Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prämien

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prämien.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 28, Seite 255 - 265
Fassung vom: 19. Juni 1871
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Bekanntmachung: 24. Juni 1871
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[255]

(Nr. 665.) Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871. über die Inhaberpapiere mit Prämien.

Nach §. 3. des Gesetzes, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 210.) bedürfen ausländische Inhaberpapiere mit Prämien, um vom 15. Juli 1871. ab im inländischen Verkehr noch zulässig zu sein, einer Abstempelung, zu welcher sie nach §. 4. a. a. O. spätestens am 15. Juli 1871. einzureichen sind. Zur Ausführung dieser Bestimmungen hat der Bundesrath auf Grund der Bestimmung im §. 5. a. a. O. folgende Vorschriften erlassen.

§. 1.

Ausländische (außerdeutsche) Inhaberpapiere mit Prämien sind zum Zwecke der Abstempelung bei einer der in der Anlage A. verzeichneten Behörden so zeitig einzureichen, daß sie spätestens am 15. Juli d. J. in die Hände der Behörde gelangen.
Die zu den abzustempelnden Papieren etwa gehörigen Zinskupons und Talons sind nicht mit einzureichen. Werden sie dennoch beigefügt, so geschieht dies auf Gefahr des Einsenders.

§. 2.

Den abzustempelnden Papieren ist ein Verzeichniß derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen, welches folgende Angaben über die eingereichten Papiere enthalten muß:
  1. Bezeichnung der Anleihe, zu welcher sie gehören;
  2. Nominalwerth der Apoints;
  3. Anzahl und
  4. Gesammt-Nominalwerth der eingereichten Schuldverschreibungen jeder Gattung.
Dem Antragsteller bleibt überlassen, außerdem Serie und Nummer der Schuldverschreibung anzugeben.
Für die Einzeichnung des Betrages der für die Apoints jeder Gattung zu entrichtenden Stempelgebühr ist in diesem Verzeichniß ein Raum offen zu lassen.
Unter beiden Exemplaren des Verzeichnisses hat der Antragsteller seinen Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort genau anzugeben und nöthigenfalls auch seine Wohnung zu bezeichnen. [256]

§. 3.

Werden die abzustempelnden Papiere mit dem Verzeichniß in dem Büreau der Behörde überreicht, so ist sofort die Richtigkeit des Verzeichnisses zu prüfen und erforderlichenfalls in Gegenwart des Ueberbringers eine Berichtigung beider Exemplare desselben vorzunehmen. Kann die Abstempelung nicht unmittelbar vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine der eingereichten Verzeichnisse quittirt zurückzugeben.
Bei Einsendungen, welche durch die Post eingehen, tritt sofort eine gleiche Prüfung ein. Stimmt die Zahl der eingegangenen Schuldverschreibungen jeder Gattung mit dem Verzeichniß nicht überein, oder ist den Vorschriften der §§. 1. und 2. in sonstiger Beziehung nicht genügt, so gilt der Antrag auf Abstempelung als nicht gestellt, und die Schuldverschreibungen werden ohne Weiteres mit der Post unter der Werthangabe, welche der Einsender bei der Uebersendung deklarirt hat, unfrankirt zurückgesandt. Mit den Betheiligten wegen Vervollständigung des Antrages in Korrespondenz zu treten, ist die Behörde nicht verpflichtet.
Anträge auf Abstempelung, die aus dem Auslande eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die mit ihnen etwa eingegangenen Schuldverschreibungen werden dem Einsender in der oben angegebenen Weise zurückgesandt.

§. 4.

Sendungen von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus dem Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes oder aus Südhessen an eine der in dem unter A. anliegenden Verzeichniß unter I. bezeichneten Oberpostkassen mit dem Antrage auf Abstempelung rechtzeitig eingehen, genießen, mit Ausschluß der Stadtpostsendungen, Freiheit von Porto und Assekuranzgebühr, wenn sie äußerlich mit dem Vermerk
  „Inhaberpapiere mit Prämien zur Abstempelung“
versehen sind.
Sofern jedoch die Abstempelung wegen Ungeeignetheit der Papiere oder Unvollständigkeit des Antrages nicht erfolgen kann, wird das Porto und die Assekuranzgebühr, bei unfrankirter Rücksendung, durch Postvorschuß nachträglich eingezogen.
Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen ist die Einsendung zur Abstempelung porto- und gebührenfrei, wenn sie von einem Orte in Bayern an eine Bayerische Abstempelungsstelle, aus einem Orte in Württemberg an die Württembergische Oberpostkasse erfolgt.
Sendungen an andere als die vorbezeichneten Behörden sind portopflichtig und müssen franko erfolgen.

