Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 16. Juli 1888

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 32, Seite 218
Fassung vom: 16. Juli 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1888
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(Nr. 1816.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 16. Juli 1888.

Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen (§. 16 a. a. O.)

die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten

aufzunehmen.

Berlin, den 16. Juli 1888.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.