Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 24. April 1885

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 15, Seite 92
Fassung vom: 24. April 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1885
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1602.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 24. April 1885.

Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 20. März d. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths,

betreffend die Aufnahme der Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und von Theerwasser in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach der Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 31. Januar 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 8),

die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen.

Berlin, den 24. April 1885.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.