§. 5.

Bei der Feststellung der nach §. 4. des Gesetzes für die Abstempelung der Schuldverschreibungen zu entrichtenden Gebühr werden
375 Franken oder Lire,
150 Gulden Oesterreichischer Währung,
143 Gulden Konventionsmünze,
175 Gulden Niederländisch,
100 Rubel Silber Russischer Währung [257]
dem Werthe von 100 Thalern gleich geachtet. Hiernach beträgt für Inhaberpapiere mit Prämien, deren Nominalwerth einen der vorstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt, die Stempelgebühr 5 Groschen oder 17½ Kreuzer für jede Schuldverschreibung, für Inhaberpapiere mit Prämien von höherem Nominalwerthe 10 Groschen oder 35 Kreuzer für jede Schuldverschreibung.

§. 6.

Wenn die zur Abstempelung eingereichten Inhaberpapiere mit Prämien einer der Anleihen angehören, welche in dem unter B. beigefügten Verzeichniß aufgeführt sind, so hat die Behörde die Abstempelung derselben ohne Weiteres unter Erhebung der in dem Verzeichniß angegebenen Stempelgebühr vorzunehmen.
Sollten ausländische Inhaberpapiere mit Prämien eingehen, die in dem Verzeichniß nicht aufgeführt sind, so darf die Abstempelung derselben nur erfolgen, wenn die, im Zweifelsfalle durch die vorgesetzte Behörde vorzunehmende, Prüfung ergiebt, daß die vorgelegten Papiere ausländische Inhaberpapiere mit Prämien und vor dem 1. Mai 1871. ausgegeben sind. Die vor dem 1. Mai 1871. erfolgte Ausgabe muß erforderlichenfalls vom Einsender nachgewiesen werden.

§. 7.

Die Abstempelung erfolgt durch Aufklebung einer Marke, welche den Betrag der nach §. 4. des Gesetzes vom 8. Juni d. J. beziehungsweise §. 5. dieser Vorschriften zu entrichtende Gebühr angiebt, und durch Entwerthung derselben mittelst Aufdrückens des schwarzen beziehungsweise farbigen Stempels (Dienstsiegels) der abstempelnden Behörde.
Die Aufklebung der Marke geschieht auf der Schauseite der Schuldverschreibung an einer Stelle, wo sie Theile des Textes derselben, insbesondere die Bezeichnung der Serie und der Nummer der Schuldverschreibung, nicht verdeckt. Der Stempel ist so aufzudrücken, daß sein Abdruck theilweise auf der Marke, theilweise auf der Schuldverschreibung selbst erscheint. Nur im Fall die Schauseite hinreichenden freien Raum nicht bieten sollte, erfolgt die Abstempelung auf der Rückseite.
Der Abstempelung unterliegt jede einzelne Schuldverschreibung. Finden sich auf einem Bogen mehrere Apoints, die sich zur selbstständigen Weiterbegebung von einander trennen lassen, so ist jedes einzelne Apoint unter Verwendung der entsprechenden Marke abzustempeln.
Bei der Abstempelung sind die zu diesem Zwecke angefertigten und den Abstempelungsbehörden überwiesenen Stempelmarken zu verwenden. Dieselben bilden ein längliches Viereck und enthalten im guillochirten Mittelfelde die Bezeichnung des Werthbetrages, und als Umschrift oben die Worte: „Reichsgesetz vom 8. Juni 1871“, unten die Worte: „Stempel für Prämienanleihen.“ Der Druck der auf 10 Groschen oder 35 Kreuzer lautenden ist roth, der auf 5 Groschen oder 17½ Kreuzer lautenden grün.
Abstempelungen, bei welchen eine Stempelmarke nicht verwendet worden ist, gelten als nicht erfolgt. [258]

§. 8.

