Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 10. November 1900

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 52, Seite 1009
Fassung vom: 10. November 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. November 1900
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Anmerkungen:
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(Nr. 2730.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 10. November 1900.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 1900, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), ist wie folgt abgeändert worden:

I. Mit sofortiger Gültigkeit:
Unter Oesterreich und Ungarn. II. Ungarn. ist die Ziffer 11 „Torontáler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen“ gestrichen, nachdem diese Bahnen in den Betrieb der Königlich ungarischen Staatsbahnen übergegangen sind.
II. Mit Wirkung vom 23. November d. J.:
Unter „Oesterreich und Ungarn.“ sind nachgetragen:
1. In Abtheilung I „Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder.:
7a. Lokalbahn Friedland–Reichsgrenze nächst Hermsdorf.
2. In Abtheilung II „Ungarn.:
13a. Lokalbahn Szatmár–Erdöd.
Berlin, den 10. November 1900.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.