Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. Oktober 1905

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 41, Seite 757
Fassung vom: 9. Oktober 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Oktober 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3170.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. Oktober 1905.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1905, Reichs-Gesetzbl. von 1905 S. 157), ist wie folgt geändert worden:

I. Unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist mit Wirkung vom 13. Oktober d. J. nachgetragen:
32. Livländische Lokalbahn (Walk−Marienburg−Stockmannshof).
Infolgedessen ist die bisherige Ziffer 32 in 32a abgeändert worden.
II. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist mit Wirkung vom 23. Oktober d. J. nachgetragen:
19a. Schmalspurige Straßenbahn Aarau−Schöftland.
19b. Schmalspurige Wynentalbahn.
Berlin, den 9. Oktober 1905.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.