Die eingereichten Papiere werden nach erfolgter Abstempelung dem Antragsteller (§. 2.) gegen Erlegung der Stempelgebühr und Rückgabe des quittirten Verzeichnisses, sofern er solches empfangen hat, zurückgegeben.
Sind die Papiere durch Postsendung zur Abstempelung eingereicht, so erfolgt, sofern der Einsender nicht die Abholung vorbehalten hat, auch die Rücksendung durch die Post, und wird die Stempelgebühr bei Rücksendung der Papiere im Wege des Postvorschusses eingezogen.
Die Rücksendung der gemäß §. 4. unter portofreier Rubrik eingegangenen Papiere erfolgt nach deren Abstempelung ebenfalls unter portofreier Rubrik. Die Rücksendung der portopflichtig eingegangenen Papiere ist ebenfalls portopflichtig und erfolgt unfrankirt und wenn der Einsender nicht andere Bestimmungen trifft, unter derselben Werthdeklaration, welche bei der Einsendung angegeben war.

§. 9.

Inhaber von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist versäumt haben, können nachträglich zur Abstempelung ihrer Papiere, sofern dieselbe bis zum 15. Juli l. J. zulässig gewesen sein würde, zugelassen werden, wenn sie bis einschließlich den 31. Dezember l. J. einen dahin gehenden Antrag bei der obersten Landesfinanzbehörde des Staates, in welchen sie ihren Wohnsitz haben, einreichen.
In dem Antrage sind die Ursachen darzulegen und nöthigenfalls zu bescheinigen, welche die Einhaltung der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert haben. Auch ist demselben ein den Bestimmungen des §. 2. entsprechendes Verzeichniß der abzustempelnden Papiere beizufügen.
Die oberste Landesfinanzbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der nachträglichen Abstempelung nach freiem Ermessen und bezeichnet die Behörde, an welche die Papiere zur Abstempelung mit dem vorschriftsmäßigen Verzeichniß (§. 2.) einzureichen sind.

§. 10.

Das Reichskanzler-Amt wird ermächtigt, Ergänzungen der unter A. und B. anliegenden Verzeichnisse, die sich etwa als nothwendig ergeben sollten, vorzunehmen, auch nach Anhörung des Ausschusses für Rechnungswesen Ergänzungen zu vorstehenden Vorschriften zu erlassen.
Dasselbe entscheidet über etwaige Zweifel, die sich bei Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ergeben sollten.
Berlin, den 19. Juni 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.



[259]

Anlage A.

V e r z e i c h n i ß
der
Behörden, bei welchen ausländische Inhaberpapiere mit Prämien bis zum 15. Juli d. J. zur Abstempelung eingereicht werden können.
__________________


I. Im Gebiete der Reichspostverwaltung:
bei den Oberpostkassen zu Arnsberg, Berlin, Braunschweig, Bremen, Breslau, Cassel, Coblenz, Cöln, Cöslin, Danzig, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., Gumbinnen, Halle a. S., Hamburg, Hannover, Kiel, Königsberg i. Pr., Leipzig, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Marienwerder, Münster, Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam, Schwerin i. Mecklenb., Stettin, Trier;
außerdem:
II. In Preußen und zwar
a) in Berlin:
bei der Seehandlungs-Hauptkasse,
bei der Kasse der Preußischen Bank,
bei der Haupt-Stempelkasse und
bei dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände;
b) in den Provinzen:
bei dem Bankdirektorium zu Breslau;
bei dem Komtoiren der Preußischen Bank zu Cöln, Danzig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen, Stettin;
bei den Kommanditen der Preußischen Bank zu Aachen, Altona, Bielefeld, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Flensburg, Frankfurt a. O., Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Hannover, Insterburg, Landsberg a. d. W., Liegnitz, Memel, Minden, Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit;
endlich bei der Kreiskasse in Franfurt a. M. [260]
III. In Bayern:
bei der Kreiskasse und dem Ober-Aufschlagamte von Oberbayern in München,
bei der Kreiskasse und dem Ober-Aufschlagamte von Schwaben und Neuburg in Augsburg,
bei der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und
bei den Königlichen Filialbanken in Amberg, Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing, Würzburg.
IV. Im Königreich Sachsen:
bei der Finanz-Hauptkasse in Dresden, der Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig und dem Haupt-Steueramt in Chemnitz.
V. In Württemberg:
bei der Oberpostkasse und dem Kameralamte in Stuttgart, den Haupt-Zollämtern in Heilbronn und Ulm und den Kameral- und Haupt-Steuerämtern in Reutlingen, Tübingen und Heidenheim.
VI. In Baden:
bei der Münzverwaltung in Carlsruhe.
VII. In Braunschweig:
bei der Haupt-Finanzkasse in Braunschweig.
VIII. In Anhalt:
bei der Landes-Hauptkasse in Dessau.
IX. In Schaumburg-Lippe:
bei der Landeskasse in Bückeburg.
X. In Hamburg:
bei dem Stempelkomtoir in Hamburg.



