Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 4. Januar 1885

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 1, Seite 2
Fassung vom: 4. Januar 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Januar 1885
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1577.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 4. Januar 1885.

Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 9. Dezember v. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths,

betreffend die Aufnahme der Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie der Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 12. Juli 1884, Reichs-Gesetzbl. S. 118),

die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen.

Berlin, den 4. Januar 1885.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.