Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 5, Seite 21
Fassung vom: 4. Februar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3412.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1908.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907, Reichs-Gesetzbl. 1907, S. 41 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

Unter „Belgien. A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Westflandrische Eisenbahn (Ziffer 5) als selbständige Unternehmung gestrichen worden.
Unter „Frankreich. B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“ haben daher die Ziffern 15 bis 18 folgende Fassung erhalten:

I. Belgischer Verwaltungen. Bearbeiten

Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen Strecken von der belgisch-französischen Grenze:
15. bei Doische bis Givet,
16. bei Abeele bis Hazebrouck.
17. Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch-belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet.
18. Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor.
Berlin, den 4. Februar 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.