Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1906
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(Nr. 3280.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1906.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
- 1. Unter „Deutschland. B. I.“ ist hinter Ziffer 97 eingeschaltet:
- 97a. Die von der Warschau–Wiener Eisenbahn betriebene Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei Skalmierzyce bis Skalmierzyce.
- 2. Unter „Rußland.“ sind folgende Änderungen eingetreten:
- a) In der Abteilung A hat die Ziffer 2 nachstehende Fassung erhalten:
- 2. Nord–West-Bahnen.
- Die Ziffer 3 ist gestrichen und die Ziffern 4 bis 19b haben die Bezeichnung 3 bis 18b erhalten.
- b) In der Anmerkung am Schlusse ist bei „Deutschland.“ hinter Ziffer 97 nachgetragen: „97a“.
- a) In der Abteilung A hat die Ziffer 2 nachstehende Fassung erhalten:
- Berlin, den 11. Dezember 1906.