Bekanntmachung der Gymnasien, betreffend §. 154 Nr. 2c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868. Vom 14. April 1870
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(Nr. 465.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair.Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. April 1870.
In Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, daß zu den Gymnasien, deren vom Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schülern nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden darf, die Gymnasien in solchen Orten, in welchen eine Real- oder höhere Bürgerschule nicht besteht, in dem Falle gehören, wenn für die dispensirten Schüler als Ersatz des Griechischen ein geeigneter anderer Unterricht in den Lehrplan aufgenommen ist. Zur Zeit sind dies die in dem anliegenden Verzeichniß nachgewiesenen Gymnasien.
- Berlin, den 14. April 1870.
- I. Königreich Preußen.
- a. Provinz Pommern.
- Das Gymnasium zu Neustettin,
- das Gymnasium zu Anklam.
- b. Provinz Westphalen.
- Das Gymnasium zu Soest,
- das Gymnasium zu Herford.
- c. Rheinprovinz.
- Das Gymnasium zu Wesel,
- das Gymnasium zu Neuß,
- das Gymnasium zu Saarbrücken.
- a. Provinz Pommern.
- II. Fürstenthum Lippe.
- Das Gymnasium zu Lemgo.