Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 23. Dezember 1882

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 20, Seite 141
Fassung vom: 23. Dezember 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Dezember 1882
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1482.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 23. Dezember 1882.

Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen (§. 16 cit.)

Dégrasfabriken

aufzunehmen.

Berlin, den 23. Dezember 1882.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Bosse.