Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. November 1901
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(Nr. 2817.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. November 1901.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17) ist unter „Deutschland. A. II.“ wie folgt abgeändert worden:
- 1. Die unter Nr. 30 aufgeführte Flensburg–Kappelner Eisenbahn ist in Folge ihrer Umwandlung in ein Unternehmen von lediglich örtlicher Bedeutung (Kleinbahn) gestrichen.
- 2. In Nr. 94 ist nachgetragen:
- c) Greußen–Ebeleben–Keulaer Eisenbahn.
- Die bisherigen Buchstaben c bis e sind in d bis f abgeändert.
- 3. Hinter Nr. 98 ist eingeschaltet:
- 98a. Die von der Direktion der Württembergischen Eisenbahngesellschaft betriebenen Nebenbahnen:
- a) Ebingen–Onstmettingen,
- b) Nürtingen–Neuffen.
- 98a. Die von der Direktion der Württembergischen Eisenbahngesellschaft betriebenen Nebenbahnen:
- Die bisherige Nr. 71: Nürtingen–Neuffener Eisenbahn ist gestrichen.
- Berlin, den 21. November 1901.