Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. Juni 1906

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 35, Seite 736
Fassung vom: 9. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3257.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. Juni 1906.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. S. 403 ff.), ist, wie folgt, ergänzt worden:

Unter Rußland. A. ist nachgetragen:
19a. Taschkent-Eisenbahn: Kinel–Taschkent.
19b. Mittelasiatische Bahn, mit den Linien:
Krasnowodsk–Andishan,
Merw–Kuschka,
Tschernjajewo–Taschkent und
Gortschakowo–Margelan.
Das Übereinkommen findet auf die zur Taschkent-Eisenbahn gehörige Linie Kinel–Orenburg, die bisher von der Ssamara–Zlatouster-Eisenbahn (Ziffer 13 der Liste) betrieben wurde, schon jetzt, auf die übrigen Linien der nachgetragenen Bahnen erst vom 29. Juni d. J. Anwendung.
Berlin, den 9. Juni 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.