Bekanntmachung. Betreff: Herkomerkonkurrenz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung. Betreff: Herkomerkonkurrenz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Amtsblatt königlich bayerisches Bezirksamt Günzburg 1905, Nr. 28, Seite 93
Fassung vom: 15. Juli 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juli 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[93]


No. 2831.

Bekanntmachung.
Betreff: Herkomerkonkurrenz.

Der bayerische und der deutsche Automobilklub beabsichtigen aus Anlaß der Konkurrenz um den sog. Herkomerpreis u. A. in der Zeit vom 14. bis 16. August l. Js. von München aus eine Tourenfahrt durch Süddeutschland zu veranstalten. Bei dieser Tourenfahrt wird am 14. August l. Js., vormittags zwischen 6 und 12 Uhr auf der Staatsstraße Augsburg–Ulm auch der Amtsbezirk Günzburg berührt werden.

Für die vorbezeichnete Dauer dieser Tourenfahrt im Amtsbezirke Günzburg werden hiemit auf Grund des Art. 44 P.-St.-G.-B., dann § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und § 12 der oberpol. Vorschr. über den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen vom 7. Mai 1902 (Ges. u. V.-Bl. S. 173) gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Ziff. 6 des P.-St.-G.-B. die nachstehenden

Distriktspolizeilichen Vorschriften

erlassen:

§ 1. Bearbeiten

Die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge darf in den Ortschaften bezw. Städten Röfingen, Roßhaupten, Burgau und Leipheim, sowie auf der Straßenstrecke von der Ortschaft Röfingen bis zum Bahnhofe Burgau 5 km in der Stunde nicht übersteigen.

§ 2. Bearbeiten

Die Signalflaggen, die am Tage vor der Durchfahrt der Automobile von den Streckenkommissären angebracht werden, dürfen nicht beschädigt oder entfernt, oder an einem anderweitigen Platze aufgestellt werden.

§ 3. Bearbeiten

Aus der ganzen Tourenstrecke dürfen während der Durchfahrt der Automobile Kinder nicht ohne Aufsicht auf den Straßen verweilen; verboten ist weiter das Laufenlassen von Tieren (auch von Hunden und Katzen) sowie das Stehenlassen von Wagen.

§ 4. Bearbeiten

Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Zugleich werden noch die folgenden besonderen Anordnungen getroffen:

1) Von den Ortspolizeibehörden ist auf eine tunlichste Beschränkung des Fuhrwerksverkehrs aus den einzelnen Ortschaften zwischen Augsburg und Ulm am 14. August l. Js. in der Zeit von 6–12 Uhr vormittags hinzuwirken.
2) Die gemeindlichen Polizeiorgane sind zur Aufrechterhaltung der Ordnung an die Tourenstrecke zu beordern.
3) Für die genaueste Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Ortschaften haben die Ortspolizeibehörden Sorge zu tragen. Besondere Schutzmannsposten sind in engen Straßen, vor einem starken Gefälle und an scharfen Kurven aufzustellen.
4) Die Ortsstraßen sind unmittelbar vor der Tourenfahrt von Staub und Kot gründlichst zu reinigen.

Von den Ortspolizeibehörden muß bestimmt gewärtigt werden, daß sie den vorstehenden distriktspolizeilichen Vorschriften und sonstigen Anordnungen den genauesten Vollzug sichern.

Auch darf wohl zu dem verständigen Sinne der Amtsangehörigen vertraut werden, daß sie die erlassenen Vorschriften beachten und alle Handlungen unterlassen, durch welche eine Gefährdung für die Teilnahme an der Tourenfahrt oder für das Publikum hervorgerufen werden könnte.

Günzburg, den 15. Juli 1905.
Königliches Bezirksamt.
Kolb.