Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Waagen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Waagen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 15, Seite 180, Beilage
Fassung vom: 29. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juni 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1665.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Waagen, vom 29. April 1886
beigefügt.


__________________


[Beilage]

Besondere Beilage zu Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend die
Zulassungsfristen für ältere Waagen.
Vom 29. April 1886.
_____________


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschrift:

Nach Artikel 1, VI der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen (Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzbl. für 1885), sind festfundamendirte oder für eine größte Last von mehr als 2.000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer vollständigen Entlastungsvorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind, zur Aichung und Stempelung nur bis zum 31. Dezember d. J. zugelassen. Diese Uebergangsfrist wird hiermit bis zum 31. Dezember 1889 erstreckt.
Die Schlußbestimmung im Artikel 1, VI der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884 bleibt während der Uebergangsfrist maßgebend.
Berlin, den 29. April 1886.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Nieberding.