Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1906

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 50, Seite 877
Fassung vom: 11. Dezember 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Dezember 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[877]


(Nr. 3280.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1906.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

1. Unter Deutschland. B. I.“ ist hinter Ziffer 97 eingeschaltet:
97a. Die von der Warschau–Wiener Eisenbahn betriebene Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei Skalmierzyce bis Skalmierzyce.
2. Unter Rußland. sind folgende Änderungen eingetreten:
a) In der Abteilung A hat die Ziffer 2 nachstehende Fassung erhalten:
2. Nord–West-Bahnen.
Die Ziffer 3 ist gestrichen und die Ziffern 4 bis 19b haben die Bezeichnung 3 bis 18b erhalten.
b) In der Anmerkung am Schlusse ist bei „Deutschland.“ hinter Ziffer 97 nachgetragen: „97a“.
Berlin, den 11. Dezember 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.