Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt
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(Nr. 2856.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 22. März 1902.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§. 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) bis zum 1. Juli 1903 erstreckt wird.
- Berlin, den 22. März 1902.