[261]

Anlage B.

V e r z e i c h n i ß.

Bemerkung. Sollten Schuldverschreibungen der nachstehend verzeichneten Anleihen vorkommen, welche aus zwei oder mehreren kleineren auf demselben Bogen vereinigten, aber von einander trennbaren Apoints bestehen, so findet die Bestimmung im §. 7. Absatz 3. Anwendung, auch wenn das Vorhandensein solcher kleineren Apoints in dem Verzeichnisse nicht vermerkt steht.

__________________

[262]

Laufende № Bezeichnung der Anleihe. Jahr der Veraus-
gabung.
Nominalbetrag der Apoints. Prozent-
satz des festen Zinses.
Stempelgebühr
Gro-
schen.
Kreu-
zer.
I. Belgien.
1. Kommunal-Kredit-Anleihe 1861 100 Fr. 3 5 17½
2. Kommunal-Kredit-Anleihe 1868 100 Fr. 3 5 17½
3. Brüssel, Städtische Anleihe 1853 100 Fr. 3 5 17½
4. Brüssel, Städtische Anleihe 1856 100 Fr. 3 5 17½
5. Brüssel, Städtische Anleihe 1862 100 Fr. 3 5 17½
6. Brüssel, Städtische Anleihe 1867 100 Fr. 3 5 17½
7. Antwerpen, Städtische Anleihe 1859 100 Fr. 3 5 17½
8. Antwerpen, Städtische Anleihe 1867 100 Fr. 3 5 17½
9. Lüttich, Städtische Anleihe 1853 80 Fr. 5 17½
10. Lüttich, Städtische Anleihe 1860 100 Fr. 3 5 17½
11. Lüttich, Städtische Anleihe 1868 100 Fr. 3 5 17½
12. Gent, Städtische Anleihe 1868 100 Fr. 3 5 17½
13. Ostende, Städtische Anleihe 1858 25 Fr. 5 17½
II. Frankreich.
14. Paris, Städtische Anleihe 1852 1000 Fr. 5 10 35
15. Paris, Städtische Anleihe 1855 500 Fr. 3 10 35
16. Paris, Städtische Anleihe 1860 500 Fr. 3 10 35
17. Paris, Städtische Anleihe 1865 500 Fr. 4 10 35
18. Paris, Städtische Anleihe 1869 400 Fr. 3 10 35
19. Bordeaux, Städtische Anleihe 1863 100 Fr. 3 5 17½
20. Lille, Städtische Anleihe 1860 100 Fr. 3 5 17½
21. Lille, Städtische Anleihe 1863 100 Fr. 3 5 17½
22. Lille, Städtische Anleihe 1868 100 Fr. 3 5 17½
23. Roubaix und Tourcoing, Städtische Anleihe 1860 50 Fr. 5 17½
24. Anleihe des Crédit foncier de France 1861 500 Fr. 3 10 35
25. Suez-Kanal-Loose 1868 500 Fr. 5 10 35
[263] III. Italien.
26. Sardinische Staatsanleihe 1850 1000 Lire 4 10 35
27. Staats-Prämienanleihe 1866 100 Lire 5 5 17½
28. Florenz, Städtische Anleihe 1868 250 Fr. 4 5 17½
29. Neapel, Städtische Anleihe 1868 150 Fr. 4⅔ 5 17½
30. Mailand, Städtische Anleihe 1861 45 Lire 5 17½
31. Mailand, Städtische Anleihe 1866 10 Lire 5 17½
32. Venedig, Städtische Anleihe 1869 30 Lire 5 17½
33. Genua, Städtische Anleihe 1870 150 Lire 5 17½
34. Bari, Städtische Anleihe 1869 100 Lire 5 17½
35. Reggio, Anleihe der Stadt und Provinz 1871 120 Fr. 5 17½
