu Eutin und Jever im Großherzogthum Oldenburg gehören.

Berlin, den 21. September 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.