Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 18, Seite 401 - 402
Fassung vom: 27. April 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Mai 1894
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(Nr. 2167.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. April 1894.

I. Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, ist in Ausführung des Artikels 58 mit Wirkung vom 22. Mai d. J. ab wie folgt zu ergänzen:

1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ ist nachzutragen:
61a. Rhein-Ettenheimmünster’er Lokalbahn.
2. Unter „Italien. A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist bei Nr. 3 „Sämmtliche von der Gesellschaft des sicilianischen Netzes betriebenen Linien“ hinzuzufügen: „einschließlich der Strecke über die Meerenge von Messina“.

II. Nach Verstaatlichung der russischen Donetz-Eisenbahn sind deren Strecken:

Warwaropolie–Zwierewo,
Lougansk–Debaltzewo–Jasinowataia,
Chatzepetowka–Nikitowka,
Jasinowataia–Marioupol und
Krinitchnaia–Changenkowo
in den Betrieb der „Catherine Eisenbahn“ (Nr. 21 der Liste unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“) und die Strecken:
Popasnaia–Lisitchansk,
Kramatorowka–Warwaropolie, [402]
Stoupki–Bachmout und
Konstantinowka–Jasinowataia
in den Betrieb der „Kursk–Kharkow–Asower Eisenbahn“ (Nr. 36 der Liste) übergegangen und sollen nunmehr dem internationalen Uebereinkommen unterstellt werden. Ihr Eintritt in den internationalen Verkehr erfolgt in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 8. Mai d. J. ab.
Eine formelle Aenderung der Liste wird hierdurch nicht herbeigeführt.

III. Mit sofortiger Gültigkeit sind folgende Ergänzungen und Berichtigungen der Liste vorzunehmen:

1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“
a) Die unter Nr. 46, 50 und 56 aufgeführten Eisenbahnen: Mecklenburgische Südbahn (Parchim–Neubrandenburg), Neustrelitz–Warnemünder Eisenbahn und Parchim–Ludwigsluster Eisenbahn sind zu streichen, nachdem sie in die Verwaltung der Großherzoglich Mecklenburgischen Friedrich Franz-Eisenbahn (A. I. Nr. 10 der Liste) übergegangen sind.
b) Die unter Nr. 14a 1 und 51 aufgeführten Eisenbahnen: Blankensee–Woldegk–Strasburg und Neustrelitz–Wesenberg–Mirow sind zu streichen; dafür ist als Nr. 46 die „Mecklenburgische Friedrich Wilhelm-Eisenbahn“, unter welcher Bezeichnung diese Bahnen zu einem Unternehmen vereinigt sind, nachzutragen.
2. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. A. ist bei Nr. 16 „K. K. Südbahngesellschaft (österreichische Linien)“ den vom internationalen Uebereinkommen ausgeschlossenen schmalspurigen Lokalbahnen beizufügen:
l) Kapfenberg–Seebach–Au.
Berlin, den 27. April 1894.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.