Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 18, Seite 127
Fassung vom: 22. März 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. März 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[127]


(Nr. 2856.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 22. März 1902.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§. 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) bis zum 1. Juli 1903 erstreckt wird.

Berlin, den 22. März 1902.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.