Bekanntmachung, betreffend die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte zur Wiederholung der Aichung und Stempelung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte zur Wiederholung der Aichung und Stempelung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 1, Seite 2
Fassung vom: 7. Januar 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Januar 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2354.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte zur Wiederholung der Aichung und Stempelung. Vom 7. Januar 1897.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) hat der Bundesrath folgende Bestimmungen erlassen:

§. 1.

Die im §. 1 der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) bezeichneten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte können, sofern sie von den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) und den in Ausführung desselben ergangenen technischen Vorschriften nur in Bezug auf Form oder Bezeichnung abweichen, zur Wiederholung der Aichung und Stempelung auch über den 31. Dezember 1896 hinaus zugelassen werden, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, welche die Bezeichnung Kette, Stab, Kanne, Schoppen, Faß, Scheffel, Neuloth oder N. L. tragen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine periodische Nachaichung vorgeschrieben ist, können alle nach der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 in Verbindung mit vorstehender Bestimmung von der Wiederholung der Aichung ausgeschlossenen Gegenstände bis auf Weiteres der periodischen Nachaichung unterworfen werden.

§. 2.

Die Normal-Aichungs-Kommission hat anzuordnen, für welche Gegenstände und bis zu welchem Zeitpunkte die Wiederholung der Aichung und Stempelung gemäß §. 1 zulässig sein soll, sowie in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen die technischen Vorschriften zu erlassen.
Berlin, den 7. Januar 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.