Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 38, Seite 850-851
Fassung vom: 27. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3264.) Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen. Vom 27. Juni 1906.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) hat der Bundesrat die nachstehenden Grundsätze, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen, aufgestellt:

1. Die Mitglieder des Reichstags erhalten eine Fahrkarte, die im Reichsamte des Innern ausgefertigt wird und dem Eisenbahnpersonale gegenüber als Ausweis für die Freifahrtberechtigung dient. Bei Ablauf der Legislaturperiode oder im Falle früherer Erledigung des Mandats ist die Fahrkarte dem Bureau des Reichstags behufs Rückgabe an das [851] Reichsamt des Innern abzuliefern. Von dem Verlust einer Fahrkarte ist alsbald dem Bureau des Reichstags Anzeige zu machen, worauf vom Reichsamte des Innern eine neue Karte ausgefertigt wird und die zuständigen Stellen von dem Verlust in Kenntnis gesetzt werden.
2. Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt auf allen deutschen Haupt-, und Nebeneisenbahnen. Im Auslande belegene Strecken deutscher Eisenbahnen können nur unter den für die Fahrt auf diesen Strecken bestehenden besonderen Bedingungen, insbesondere nur gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben wie Stempelgebühr und dergleichen benutzt werden. Die Benutzung von Kleinbahnen und Straßenbahnen ist ausgeschlossen. Die Berechtigung endet mit Ablauf des achten Tages nach dem Schlusse der Sitzungsperiode, auch wenn die Reise früher angetreten ist. Von dem Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrkarten wird das Reichsamt des Innern den zuständigen Stellen jedesmal eine Mitteilung zugehen lassen.
3. Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt mit allen dem öffentlichen Personenverkehre dienenden Zügen, soweit sie von der Verwaltung der Bahn und nicht von anderen Unternehmern veranstaltet werden. Für die Benutzung von Schlafwagen ist der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten. Dasselbe gilt für die Benutzung von Luxuszügen, soweit sie auf Grund dieser Fahrkarte gestattet ist.
4. Die Fahrkarte berechtigt zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklasse sowie zur freien Beförderung des mitgeführten Reisegepäcks bis zum Gewichte von 50 Kilogramm. Sind Plätze der I. Wagenklasse überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden, so werden Plätze der nächst niedrigen, im Zuge vorhandenen Wagenklasse zur Verfügung gestellt.
5. Die Fahrkarte berechtigt im übrigen nur zum Betreten der bestimmungsgemäß dem Publikum zugänglichen Bahnanlagen.
6. Die Fahrkarte ist den Zug- und Aufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzuzeigen.
7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. August d. J. in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte verlieren die bisherigen Fahrausweise ihre Gültigkeit.
Berlin, den 27. Juni 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.