Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 16. Juni 1886

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 19, Seite 204
Fassung vom: 16. Juni 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juni 1886
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1672.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 16. Juni 1886.

Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen (§. 16 a. a. O.)

die Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird,

aufzunehmen.

Berlin, den 16. Juni 1886.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.