Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Juli 1896
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(Nr. 2315.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Juli 1896.
I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl. von 1896 S. 13), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 25. Juli d. J. ab nachzutragen:
- Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“
- 14a. Bentheimer Kreisbahn.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
- A. Unter „Belgien. B. I Nr. 13“, unter „Deutschland. B. VI Nr. 115, 116, 117 und 118“, sowie unter Niederlande. A. 1 ist die vorgesehene Bezeichnung „Gesellschaft zum Betriebe der niederländischen Staatseisenbahnen“ abgeändert in:
- „Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen.“
- B. Unter Belgien ist die bei B. II Nr. 14 enthaltene Angabe wegen des Betriebes der Eisenbahnstrecke von der belgisch-niederländischen Grenze bei Bleyberg bis Bleyberg durch die Königlich preußischen Staatsbahnen gestrichen worden, weil nach den getroffenen Vereinbarungen die belgische Staatsbahnverwaltung als Betriebsleiterin für diese Strecke zu betrachten ist.
- C. Unter Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.
- 1. Bei Nr. 1. Ungarische Staatsbahnen ist nachgetragen:
- q2. der Lokalbahn Nagy–Bélicz–Privigye,
- r2. der Lokalbahn Karczag–Tißafüred.
- 2. Die unter Nr. 14 aufgeführte Eisenbahn hat die Bezeichnung „Torontáler Lokalbahnen“ erhalten.
- 1. Bei Nr. 1. Ungarische Staatsbahnen ist nachgetragen:
- Berlin, den 3. Juli 1896.