Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der Polytechnischen Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der Polytechnischen Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 38, Seite 688
Fassung vom: 9. Dezember 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Dezember 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 387.) Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der Polytechnischen Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule. Vom 9. Dezember 1869.

Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker, vom 25. September d. J. (Bundesgesetzbl. S. 635.) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen:

1) Zur Ertheilung von für das ganze Bundesgebiet gültigen Approbationen für Thierärzte ist auch das zuständige Großherzoglich Hessische Ministerium befugt, und es wird der Besuch der bei der Universität Gießen bestehenden Veterinäranstalt dem Besuch einer Thierarzneischule im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Thierärzte gleich geachtet.
2) Zur Ertheilung von für das ganze Bundesgebiet gültigen Approbationen für Apotheker ist auch das zuständige Herzoglich Braunschweigische Ministerium befugt, und es wird der Besuch der pharmazeutischen Fachschule bei der Herzoglichen Polytechnischen Schule (Collegium Carolinum) in Braunschweig dem Besuch einer Universität im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Apotheker gleich geachtet.
Berlin, den 9. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.