Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1909

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 29, Seite 474
Fassung vom: 2. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juni 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3617.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1909.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Im Abschnitte „Schweiz. A. ist die Ziffer 2 „Gotthardbahn" gestrichen.
II. Im Abschnitt „Italien. B. II.“ sind unter Ziffer 7 die Worte „der Gotthardbahn“ ersetzt durch:
„den Schweizerischen Bundesbahnen".
Berlin, den 2. Juni 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.