36. Lecce, Provinzialanleihe 1867 10 Fr. 5 17½
37. Barletta, Städtische Anleihe 1870 100 Fr. 5 17½
IV. Niederlande.
38. Rotterdam, Städtische Anleihe 1868 100 Fl. Holl. 3 5 17½
39. Prämien-Antheilscheine der Stuhlweißenburg-Raab-Graatzer Eisenbahnanleihe[1] 1871 100 Thlr. 4 5 17½
40. Niederländische Kommunal-Kreditanleihe 1871 100 Fl. Holl. 3 5 17½
V. Oesterreich und Ungarn.
41. Staatsanleihe (1854er Loose) 1854 250 Fl. K.-M. 4 10 35
42. Staatsanleihe (1860er Loose) 1860 1000 Fl. Oe.W. 5 10 35
500 Fl. Oe.W. 10 35
100 Fl. Oe.W. 5 17½
43. Donau-Regulirungsanleihe 1870 100 Fl. Oe.W. 5 5 17½
44. Staatsanleihe 1839 250 Fl. K.-M. 10 35
45. Staatsanleihe (1864er Loose) 1864 100 Fl. Oe.W. 5 17½
50 Fl. Oe.W. 5 17½
[264]
46.
Ungarische Anleihe 1870 100 Fl. Oe.W. 5 17½
47. Mailand-Como-Eisenbahnanleihe 1847 14 Fl. K.-M. 5 17½
48. Triest, Städtische Anleihe 1855 100 Fl. K.-M. 5 17½
49. Triest, Städtische Anleihe 1860 50 Fl. Oe.W. 4 5 17½
50. Anleihe der ersten Kaiserlich Königlich privilegirten Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft 1857 100 Fl. K.-M. 4 5 17½
51. Ofen, Städtische Anleihe 1859 40 Fl. Oe.W. 5 17½
52. Stanislaw, Städtische Anleihe 1869 20 Fl. Oe.W. 5 17½
53. Oesterreichische Kreditanstalt-Eisenbahn-Anleihe 1858 100 Fl. Oe.W. 5 17½
54. Kaiserlich Königliche Hospitalfonds-Rudolph-Stiftungsanleihe 1864 10 Fl. Oe.W. 5 17½
55. Clary- (Fürstliche) Anleihe 1856 40 Fl. K.-M. 5 17½
56. St. Genois d'Aneaucourt-(Gräfliche) Anleihe 1855 40 Fl. K.-M. 5 17½
57. Keglewich- (Gräfliche) Anleihe 1847 10 Fl. K.-M. 5 17½
58. Palffy- (Fürstliche) Anleihe 1855 40 Fl. K.-M. 5 17½
59. Salm-Reifferscheidt- (Fürstliche) Anleihe 1855 40 Fl. K.-M. 5 17½
60. Waldstein-Warttemberg- (Gräfliche) Anleihe 1847 20 Fl. K.-M. 5 17½
61. Windischgrätz- (Fürstliche) Anleihe 1846 20 Fl. K.-M. 5 17½
VI. Rumänien.
62. Bukarest, Städtische Anleihe 1869 20 Fr. 5 17½
VII. Rußland.
63. Russische, erste Staats-Prämienanleihe 1864 100 Rub. S. 5 5 17½
64. Russische, zweite Staats-Prämienanleihe 1866 100 Rub. S. 5 5 17½
65. Anleihe des Großherzogthums Finnland (Finnische Loose) 1868 10 Thlr. 5 17½
[265] VIII. Schweden.
66. Staats-Eisenbahnanleihe (Schwedische 10 Thalerloose) 1860 10 Thlr. 5 17½
IX. Schweiz.
67. Kanton Freiburg, Anleihe 1860 15 Fr. 5 17½
68. Neuf-Châtel, Städtische Anleihe 1857 10 Fr. 5 17½
X. Spanien.
69. Madrid, Städtische Anleihe 1869 100 Fr. 3 5 17½
XI. Türkei.
70. Ottomanische Prämienanleihe 1870 400 Fr. 3 10 35

Anmerkung (Wikisource)

  1. Österreich-Ungarn